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612_1991 AT

612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.-

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DIE REPUBLIK

TÜRKEI, im folgenden die „Vertragsparteien"

genannt,

VON DEM WUNSCHE

GELEITET, günstige Voraussetzungen

für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen

den Vertragsparteien zu

schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Förderung und der Schutz

von gegenseitigen Investitionen

die Bereitschaft zur Vornahme

solcher Investitionen stärken und

dadurch einen wichtigen Beitrag

zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen

leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition"

alle Vermögenswerte, insbesondere,

aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen

und unbeweglichen Sachen

sowie sonstige dingliche

Rechte, wie Hypotheken,

Zurückbehaltungsrechte,

Pfandrechte, Nutzungsrechte

und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und ähnliche

Arten von Beteiligungen;

c) Ansprüche auf Geld, das

übergeben wurde, um einen

wirtschaftlichen Wert zu

schaffen, oder Ansprüche

auf Leistungen, die einen

wirtschaftlichen Wert haben

und mit einer anderen Investition

in Bezug stehen;

d) Urheberrechte, gewerbliche

Schutzrechte, wie Erfinderpatente,

Handelsmarken,

gewerbliche Muster und

Modelle sowie Gebrauchsmuster,

technische Verfahren,

Know-how, Handelsnamen

und Goodwill; und

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen

für die Aufsuchung,

den Abbau oder die

Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff

„Investor"

a) jede natürliche Person, die

die Staatsangehörigkeit

einer der Vertragsparteien

gemäß gültiger Gesetze dieser

Vertragspartei besitzt

und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine

Investition getätigt hat;

b) jede juristische Person,

Organisation oder Vereinigung,

die gemäß den Gesetzen

einer der Vertragsparteien

rechtmäßig geschaffen

wurde, ihren Sitz im

Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei

hat und die im

Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Investition

getätigt hat;

(3) bezeichnet der Begriff

„Ertrag" diejenigen Beträge, die

eine Investition erbringt, und

umfaßt insbesondere, aber nicht

ausschließlich, Gewinne, Zinsen,

Kapitalzuwächse, Dividenden,

Tantiemen, Lizenzgebühren und

andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung"

auch eine Verstaatlichung

oder jede sonstige Maßnahme

mit gleicher Wirkung.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert

nach Möglichkeit in ihrem

Hoheitsgebiet Investitionen der

Investoren der anderen Vertragspartei,

läßt diese in Übereinstimmung

mit ihren Rechtsvorschriften

zu und behandelt sie in jedem

Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß

Absatz 1 und ihre Erträge genießen

den vollen Schutz dieses

Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet

der Bestimmungen des

Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung

auch für deren"

Erträge. Die rechtliche Erweiterung

oder Veränderung einer

Investition hat in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften

der Vertragspartei zu erfolgen, in

deren Hoheitsgebiet die Investition

getätigt wird.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt

Investitionen von Investoren

der anderen Vertragspartei, die in

ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung

aller für ihre Errichtung und

Nutzung geltenden Rechtsvorschriften

begründet worden sind,

nicht weniger günstig als Investitionen

eigener Investoren oder

von Investoren dritter Staaten.

(2) Jede Vertragspartei behandelt

in ihrem Hoheitsgebiet die

Betätigung von Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug

auf eine Investition, insbesondere

hinsichtlich ihrer Verwaltung,

Verwendung, ihres Gebrauchs

und ihrer Nutzung, nicht weniger

günstig als die Betätigung eigener

Investoren oder von Investoren

dritter Staaten.

(3) Die Bestimmungen dieses

Abkommens, wonach die

Behandlung nicht weniger günstig

sein darf als diejenige, die

Investoren eines dritten Staates

zuerkannt wird, können nicht

dahingehend ausgelegt werden,

daß sie eine Vertragspartei verpflichten,

den Investoren der

anderen Vertragspartei den

gegenwärtigen oder künftigen

Vorteil einer Behandlung, einer

Präferenz oder eines Privileges

einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) einer Zollunion, einem

gemeinsamen Markt, einer

Freihandelszone oder der

Zugehörigkeit zu einer

Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen

Abkommen oder einer bilateralen

Vereinbarung auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit

über Steuerfragen;

c) Regelungen zur Erleichterung

des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren

einer Vertragspartei dürfen

im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur im öffentlichen

Interesse, auf Grund eines

rechtmäßigen Verfahrens und

gegen Entschädigung enteignet

werden. Die Entschädigung muß

dem Wert der Investition zu dem

Zeitpunkt entsprechen, in dem

die tatsächliche Maßnahme der

Enteignung gesetzt oder die drohende

Enteignung öffentlich

bekannt wurde. Die Entschädigung

muß ohne ungebührliche

Verzögerung geleistet werden

und ist bis zum Zeitpunkt der

Zahlung zu verzinsen; sie muß

tatsächlich verwertbar und frei

transferierbar sein. Spätestens im

Zeitpunkt der Enteignung muß in

geeigneter Weise für die Festsetzung

und Leistung der Entschädigung

Vorsorge getroffen sein.

