613. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43
Abs. 2, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des
Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974,
idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird
verordnet
Vollversammlung
§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstkommission
kommt lediglich beratende Funktion
zu. Ihr obliegt insbesondere
1. die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung
der Tätigkeit der einzelnen Senate
der Zivildienstkommission zwecks einheitlicher
Vollziehung des Zivildienstgesetzes,
2. die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung
und Änderung der Geschäftsverteilung
und
3. die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung
des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen
gemäß § 54 Abs. 2 ZDG.
(2) Die Einberufung der Vollversammlung
obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission.
Der Vorsitzende hat die Vollversammlung
einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger
Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils
mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder
der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47
Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung
ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen,
daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab
Stellung des Verlangens zusammentreten kann.
Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung
auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.
(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2
ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die
Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG
jeweils über einen, dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission
bekanntzugebenden gemeinsamen
Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu
laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens
14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten
Zustellung einer einzigen Ausfertigung der
Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten
die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder
vollzogen.
(4) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung
durchführen. Der Vorsitzende hat eine
Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder
der Zivildienstkommission, die gemäß Abs. 2 zweiter
Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt
haben, dies beantragen.
(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel
der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich.
Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst
getrennt nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4
ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in
umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für
einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche
Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten
Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich
dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der
Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe
der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter)
den Ausschlag.
Vorsitzender der Zivildienstkommission
§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung
der Senate und bei der Erstellung der
Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine
möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der
Zivildienstkommission zu achten.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden
Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen
Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates
durchgeführt werden können, um zu gewährleisten,
daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten
Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und
daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommis-
sionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in
mehr als einem Senat tätig werden muß.
(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis
Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden.
Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der
Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen
Bereiches abzuhalten.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen
Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat
von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen
und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn
1. ein Fall rasch entschieden werden soll, zB
wegen bevorstehender Einberufung eines
Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der
Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung
stehenden Frist nicht zusammentreten kann,
2. bei einem Senat vorübergehend eine so große
Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt,
daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb
der nach § 6 Abs. 4 ZDG festgesetzten Frist
voraussichtlich nicht möglich ist oder
3. ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine
rechtzeitige Vertretung desselben nicht
bewerkstelligt werden kann.
§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der
Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und
rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In
diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig
Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten
in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und
nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine
Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen,
Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen
und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit
zu dringen.
(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der
Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstkommission
auf geeignete Weise, zB durch Bekanntmachung
von grundsätzlichen Entscheidungen der
Oberkommission oder durch die Mitteilung von
unverbindlichen Empfehlungen, auf eine Vereinheitlichung
der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstkommission
hinzuwirken.
(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß
gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten
verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung
eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame
Besprechungen der Beteiligten, insbesondere
mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern,
abzuhalten.
(4) Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten
unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen
Mitgliedes der Zivildienstkommission an Sitzungen
der Zivildienstkommission oder einer sonstigen
groben Pflichtverletzung durch ein solches
Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu
berichten.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung
über die Auflage und Abänderung der im § 13
angeführten Formblätter.
Senatsvorsitzender
§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden
Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung
der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und
zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung
bzw. Abhaltung einer Sitzung in der
betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der
Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung
des Vorbringens bzw. der entscheidenden
Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu
nehmen.
(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstkommission
eingebracht wurden, hat er ohne
unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten
(§ 6 Abs. 1 AVG 1950).
(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen
bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die
Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur
das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63
Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter
berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere
erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen
und entscheidet über die Gestattung der
Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines laufenden
Verfahrens.
(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige
vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung
der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere
die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen
der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des
§ 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden
ohne Befassung des Senates vorzunehmen.
(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit
dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens
31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission
die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes
(§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen
Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er
laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller
und der Vertrauensperson auf deren Verlangen auf
der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung
des Senates erschienen sind und wann sie entlassen
wurden.
(8) Der Senatsvorsitzende hat den übrigen ständigen
Mitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs-
bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während
welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen
teilgenommen haben.
(9) Der Senatsvorsitzende hat unverzüglich nach
Einlangen der Berufung gegen einen von seinem
Senat erlassenen Bescheid einen Vorlagebericht an
die Zivildienstoberkommission nach den Bestimmungen
des § 16 zu erstatten.
Berichterstatter
§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung
der Tätigkeit der Senate, insbesondere die
Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und
Erhebungen sowie die Einholung von Auskünften
bezüglich des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.
(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit
dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf
auszuarbeiten.
(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so
bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier
Wochen nach erfolgter Verhandlung (Sitzung) den
in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung
an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.
Schriftführer
§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere
zur Führung der Verhandlungsniederschriften
und der Niederschriften über das Ergebnis
der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders
geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann
hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten
Dienststellen heranziehen.
Ladung der Senatsmitglieder
§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden
des Senates zur Durchführung von Verhandlungen
bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden,
daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit
zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder
(Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen
Antragstellers zu laden.
