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612_1996 AT

612. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Usbekistan am 5. März 1996 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 305/1996) hinterlegt. Dieser Beitritt ist gemäß

Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 4.Oktober 1996 wirksam geworden.

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