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613_1981 AT

613. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43

Abs. 2, 47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des

Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 187/1974,

idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird

verordnet

Vollversammlung

§ 1. (1) Der Vollversammlung der Zivildienstkommission

kommt lediglich beratende Funktion

zu. Ihr obliegt insbesondere

1. die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung

der Tätigkeit der einzelnen Senate

der Zivildienstkommission zwecks einheitlicher

Vollziehung des Zivildienstgesetzes,

2. die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung

und Änderung der Geschäftsverteilung

und

3. die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung

des Tätigkeitsberichtes und der Empfehlungen

gemäß § 54 Abs. 2 ZDG.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung

obliegt dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission.

Der Vorsitzende hat die Vollversammlung

einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger

Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils

mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder

der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47

Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung

ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen,

daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab

Stellung des Verlangens zusammentreten kann.

Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung

auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2

ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die

Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG

jeweils über einen, dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission

bekanntzugebenden gemeinsamen

Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu

laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens

14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten

Zustellung einer einzigen Ausfertigung der

Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten

die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder

vollzogen.

(4) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung

durchführen. Der Vorsitzende hat eine

Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder

der Zivildienstkommission, die gemäß Abs. 2 zweiter

Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt

haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung

ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel

der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich.

Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst

getrennt nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4

ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in

umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für

einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche

Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten

Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich

dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der

Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe

der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter)

den Ausschlag.

Vorsitzender der Zivildienstkommission

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung

der Senate und bei der Erstellung der

Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine

möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der

Zivildienstkommission zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden

Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen

Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates

durchgeführt werden können, um zu gewährleisten,

daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten

Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und

daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommis-

sionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in

mehr als einem Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis

Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden.

Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der

Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen

Bereiches abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen

Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat

von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen

und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn

1. ein Fall rasch entschieden werden soll, zB

wegen bevorstehender Einberufung eines

Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der

Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung

stehenden Frist nicht zusammentreten kann,

2. bei einem Senat vorübergehend eine so große

Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt,

daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb

der nach § 6 Abs. 4 ZDG festgesetzten Frist

voraussichtlich nicht möglich ist oder

3. ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine

rechtzeitige Vertretung desselben nicht

bewerkstelligt werden kann.

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der

Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und

rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In

diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig

Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten

in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und

nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine

Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen,

Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen

und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit

zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der

Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstkommission

auf geeignete Weise, zB durch Bekanntmachung

von grundsätzlichen Entscheidungen der

Oberkommission oder durch die Mitteilung von

unverbindlichen Empfehlungen, auf eine Vereinheitlichung

der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstkommission

hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß

gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten

verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung

eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame

Besprechungen der Beteiligten, insbesondere

mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern,

abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten

unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen

Mitgliedes der Zivildienstkommission an Sitzungen

der Zivildienstkommission oder einer sonstigen

groben Pflichtverletzung durch ein solches

Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu

berichten.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung

über die Auflage und Abänderung der im § 13

angeführten Formblätter.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden

Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung

der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und

zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung

bzw. Abhaltung einer Sitzung in der

betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der

Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung

des Vorbringens bzw. der entscheidenden

Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu

nehmen.

(2) Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstkommission

eingebracht wurden, hat er ohne

unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten

(§ 6 Abs. 1 AVG 1950).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen

bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die

Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur

das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63

Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter

berufen ist (§ 5 Abs. 1), insbesondere

erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen

und entscheidet über die Gestattung der

Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines laufenden

Verfahrens.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige

vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung

der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere

die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen

der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des

§ 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden

ohne Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit

dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens

31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission

die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes

(§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen

Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er

laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller

und der Vertrauensperson auf deren Verlangen auf

der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung

des Senates erschienen sind und wann sie entlassen

wurden.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den übrigen ständigen

Mitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs-

bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während

welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen

teilgenommen haben.

(9) Der Senatsvorsitzende hat unverzüglich nach

Einlangen der Berufung gegen einen von seinem

Senat erlassenen Bescheid einen Vorlagebericht an

die Zivildienstoberkommission nach den Bestimmungen

des § 16 zu erstatten.

Berichterstatter

§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung

der Tätigkeit der Senate, insbesondere die

Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und

Erhebungen sowie die Einholung von Auskünften

bezüglich des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.

(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit

dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf

auszuarbeiten.

(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so

bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier

Wochen nach erfolgter Verhandlung (Sitzung) den

in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung

an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

Schriftführer

§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere

zur Führung der Verhandlungsniederschriften

und der Niederschriften über das Ergebnis

der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders

geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann

hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten

Dienststellen heranziehen.

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden

des Senates zur Durchführung von Verhandlungen

bzw. Abhaltung von Sitzungen so zu laden,

daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit

zur Verfügung steht. Nicht ständige Mitglieder

(Vertrauenspersonen) sind im Wege des jeweiligen

Antragstellers zu laden.

(2) Den Geladenen ist gleichzeitig mit der

Ladung eine Gleichschrift des Antrages und sonstiger

vom Antragsteller gleichzeitig mit seinem

Antrag der Zivildienstkommission allenfalls vorgelegten

schriftlichen Unterlagen, soweit sie für die

Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen. Diese

Unterlagen sind zur Verhandlung (Sitzung) mitzubringen

und nach erfolgter Abstimmung an den

Berichterstatter abzuführen.

