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613_1982 AT

613. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 544/1982, wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Gnadenwald;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen

der Landeshauptstadt Innsbruck;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Fiss;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ellmau;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde St. Johann in

Tirol;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pfunds;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Prägraten;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Stadtgemeinde Kitzbühel;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Tulfes;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ehrwald;

11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Virgen;

12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Lermoos;

13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Fügenberg.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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