613. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung
der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an
Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in
der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig
sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 617/1983 und
BGBl. Nr. 542/1984 wird geändert wie folgt
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der
Z 3 durch einen Beistrich und dem Wort „oder"
ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt
„4. gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
als Ehegattin einer Person ausgenommen
sind, der durch eine eigene Krankenfür-
sorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter gesichert
sind."
2. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 5
Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
bzw. § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
ersetzt.
3. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Die beiden im Abs. 1 genannten Versicherungsträger
haben hinsichtlich der Gebarung nach
diesem Bundesgesetz für jedes Kalenderjahr einen
Voranschlag und eine Erfolgsrechnung zum Ende
des Jahres sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen
und der Hauptversammlung zur Beschlußfassung
vorzulegen."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern haben das am 31. Dezember 1987 nach
dem Betriebshilfegesetz vorhandene Vermögen
dem Vermögen der Krankenversicherung nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuführen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.