(3) Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an

der Verhandlung (Sitzung) verhindert sind oder bei

denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG

1950 vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort

bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden

davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Beratung und Abstimmung

§ 8. (1) Die Beratung und Abstimmung der

Senate der Zivildienstkommission erfolgt in nicht

öffentlicher Sitzung.

(2) Das nicht ständige Mitglied nimmt an der

Beratung, nicht aber an der Abstimmung des Senates

teil. Es ist von der Einsicht in das Beratungsprotokoll

ausgeschlossen.

(3) Der Senatsvorsitzende hat am Beginn der Sitzung

das nicht stimmberechtigte Senatsmitglied

über die Bestimmung des Abs. 2 und über die diesem

Mitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht

(§ 52 Abs. 1 ZDG) zu belehren und auf die Folgen

einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.

§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit

dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat,

soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung

zu geben.

(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen

Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen

in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu

gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und

Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch

außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann

jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort

hat der Berichterstatter.

§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme

zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren

ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll,

und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende,

doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen,

wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die

Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung

namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit

offenkundig ist.

(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet

bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle

Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten

Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der

Geschäftsstelle zulässig.

(5) Bei Bescheiden ist über Verlangen eines Mitgliedes

nicht nur über den Spruch, sondern auch

über die Begründung abzustimmen.

(6) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung

und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen

die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits

beschlossenen Begründung näher festgelegt werden

soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen

Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.

§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im

Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen

der §§ 14 und 15 AVG 1950 aufzunehmen.

Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll)

ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden

zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden

nach der Unterfertigung in einem Kuvert

unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind

die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs-

und Abstimmungsprotokoll" und „Verschluß"

anzubringen.

(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß

seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich

in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann

auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen

der Niederschrift anschließen.

Erledigungen

§ 12. (1) Die Erledigungen der Zivildienstkommission

sind

1. hinsichtlich der der Zivildienstkommission

schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden

der Zivildienstkommission,

2. hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden

obliegenden Aufgaben von diesem

und

3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne

des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesem

zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder

von den Vorgenannten zu unterfertigen oder durch

die Geschäftsstelle im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG

1950 und der darauf beruhenden Verordnung

BGBl. Nr. 445/1925 zu beglaubigen.

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen wurde, sind in

schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die

ständigen Mitglieder des erkennenden Senates mit

ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,

Berichterstatter, übriges ständiges Mitglied)

anzuführen.

(3) Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel

zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstkommission

beim Bundesministerium für Inneres" und

das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere

für die Ausfertigungen von Bescheiden der

Zivildienstkommission zu verwenden.

Formulare

§ 13. (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art

sind die vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission

amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden,

soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der

Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl.

Nr. 219, angeführten Formulare verwendet werden

können.

(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den

besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden

Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des

Vorsitzenden der Zivildienstkommission verwendet

werden.

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit

des Bundesministeriums für Inneres zu

verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung

der Geschäfte der Zivildienstkommission und

der Zivildienstoberkommission obliegt.

(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere

1. die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;

2. die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten,

vor allem die Herstellung der erforderlichen

Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung

oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;

3. die Abfertigung von Erledigungen;

4. die Verwahrung der Geschäftsstücke;

5. die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser

hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und

Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke,

die zufolge besonderer Anordnung

des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht

auszunehmen sind, dem Akt zu entnehmen;

6. die Führung entsprechender Aufzeichnungen

(Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere

pro Senat und Kalenderjahr die Art und

die Anzahl der anhängig gewordenen

Geschäftsfälle und die Art und die Anzahl der

Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu

ersehen sind.

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende

Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten

1. die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes

gemachten Erfahrungen;

2. die Darstellung von Rechtsfragen, die von

verschiedenen Senaten der Zivildienstkommission

nicht einheitlich beantwortet wurden;

3. wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung;

4. Anregungen für allfällige Änderungen, des

Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen

Geschäftsordnung;

5. Angaben über Art und Umfang der in § 43

Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben;

6. sonstige, den Zivildienst allgemein betreffende

Angaben, wie

a) besondere Schwierigkeiten bei der Vollziehung

des Zivildienstgesetzes und

b) besondere Tendenzen zB hinsichtlich der

Zahl der Antragstellungen, der sozialen

Stellung der Antragsteller oder der für die

Antragstellung maßgeblichen Beweggründe.

Vorlagebericht

§ 16. (1) Der vom Senatsvorsitzenden nach § 4

Abs. 9 an die Zivildienstoberkommission zu erstattende

Vorlagebericht hat außer den in § 18 Abs. 4

AVG 1950 angeführten Angaben in übersichtlicher

Weise insbesondere noch zu enthalten

1. den Namen des Berufungswerbers;

2. die Geschäftszahl und Art des Bescheides,

gegen den sich die Berufung richtet;

3. das Datum der Erlassung und der Zustellung

des Bescheides;

4. das Datum des Einlangens der Berufung bei

der Geschäftsstelle.

(2) Dem Vorlagebericht sind die Berufung und

alle den Fall betreffenden Akten anzuschließen.

(3) Der Vorlagebericht ist sowohl vom Senatsvorsitzenden

als auch von der Geschäftsstelle dringlich

zu behandeln.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 8. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 705, außer Kraft.

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