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613_1993 AT

613. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie Überlassung oder Vermittlung von Waren im Zollausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie Überlassung oder Vermittlung von Waren im Zollausland

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und

dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 848/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 413/1993 wird wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 2 lit. b Z 3 werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt: „ausgenommen in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens in den Grenzen vom 1. Jänner 1991;".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

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