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613_1977 AT

613. Bundesgesetz: 25. Opferfürsorgegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Bundesgesetz: 25. Opferfürsorgegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,

352/1970, 164/1972, 327/1973, 329/1973, 93/1975

und 389/1976 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 3 des § 1 hat zu lauten

„(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten

a) die Witwen nach einem der im Abs. 1 lit. a

bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b) der Witwer, die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte),

Eltern, Großeltern, Stiefeltern

und Pflegeeltern nach den im Abs. 1

lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten

Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder,

Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister

nach den im Abs. 1 lit. a bis c

und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis

zum Ablauf des Jahres, in dem sie das

24. Lebensjahr vollendet haben, unter der

Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt

der genannten Person zur Gänze

oder zum überwiegenden Teil bestritten

hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am

Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung

den Lebensunterhalt dieser

Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt,

wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes

der vorstehend genannten Personen gesetzlich

Verpflichtete nicht vorhanden oder

zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen

nicht fähig sind und das Opfer, wenn es

noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher

Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten

müßte,

c) Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und

im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die

Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben

sind,

d) eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder

nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im

Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf

des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr

vollendet haben, wenn die Voraussetzungen

nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die

in lit. a und b angeführten Personen, sofern das

Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es

bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte."

2. Die Z. 5 des § 6 hat zu lauten

„5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf

250 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

nach § 4 dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen.

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises, die das 55. Lebensjahr vollendet

haben, sind doppelt auf die Pflichtzahl anzurechnen.

Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

nach diesem Bundesgesetz in Anwendung

des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, eingehobenen Ausgleichstaxen

fließen dem gemäß § 10 Abs. 1 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1969 gebildeten

Fonds zu. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, nach diesem Bundesgesetz

rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichstaxen

über Ansuchen bei Vorliegen besonderer Umstände

zu ermäßigen. Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen

sind nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17) zum Zwecke der Fürsorge

für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder

eines Opferausweises, deren Witwen, Waisen, Kinder,

hinterbliebene Lebensgefährtinnen sowie für

Personen zu verwenden, die, ohne Inhaber einer

Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen

nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen

oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

Inhaber einer Amtsbescheinigung oder

eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1

Abs. 3 lit. b und d) waren."

3. Der erste Satz des Abs. 3 des § 11 hat zu

lauten

„Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern

einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a

oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu

leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt."

4. Die Abs. 5 und 6 des § 11 haben zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu

leisten, als deren Einkommen die Höhe der

Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer .... 3975 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

3488 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder für eine

Lebensgefährtin sorgen 4986 S;

haben beide Ehegatten Anspruch auf Unterhaltsrente,

gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur

einem der Ehegatten.

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a

vervielfachten Beträge.

(6) Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen

nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tode im

Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

60 v. H. gestanden sind, erhalten, ohne daß ein

Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung

gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß

Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5."

5. Der erste Satz des Abs. 10 des § 11 hat zu

lauten

(„Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder

e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen,

ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung

stehende minderjährige Kind (eheliches oder

uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher Erziehungsbeitrag

nach den Bestimmungen und im

Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 vorgesehenen Familienzulage

zu gewähren."

6. Der Abs. 2 des § 11 a hat zu lauten

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die im § 11 Abs. 5 und im § 12 a

Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom

1. Jänner 1978 mit dem Anpassungsfaktor

(Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle

Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung

vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung

der für das jeweils vorangegangene

Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."

7. Der Abs. 1 des § 12 a hat zu lauten

„(1) Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern

einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender

Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz

sowie Inhabern von Opferausweisen, deren

Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die

Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden

ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a

oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt

5905 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige

Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des

Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder

sonstigen öffentlichen Mitteln — ausgenommen

die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer

Anwendung des § 48 Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 — gewährt werden; übersteigen

diese Leistungen zusammen den Betrag von

2363 S, so sind lediglich 2363 S anzurechnen. An

die Stelle der angeführten Beträge treten mit

Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf die Bestimmung des § 11 a vervielfachten

Beträge."

Artikel II

(1) Empfängern einer Beihilfe nach Inhabern

einer Amtsbescheinigung, die bis zum Tod Anspruch

auf eine Opferrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H.

hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von

Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des

Art. I Hinterbliebenenrente und die gebührende

Unterhaltsrente zuzuerkennen.

(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer

Hinterbliebenenrente nach Inhabern einer Amtsbescheinigung,

die bis zum Tod Anspruch auf

eine Opferrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. hatten, auf

Grund des Art. I bis 31. Dezember 1978 eingebracht,

so ist die beantragte Versorgungsleistung

vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an,

zuzuerkennen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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