613. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO), BGBl. Nr. 219/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 563/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten
„3. Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 und
6 AHStG);
4. allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 2 und 4 AHStG);"
2. § 1 Abs. 2 Z 5 entfällt; Z 6 und 7 werden als Z 5 und 6 bezeichnet.
3. § 10 Abs. 2 Z 1 entfällt; Z 2 bis 4 werden als Z 1 bis 3 bezeichnet.
4. In § 11 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung"
5. In der Überschrift zu § 14 entfallen die Worte „und Übergangsbestimmungen" § 14 Abs. 4 bis 7 werden als § 15 Abs. 1 bis 4 bezeichnet. Die Überschrift zu § 15 lautet „Übergangsbestimmungen"
6. § 14 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
7 Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 1 Abs. 2,10 Abs. 2,11 Abs. 2 und 3,14 Abs. 2 sowie 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 613/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft."
8. In § 15 Abs. 2 wird die Verweisung „(§ 10 Abs. 2 Z4)" durch den Ausdruck „(§ 10 Abs. 2 Z3)" ersetzt.
9. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden."