613. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 112
Gesäuse Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hieflau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 133,566 der bestehenden Trasse, weicht,
die Enns und die ÖBB-Linie Hieflau-Selzthal
überbrückend, nach Südosten ab und bindet bei
km 134,322 wieder in die bestehende Bundesstraße
ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hieflau aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-112-21;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.