(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der
Ladung eine Gleichschrift des Antrages und sonstiger
vom Antragsteller gleichzeitig mit seinem
Antrag der Zivildienstkommission allenfalls vorgelegten
schriftlichen Unterlagen, soweit sie für die
Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen. Diese
Unterlagen sind zur Verhandlung (Sitzung) mitzubringen
und nach erfolgter Abstimmung an den
Berichterstatter abzuführen.
(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an
der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei
denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG
1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort
bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden
davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Beratung und Abstimmung
§ 8. (1) Die Beratung und Abstimmung der
Senate der Zivildienstkommission erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung.
(2) Das nicht ständige Mitglied nimmt an der
Beratung, nicht aber an der Abstimmung des Senates
teil. Es ist von der Einsicht in das Beratungsprotokoll
ausgeschlossen.
(3) Der Senatsvorsitzende hat am Beginn der Sitzung
das nicht stimmberechtigte Senatsmitglied
über die Bestimmung des Abs. 2 und über die diesem
Mitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht
(§ 52 Abs. 1 ZDG) zu belehren und auf die Folgen
einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.
§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit
dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat,
soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung
zu geben.
(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen
Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen
in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu
gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und
Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch
außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann
jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort
hat der Berichterstatter.
§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme
zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren
ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll,
und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende,
doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen,
wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die
Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung
namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit
offenkundig ist.
(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet
bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle
Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten
Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der
Geschäftsstelle zulässig.
(5) Bei Bescheiden ist über Verlangen eines Mitgliedes
nicht nur über den Spruch, sondern auch
über die Begründung abzustimmen.
(6) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung
und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen
die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits
beschlossenen Begründung näher festgelegt werden
soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen
Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.
§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im
Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen
der §§ 14 und 15 AVG 1950 aufzunehmen.
Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll)
ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden
zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden
nach der Unterfertigung in einem Kuvert
unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind
die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs-
und Abstimmungsprotokoll" und „Verschluß"
anzubringen.
(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß
seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich
in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann
auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen
der Niederschrift anschließen.
Erledigungen
§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission
sind
1. hinsichtlich der der Zivildienstkommission
schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden
der Zivildienstkommission,
2. hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden
obliegenden Aufgaben von diesem
und
3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne
des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder
von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch
die Geschäftsstelle im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG
1950 und der darauf beruhenden Verordnung
BGBl. Nr. 445/1925 zu beglaubigen.
(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wurde, sind in
schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die
ständigen Mitglieder des erkennenden Senates mit
ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,
Berichterstatter, übriges ständiges Mitglied)
anzuführen.
(3) Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel
zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstkommission
beim Bundesministerium für Inneres" und
das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere
für die Ausfertigungen von Bescheiden der
Zivildienstkommission zu verwenden.
Formulare
§ 13. (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art
sind die vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission
amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden,
soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der
Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl.
Nr. 219, angeführten Formulare verwendet werden
können.
(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den
besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden
Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden der Zivildienstkommission verwendet
werden.
Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit
des Bundesministeriums für Inneres zu
verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung
der Geschäfte der Zivildienstkommission und
der Zivildienstoberkommission obliegt.
(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere
1. die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
2. die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten,
vor allem die Herstellung der erforderlichen
Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung
oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
3. die Abfertigung von Erledigungen;
4. die Verwahrung der Geschäftsstücke;
5. die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser
hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und
Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke,
die zufolge besonderer Anordnung
des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht
auszunehmen sind, dem Akt zu entnehmen;
6. die Führung entsprechender Aufzeichnungen
(Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere
pro Senat und Kalenderjahr die Art und
die Anzahl der anhängig gewordenen
Geschäftsfälle und die Art und die Anzahl der
Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu
ersehen sind.
Tätigkeitsbericht
§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende
Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten
1. die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes
gemachten Erfahrungen;
2. die Darstellung von Rechtsfragen, die von
verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission
nicht einheitlich beantwortet wurden;
3. wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung;
4. Anregungen für allfällige Änderungen, des
Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen
Geschäftsordnung;
5. Angaben über Art und Umfang der in § 43
Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben;
6. sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende
Angaben, wie
a) besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung
des Zivildienstgesetzes und
b) besondere Tendenzen zB hinsichtlich der
Zahl der Antragstellungen, der sozialen
Stellung der Antragsteller oder der für die
Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.
Vorlagebericht
§ 16. (1) Der vom Senatsvorsitzenden nach § 4
Abs. 9 an die Zivildienstoberkommission zu erstattende
Vorlagebericht hat außer den in § 18 Abs. 4
AVG 1950 angeführten Angaben in übersichtlicher
Weise insbesondere noch zu enthalten
1. den Namen des Berufungswerbers;
2. die Geschäftszahl und Art des Bescheides,
gegen den sich die Berufung richtet;
3. das Datum der Erlassung und der Zustellung
des Bescheides;
4. das Datum des Einlangens der Berufung bei
der Geschäftsstelle.
(2) Dem Vorlagebericht sind die Berufung und
alle den Fall betreffenden Akten anzuschließen.
(3) Der Vorlagebericht ist sowohl vom Senatsvorsitzenden
als auch von der Geschäftsstelle dringlich
zu behandeln.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 8. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 705, außer Kraft.