613. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 544/1982, wird verordnet
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden
die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Gnadenwald;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen
der Landeshauptstadt Innsbruck;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Fiss;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ellmau;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde St. Johann in
Tirol;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pfunds;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Prägraten;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Stadtgemeinde Kitzbühel;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Tulfes;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ehrwald;
11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Virgen;
12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Lermoos;
13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Fügenberg.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.