613. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 107/1979 (Art. VI), BGBl. Nr. 580/1980
und BGBl. Nr. 647/1982 (Art. VII) wird wie folgt
geändert
1. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann
bei jedem Arbeitsamt eingebracht werden. Sofern
es sich nicht um ein Arbeitsamt nach Abs. 1 oder 2
handelt, hat das Arbeitsamt den Antrag dem zur
Entscheidung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich
zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht
bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw.
§ 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als
an das zuständige Arbeitsamt gerichtet anzusehen."
2. a) § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Arbeitsamt hat Ausfertigungen der
Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber
(ehemaligen Arbeitgeber), im Falle der Anhängigkeit
eines Konkursverfahrens jedoch dem Masseverwalter
zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung
von Insolvenz-Ausfallgeld sind Bescheidausfertigungen
auch dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und
der Finanzprokuratur zu übermitteln."
b) § 7 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder
Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die
entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes
bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten
zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden
oder gerichtlichen Entscheidungen dem
Arbeitsamt vor der Erlassung des Bescheides nach
Abs. 2 bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung
nach § 4 vorgelegt werden. Der zweite Satz des § 8
ist sinngemäß anzuwenden."
3. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld
oder einem Vorschuß darauf durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung
maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder
der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung
nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu
Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen
und rückzufordern.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1
sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber),
im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter,
und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
sowie der Finanzprokuratur zuzustellen."
4. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Landesarbeitsamt entscheidet nach
Anhörung des Verwaltungsausschusses (§ 44 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969) oder eines von ihm eingesetzten Unterausschusses.
§ 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."
5. Die Absätze 1 und 2 des § 11 haben zu lauten
„§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden
gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(gegen die Konkursmasse) gehen vorbehaltlich
einer Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld oder
eines Vorschusses darauf auf den Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1
bzw. § 4), soweit die gesicherten Ansprüche nach
§ 1 Abs. 4 anzumelden sind, mit dieser Anmeldung
über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47
Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des
Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt
der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufsbetrages
außer Kraft. Zahlungen, die der
Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung
dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds
geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen
sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen."
6. a) Die Ziffer 5 des § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„5. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4
zufließenden Mittel für die ausgeglichene
Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit
Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung jährlich festzusetzenden
Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden
Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
im Sinne des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609. Dieser
Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die
Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1
Abs. 5 haben für diese Personen keinen
Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
zu entrichten."
b) Nach § 12 Abs. 1 sind neue Absätze 2 und 3
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen
Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der
durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag
gemäß Abs. 1 Z 5
1. zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3)
aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche
Leistungsaufwand des laufenden
Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag
nicht gedeckt ist,
2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres
sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses
des laufenden Jahres und des Folgejahres
laut Voranschlag ein Überschuß ergibt,
der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes
dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2
Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger
Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche
Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres
laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der
10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes
dieser Jahre nicht übersteigt."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die
Bezeichnung 4 und 5.
7. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr
(Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz
zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen.
Der Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni
des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres,
die Bilanz und der Geschäftsbericht bis
30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres
vorliegen. Die Bilanz ist in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zu veröffentlichen."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels I
Z 5 (§ 11) der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.