(2) Dem Investor steht das

Recht zu, die Rechtmäßigkeit der

Enteignung und die Höhe der

Entschädigung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei,

welche die Enteignung veranlaßt

hat, überprüfen zu lassen

(3) Hinsichtlich der in Absatz 1

und Absatz 2 dieses Artikels geregelten

Angelegenheiten werden

Investoren einer Vertragspartei

im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nicht weniger günstig

behandelt als eigene Investoren

oder Investoren dritter Staaten.

Artikel 5

Verluste

Investoren einer Vertragspartei,

die im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei durch

Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen,

Ausnahmezustand

oder andere vergleichbare

Ereignisse Verluste an ihren Investitionen

erleiden, werden von

dieser anderen Vertragspartei

hinsichtlich aller Maßnahmen,

die sie in diesem Zusammenhang

trifft, nicht weniger günstig

behandelt als eigene Investoren

oder Investoren dritter Staaten.

Artikel 6

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei

gewährleistet den Investoren der

anderen Vertragspartei ohne

ungebührliche Verzögerung den

freien Transfer in frei konvertierbarer

Währung der im Zusammenhang

mit einer Investition

stehenden Zahlungen, insbesondere,

a) der Erträge;

b) der Rückzahlung von Darlehen,

die mit einer Investition

in Bezug stehen;

c) des Erlöses im Falle vollständiger

oder teilweiser

Veräußerung oder Liquidation

der Investition;

d) einer Entschädigung gemäß

Artikel 4 Absatz 1.

(2) Die Behandlung gemäß

Absatz 1 dieses Artikels darf nicht

weniger günstig sein als diejenige,

die Investoren dritter Staaten

gewährt wird.

(3) Die Überweisungen gemäß

diesem Artikel erfolgen zu den

Wechselkursen, die am Tage der

Überweisung gelten.

(4) Die Wechselkurse und

Bankgebühren werden von dem

jeweiligen Bankensystem im

Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien

festgelegt.

Artikel 7

Eintrittsrecht

(1) Besteht für die Investitionen

eines Investors einer Vertragspartei

im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine

Garantie gegen nicht wirtschaftliche

Risken auf Grund eines

durch Gesetz geschaffenen

Systems, erkennt diese andere

Vertragspartei jedes Eintrittsrecht

des Garantiegebers in die Rechte

des genannten Investors gemäß

den Bestimmungen dieser Garantie

unbeschadet der Rechte des

Investors aus Artikel 9 dieses

Abkommens an.

(2) Der Garantiegeber ist nicht

berechtigt, andere Rechte als die

Rechte auszuüben, die der Investor

auszuüben berechtigt gewesen

wäre.

(3) Meinungsverschiedenheiten

zwischen einer Vertragspartei

und einem Garantiegeber sollen

nach Möglichkeit gemäß den

Bestimmungen des Artikels 9 dieses

Abkommens beigelegt werden.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede

vertragliche Verpflichtung ein,

die sie gegenüber Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug

auf von ihr genehmigte Investitionen

in ihrem Hoheitsgebiet übernommen

hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Für die Zwecke dieses Artikels

bedeutet Investitionsstreitigkeit

eine Meinungsverschiedenheit,

in der berührt werden

a) die Interpretation oder die

Ausübung einer Investitionsgenehmigung,

die von

der Behörde einer Vertragspartei

für Auslandsinvestitionen

einem Investor der

anderen Vertragspartei

gewährt wurde; oder

b) die Verletzung eines Rechtes

bezüglich einer Investition,

das durch dieses

Abkommen gewährt oder

geschaffen wird.

(2) Im Fall einer Investitionsstreitigkeit

zwischen einer Vertragspartei

und einem Investor

der anderen Vertragspartei sollen

die Streitparteien zuerst versuchen,

die Meinungsverschiedenheit

durch Konsultationen und

Verhandlungen im guten Glauben

zu lösen. Sind die Konsultationen

oder Verhandlungen

erfolglos, kann die Meinungsverschiedenheit

durch Anwendung

nicht verbindlicher Drittparteienverfahren

beigelegt werden,

denen der Investor und die. Vertragspartei

gemeinsam zustimmen.

Kann die Meinungsverschiedenheit

nicht durch die vorhergehenden

Verfahren beigelegt

werden, steht es jeder der Streitparteien

frei, jederzeit nach

Ablauf eines Jahres von dem Tag

an, an dem die Meinungsverschiedenheit

entstand, die Meinungsverschiedenheit

dem Internationalen

Zentrum für die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten

(„Zentrum") zur Beilegung

durch ein Vergleichsverfahren

oder ein Schiedsverfahren zu

unterbreiten, vorausgesetzt, daß

kein endgültiges Urteil ergangen

ist, falls der beteiligte Investor die

Meinungsverschiedenheit vor die

Gerichte der Vertragspartei, die

Streitpartei ist, gebracht hat.

(3) a) Jede Vertragspartei

stimmt hiermit zu, daß

eine Investitionsstreitig-

keit dem Zentrum zur

Beilegung durch ein

Vergleichsverfahren

oder ein Schiedsverfahren

unterbreitet wird.

