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613_1986 AT

613. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Natriumhydroxyd der Kl. 8, Rn. 2801, Ziffer 31 a, in freitragenden Säcken aus Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen Innensack aus Polyäthylen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Natriumhydroxyd der Kl. 8, Rn. 2801, Ziffer 31 a, in freitragenden Säcken aus Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen Innensack aus Polyäthylen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister

des Königreiches Belgien und dem Bundesminister

für Verkehr der Republik Österreich gemäß

Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von

Natriumhydroxyd der Kl. 8, Rn. 2801, Ziffer 31 a,

in freitragenden Säcken aus Polypropylengewebe

mit einem dicht verschlossenen Innensack aus Polyäthylen

Kundgemacht in BGBl. Nr. 171/1981 wurde mit Note des Verkehrsministers

des Königreiches Belgien vom 4. September 1986,

Zl. B 1. ADR 648-A, widerrufen.

Nachdem das Bundesministerium für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr den Widerruf am 19. September.

1986 erhalten hat, tritt die Vereinbarung

mit diesem Datum außer Kraft.

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