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613_1983 AT

613. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 107/1979 (Art. VI), BGBl. Nr. 580/1980

und BGBl. Nr. 647/1982 (Art. VII) wird wie folgt

geändert

1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann

bei jedem Arbeitsamt eingebracht werden. Sofern

es sich nicht um ein Arbeitsamt nach Abs. 1 oder 2

handelt, hat das Arbeitsamt den Antrag dem zur

Entscheidung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich

zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht

bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw.

§ 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als

an das zuständige Arbeitsamt gerichtet anzusehen."

2. a) § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Arbeitsamt hat Ausfertigungen der

Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber

(ehemaligen Arbeitgeber), im Falle der Anhängigkeit

eines Konkursverfahrens jedoch dem Masseverwalter

zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung

von Insolvenz-Ausfallgeld sind Bescheidausfertigungen

auch dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und

der Finanzprokuratur zu übermitteln."

b) § 7 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder

Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die

entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes

bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten

zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden

oder gerichtlichen Entscheidungen dem

Arbeitsamt vor der Erlassung des Bescheides nach

Abs. 2 bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung

nach § 4 vorgelegt werden. Der zweite Satz des § 8

ist sinngemäß anzuwenden."

3. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld

oder einem Vorschuß darauf durch

unwahre Angaben oder durch Verschweigung

maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder

der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung

nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu

Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen

und rückzufordern.

(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1

sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber),

im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter,

und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

sowie der Finanzprokuratur zuzustellen."

4. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach

Anhörung des Verwaltungsausschusses (§ 44 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/

1969) oder eines von ihm eingesetzten Unterausschusses.

§ 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."

5. Die Absätze 1 und 2 des § 11 haben zu lauten

„§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden

gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber

(gegen die Konkursmasse) gehen vorbehaltlich

einer Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld oder

eines Vorschusses darauf auf den Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1

bzw. § 4), soweit die gesicherten Ansprüche nach

§ 1 Abs. 4 anzumelden sind, mit dieser Anmeldung

über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47

Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des

Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden.

(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt

der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufsbetrages

außer Kraft. Zahlungen, die der

Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung

dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds

geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen

sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen."

6. a) Die Ziffer 5 des § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„5. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4

zufließenden Mittel für die ausgeglichene

Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit

Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung jährlich festzusetzenden

Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden

Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

im Sinne des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609. Dieser

Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die

Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1

Abs. 5 haben für diese Personen keinen

Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

zu entrichten."

b) Nach § 12 Abs. 1 sind neue Absätze 2 und 3

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen

Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der

durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag

gemäß Abs. 1 Z 5

1. zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3)

aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche

Leistungsaufwand des laufenden

Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag

nicht gedeckt ist,

2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung

des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres

sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses

des laufenden Jahres und des Folgejahres

laut Voranschlag ein Überschuß ergibt,

der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes

dieser Jahre übersteigt.

(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2

Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger

Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche

Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres

laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der

10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes

dieser Jahre nicht übersteigt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die

Bezeichnung 4 und 5.

7. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr

(Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz

zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen.

Der Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni

des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres,

die Bilanz und der Geschäftsbericht bis

30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres

vorliegen. Die Bilanz ist in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zu veröffentlichen."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I

Z 5 (§ 11) der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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