Im Falle eines Schiedsverfahrens

stimmt jede

Vertragspartei ohne

Vorliegen einer individuellen

Schiedsvereinbarung

zwischen einer

Vertragspartei und

einem Investor durch

dieses Abkommen

unwiderruflich im vorhinein

zu, solche Meinungsverschiedenheiten

dem Zentrum zu unterbreiten.

b) Schiedsverfahren über

solche Meinungsverschiedenheiten

werden

gemäß den Bestimmungen

des Übereinkommens

zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten

und Angehörigen anderer

Staaten und der

Schiedsverfahrensordnung

des Zentrums

durchgeführt.

(4) Der Schiedsspruch ist endgültig

und bindend; er wird nach

innerstaatlichem Recht vollstreckt;

jede Vertragspartei stellt

die Anerkennung und Durchsetzung

des Schiedsspruches in

Übereinstimmung mit ihren einschlägigen

Rechtsvorschriften

sicher.

(5) Jede Seite trägt die Kosten

ihres Mitglieds und ihrer Vertretung

in dem Schiedsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden

sowie die sonstigen Kosten werden

von beiden Seiten zu gleichen

Teilen getragen. Im Falle eines

Vergleichsverfahrens trägt der

Investor die Kosten.

(6) Eine Vertragspartei, die

Streitpartei ist, macht in keinem

Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der

Durchsetzung eines Schiedsspruchs

als Einwand geltend, daß

der Investor, der die andere

Streitpartei bildet, auf Grund

einer Garantie bezüglich einiger

oder aller seiner Verluste eine

Entschädigung erhalten habe.

Artikel 10

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten

zwischen den Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens sollen,

soweit wie möglich, durch direkte

und sinnvolle Verhandlungen beigelegt

werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit

innerhalb von sechs

Monaten nicht beigelegt werden,

so wird sie auf Verlangen einer

der beiden Vertragsparteien

einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird

von Fall zu Fall gebildet, indem

jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich

auf den Angehörigen eines Drittstaates

als Vorsitzenden einigen,

der von den Regierungen der

Vertragsparteien ernannt wird.

Die Mitglieder sind innerhalb von

zwei Monaten, nachdem die eine

Vertragspartei der anderen mitgeteilt

hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht

unterbreiten will, der Vorsitzende

innerhalb von weiteren

zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3

genannten Fristen nicht eingehalten,

so kann in Ermangelung

einer anderen Vereinbarung jede

Vertragspartei den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes

bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Besitzt der

Präsident des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit

einer der beiden Vertragsparteien

oder ist er aus einem

anderen Grund verhindert, so

kann der Vizepräsident, oder im

Falle seiner Verhinderung, das

dienstälteste Mitglied des Internationalen

Gerichtshofes unter

denselben Voraussetzungen eingeladen

werden, die Ernennungen

vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

(6) Nach Feststellung, daß die

Vertragspartei, die das Schiedsverfahren

verlangt hat, den Versuch

unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit

durch

direkte und . sinnvolle Verhandlungen

beizulegen, führt das

Schiedsgericht ein Schiedsverfahren

über die Meinungsverschiedenheit

durch.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet

auf Grund dieses

Abkommens sowie auf Grund der

allgemein anerkannten Regeln

des Völkerrechtes. Es entscheidet

mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung

ist endgültig und bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt

die Kosten ihres Mitglieds und

ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;

die Kosten des Vorsitzenden

sowie die sonstigen

Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen

getragen. Das Gericht kann

jedoch in seiner Entscheidung

eine andere Kostenregelung treffen.

(9) Dieser Artikel kommt nicht

zur Anwendung in bezug auf eine

Meinungsverschiedenheit, die

gemäß Artikel 9 dieses Abkommens

dem ICSID (Zentrum)

unterbreitet wurde und bei diesem

noch anhängig ist.

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für

Investitionen, die Investoren der

einen Vertragspartei in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften

der anderen Vertragspartei

in deren Hoheitsgebiet

sowohl vor als auch nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens

vorgenommen haben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen' bedarf

der Ratifikation und tritt am

ersten Tage des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in

welchem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn

Jahre lang in Kraft; nach deren

Ablauf wird es auf unbegrenzte

Zeit verlängert, sofern nicht eine

der beiden Vertragsparteien das

Abkommen zwölf Monate vor

seinem Ablauf schriftlich kündigt.

Nach Ablauf von zehn Jahren

kann das Abkommen jederzeit

von jeder der beiden Vertragsparteien

unter Einhaltung einer Frist

von zwölf Monaten schriftlich

gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis

zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens

dieses Abkommens vorgenommen

worden sind, gelten die

Artikel 1 bis 11 noch für weitere

zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens

des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Ankara, am

16. September 1988, in zwei

Urschriften, jede in deutscher,

türkischer und englischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist. Im

Falle von Abweichungen geht der

englische Text vor.

Für die Republik Österreich

Alois Mock

Für die Republik Türkei

Mesut Yilmaz

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. Oktober 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit

1. Jänner 1992 in Kraft.

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