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613_1976 AT

613. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 613. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 112

Gesäuse Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hieflau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 133,566 der bestehenden Trasse, weicht,

die Enns und die ÖBB-Linie Hieflau-Selzthal

überbrückend, nach Südosten ab und bindet bei

km 134,322 wieder in die bestehende Bundesstraße

ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Hieflau aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-112-21;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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