612_1994
AT
612. Kundmachung: Aufhebung des § 25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 612. Kundmachung: Aufhebung des § 25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
1994_612_0 612. Kundmachung: Aufhebung des § 25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1994, V 61/94-7, V 72/94-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 18. Juli 1994, den § 25 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 14. Dezember 1977, sowie im Anwaltsblatt 1977, S 477, in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 1. März 1991, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 30. März 1991, sowie im Anwaltsblatt 1991, S 228, als gesetzwidrig aufgehoben.