612_1996
AT
612. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 612. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
1996_612_0 612. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Usbekistan am 5. März 1996 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 305/1996) hinterlegt. Dieser Beitritt ist gemäß
Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens mit 4.Oktober 1996 wirksam geworden.