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613_1991 AT

613. Verordnung: Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Verordnung: Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamts

Auf Grund

1. des § 79 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 653/1987,

2. des § 42 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1987, und

3. des § 33 des Musterschutzgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 497, wird verordnet

§ 1. (1) Das Patentamt gibt folgende periodisch

erscheinende amtliche Publikationen heraus

1. das Österreichische Patentblatt,

2. den Österreichischen Markenanzeiger und

3. den Österreichischen Musteranzeiger.

(2) Das Österreichische Patentblatt erscheint in

zwei Teilen am 15. jedes Monats. Der Österreichische

Markenanzeiger und der Österreichische

Musteranzeiger erscheinen am 20. jedes Monats.

§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil

sind zu verlautbaren

1. Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,

insbesondere die vom Präsidenten

des Patentamts zu erlassenden Verordnungen,

mit Ausnahme von Verordnungen, die sich

ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen

des Patentamts richten,

2. Entscheidungen betreffend Patentrecht, Markenrecht

und Musterrecht sowie verwandte

Rechtsgebiete,

3. Verhandlungsausschreibungen des Obersten

Patent- und Markensenats,

4. statistische Übersichten sowie Berichte und

Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die

Angelegenheiten des Patentamts und des

gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.

(2) Im Österreichischen Patentblau II. Teil haben

Veröffentlichungen betreffend

1. Patentanmeldungen und Patente auf Grund

des Patentgesetzes 1970,

2. europäische Patentanmeldungen und Patente

im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-

Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979,

3. internationale Anmeldungen im Sinne des § 1

Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 52/1979, sowie

4. Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des

Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/

1988, erworben werden,

zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist

oder im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3. Im Österreichischen Markenanzeiger haben

Veröffentlichungen betreffend Markenrechte, die

auf Grund des Markenschutzgesetzes 1970 erworben

werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich

vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse

liegt.

§ 4. Im Österreichischen Musteranzeiger haben

Veröffentlichungen betreffend Musterrechte, die

auf Grund des Musterschutzgesetzes 1990 erworben

werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich

vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse

liegt.

§ 5. Die Preise des Österreichischen Patentblatts,

des Österreichischen Markenanzeigers und des

Österreichischen Musteranzeigers sind nach Maßgabe

der Gestehungskosten vom Präsidenten des

Patentamts festzusetzen.

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