613. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie Überlassung oder Vermittlung von Waren im Zollausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und
dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 848/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 413/1993 wird wie folgt geändert
Im § 1 Abs. 2 lit. b Z 3 werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt: „ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.