613_1989
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613. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 613. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
1989_613_0 613. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 245/1989, wird geändert wie folgt
In § 2 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind
auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für
internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe
von 30 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden
Förderungsmitteln zuzuweisen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung und
Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung
obliegt dem Bundeskanzler.