613. Bundesgesetz: 25. Opferfürsorgegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,
352/1970, 164/1972, 327/1973, 329/1973, 93/1975
und 389/1976 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 3 des § 1 hat zu lauten
„(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten
a) die Witwen nach einem der im Abs. 1 lit. a
bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,
b) der Witwer, die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte),
Eltern, Großeltern, Stiefeltern
und Pflegeeltern nach den im Abs. 1
lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten
Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder,
Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister
nach den im Abs. 1 lit. a bis c
und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
24. Lebensjahr vollendet haben, unter der
Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt
der genannten Person zur Gänze
oder zum überwiegenden Teil bestritten
hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am
Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
den Lebensunterhalt dieser
Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt,
wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes
der vorstehend genannten Personen gesetzlich
Verpflichtete nicht vorhanden oder
zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen
nicht fähig sind und das Opfer, wenn es
noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher
Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten
müßte,
c) Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und
im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die
Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben
sind,
d) eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder
nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im
Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf
des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr
vollendet haben, wenn die Voraussetzungen
nach lit. b nicht gegeben sind.
Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die
in lit. a und b angeführten Personen, sofern das
Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es
bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte."
2. Die Z. 5 des § 6 hat zu lauten
„5. Alle Dienstgeber sind verpflichtet, auf
250 Dienstnehmer mindestens je einen Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
nach § 4 dieses Bundesgesetzes zu beschäftigen.
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, sind doppelt auf die Pflichtzahl anzurechnen.
Die wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
nach diesem Bundesgesetz in Anwendung
des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, eingehobenen Ausgleichstaxen
fließen dem gemäß § 10 Abs. 1 des
Invalideneinstellungsgesetzes 1969 gebildeten
Fonds zu. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, nach diesem Bundesgesetz
rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichstaxen
über Ansuchen bei Vorliegen besonderer Umstände
zu ermäßigen. Die Erträgnisse der Ausgleichstaxen
sind nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17) zum Zwecke der Fürsorge
für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises, deren Witwen, Waisen, Kinder,
hinterbliebene Lebensgefährtinnen sowie für
Personen zu verwenden, die, ohne Inhaber einer
Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen
nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen
oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1
Abs. 3 lit. b und d) waren."
3. Der erste Satz des Abs. 3 des § 11 hat zu
lauten
„Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern
einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a
oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu
leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt."
4. Die Abs. 5 und 6 des § 11 haben zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als deren Einkommen die Höhe der
Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer .... 3975 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
3488 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder für eine
Lebensgefährtin sorgen 4986 S;
haben beide Ehegatten Anspruch auf Unterhaltsrente,
gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur
einem der Ehegatten.
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a
vervielfachten Beträge.
(6) Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen
nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tode im
Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
60 v. H. gestanden sind, erhalten, ohne daß ein
Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung
gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß
Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5."
5. Der erste Satz des Abs. 10 des § 11 hat zu
lauten
(„Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder
e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen,
ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung
stehende minderjährige Kind (eheliches oder
uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher Erziehungsbeitrag
nach den Bestimmungen und im
Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 vorgesehenen Familienzulage
zu gewähren."
6. Der Abs. 2 des § 11 a hat zu lauten
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die im § 11 Abs. 5 und im § 12 a
Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom
1. Jänner 1978 mit dem Anpassungsfaktor
(Abs. 1) zu vervielfachen und sodann auf volle
Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung
vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung
der für das jeweils vorangegangene
Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen."
7. Der Abs. 1 des § 12 a hat zu lauten
„(1) Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern
einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender
Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz
sowie Inhabern von Opferausweisen, deren
Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die
Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden
ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a
oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt
5905 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige
Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des
Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder
sonstigen öffentlichen Mitteln — ausgenommen
die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer
Anwendung des § 48 Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 — gewährt werden; übersteigen
diese Leistungen zusammen den Betrag von
2363 S, so sind lediglich 2363 S anzurechnen. An
die Stelle der angeführten Beträge treten mit
Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf die Bestimmung des § 11 a vervielfachten
Beträge."
Artikel II
(1) Empfängern einer Beihilfe nach Inhabern
einer Amtsbescheinigung, die bis zum Tod Anspruch
auf eine Opferrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H.
hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von
Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des
Art. I Hinterbliebenenrente und die gebührende
Unterhaltsrente zuzuerkennen.
(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer
Hinterbliebenenrente nach Inhabern einer Amtsbescheinigung,
die bis zum Tod Anspruch auf
eine Opferrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. hatten, auf
Grund des Art. I bis 31. Dezember 1978 eingebracht,
so ist die beantragte Versorgungsleistung
vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an,
zuzuerkennen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.