613. Verordnung: Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamts
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 79 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 653/1987,
2. des § 42 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1987, und
3. des § 33 des Musterschutzgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 497, wird verordnet
§ 1. (1) Das Patentamt gibt folgende periodisch
erscheinende amtliche Publikationen heraus
1. das Österreichische Patentblatt,
2. den Österreichischen Markenanzeiger und
3. den Österreichischen Musteranzeiger.
(2) Das Österreichische Patentblatt erscheint in
zwei Teilen am 15. jedes Monats. Der Österreichische
Markenanzeiger und der Österreichische
Musteranzeiger erscheinen am 20. jedes Monats.
§ 2. (1) Im Österreichischen Patentblatt I. Teil
sind zu verlautbaren
1. Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
insbesondere die vom Präsidenten
des Patentamts zu erlassenden Verordnungen,
mit Ausnahme von Verordnungen, die sich
ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen
des Patentamts richten,
2. Entscheidungen betreffend Patentrecht, Markenrecht
und Musterrecht sowie verwandte
Rechtsgebiete,
3. Verhandlungsausschreibungen des Obersten
Patent- und Markensenats,
4. statistische Übersichten sowie Berichte und
Mitteilungen von allgemeinem Interesse, die
Angelegenheiten des Patentamts und des
gewerblichen Rechtsschutzes betreffen.
(2) Im Österreichischen Patentblau II. Teil haben
Veröffentlichungen betreffend
1. Patentanmeldungen und Patente auf Grund
des Patentgesetzes 1970,
2. europäische Patentanmeldungen und Patente
im Sinne des § 1 Z 4 und 5 des Patentverträge-
Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979,
3. internationale Anmeldungen im Sinne des § 1
Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 52/1979, sowie
4. Halbleiterschutzrechte, die auf Grund des
Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/
1988, erworben werden,
zu erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist
oder im öffentlichen Interesse liegt.
§ 3. Im Österreichischen Markenanzeiger haben
Veröffentlichungen betreffend Markenrechte, die
auf Grund des Markenschutzgesetzes 1970 erworben
werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich
vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse
liegt.
§ 4. Im Österreichischen Musteranzeiger haben
Veröffentlichungen betreffend Musterrechte, die
auf Grund des Musterschutzgesetzes 1990 erworben
werden, zu erfolgen, sofern dies gesetzlich
vorgeschrieben ist oder im öffentlichen Interesse
liegt.
§ 5. Die Preise des Österreichischen Patentblatts,
des Österreichischen Markenanzeigers und des
Österreichischen Musteranzeigers sind nach Maßgabe
der Gestehungskosten vom Präsidenten des
Patentamts festzusetzen.