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613_1987 AT

613. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Betriebshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Betriebshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung

der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an

Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in

der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig

sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 617/1983 und

BGBl. Nr. 542/1984 wird geändert wie folgt

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der

Z 3 durch einen Beistrich und dem Wort „oder"

ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt

„4. gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

als Ehegattin einer Person ausgenommen

sind, der durch eine eigene Krankenfür-

sorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter gesichert

sind."

2. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 5

Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 2 Z 2

bzw. § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"

ersetzt.

3. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Die beiden im Abs. 1 genannten Versicherungsträger

haben hinsichtlich der Gebarung nach

diesem Bundesgesetz für jedes Kalenderjahr einen

Voranschlag und eine Erfolgsrechnung zum Ende

des Jahres sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen

und der Hauptversammlung zur Beschlußfassung

vorzulegen."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der

Bauern haben das am 31. Dezember 1987 nach

dem Betriebshilfegesetz vorhandene Vermögen

dem Vermögen der Krankenversicherung nach

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw.

nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuführen.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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