612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.-
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DIE REPUBLIK
TÜRKEI, im folgenden die „Vertragsparteien"
genannt,
VON DEM WUNSCHE
GELEITET, günstige Voraussetzungen
für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsparteien zu
schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Förderung und der Schutz
von gegenseitigen Investitionen
die Bereitschaft zur Vornahme
solcher Investitionen stärken und
dadurch einen wichtigen Beitrag
zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen
leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition"
alle Vermögenswerte, insbesondere,
aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen
und unbeweglichen Sachen
sowie sonstige dingliche
Rechte, wie Hypotheken,
Zurückbehaltungsrechte,
Pfandrechte, Nutzungsrechte
und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und ähnliche
Arten von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld, das
übergeben wurde, um einen
wirtschaftlichen Wert zu
schaffen, oder Ansprüche
auf Leistungen, die einen
wirtschaftlichen Wert haben
und mit einer anderen Investition
in Bezug stehen;
d) Urheberrechte, gewerbliche
Schutzrechte, wie Erfinderpatente,
Handelsmarken,
gewerbliche Muster und
Modelle sowie Gebrauchsmuster,
technische Verfahren,
Know-how, Handelsnamen
und Goodwill; und
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen
für die Aufsuchung,
den Abbau oder die
Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff
„Investor"
a) jede natürliche Person, die
die Staatsangehörigkeit
einer der Vertragsparteien
gemäß gültiger Gesetze dieser
Vertragspartei besitzt
und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine
Investition getätigt hat;
b) jede juristische Person,
Organisation oder Vereinigung,
die gemäß den Gesetzen
einer der Vertragsparteien
rechtmäßig geschaffen
wurde, ihren Sitz im
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
hat und die im
Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Investition
getätigt hat;
(3) bezeichnet der Begriff
„Ertrag" diejenigen Beträge, die
eine Investition erbringt, und
umfaßt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Gewinne, Zinsen,
Kapitalzuwächse, Dividenden,
Tantiemen, Lizenzgebühren und
andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung"
auch eine Verstaatlichung
oder jede sonstige Maßnahme
mit gleicher Wirkung.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert
nach Möglichkeit in ihrem
Hoheitsgebiet Investitionen der
Investoren der anderen Vertragspartei,
läßt diese in Übereinstimmung
mit ihren Rechtsvorschriften
zu und behandelt sie in jedem
Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß
Absatz 1 und ihre Erträge genießen
den vollen Schutz dieses
Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet
der Bestimmungen des
Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung
auch für deren"
Erträge. Die rechtliche Erweiterung
oder Veränderung einer
Investition hat in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften
der Vertragspartei zu erfolgen, in
deren Hoheitsgebiet die Investition
getätigt wird.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt
Investitionen von Investoren
der anderen Vertragspartei, die in
ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung
aller für ihre Errichtung und
Nutzung geltenden Rechtsvorschriften
begründet worden sind,
nicht weniger günstig als Investitionen
eigener Investoren oder
von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei behandelt
in ihrem Hoheitsgebiet die
Betätigung von Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug
auf eine Investition, insbesondere
hinsichtlich ihrer Verwaltung,
Verwendung, ihres Gebrauchs
und ihrer Nutzung, nicht weniger
günstig als die Betätigung eigener
Investoren oder von Investoren
dritter Staaten.
(3) Die Bestimmungen dieses
Abkommens, wonach die
Behandlung nicht weniger günstig
sein darf als diejenige, die
Investoren eines dritten Staates
zuerkannt wird, können nicht
dahingehend ausgelegt werden,
daß sie eine Vertragspartei verpflichten,
den Investoren der
anderen Vertragspartei den
gegenwärtigen oder künftigen
Vorteil einer Behandlung, einer
Präferenz oder eines Privileges
einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) einer Zollunion, einem
gemeinsamen Markt, einer
Freihandelszone oder der
Zugehörigkeit zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen
Abkommen oder einer bilateralen
Vereinbarung auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit
über Steuerfragen;
c) Regelungen zur Erleichterung
des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren
einer Vertragspartei dürfen
im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nur im öffentlichen
Interesse, auf Grund eines
rechtmäßigen Verfahrens und
gegen Entschädigung enteignet
werden. Die Entschädigung muß
dem Wert der Investition zu dem
Zeitpunkt entsprechen, in dem
die tatsächliche Maßnahme der
Enteignung gesetzt oder die drohende
Enteignung öffentlich
bekannt wurde. Die Entschädigung
muß ohne ungebührliche
Verzögerung geleistet werden
und ist bis zum Zeitpunkt der
Zahlung zu verzinsen; sie muß
tatsächlich verwertbar und frei
transferierbar sein. Spätestens im
Zeitpunkt der Enteignung muß in
geeigneter Weise für die Festsetzung
und Leistung der Entschädigung
Vorsorge getroffen sein.
(2) Dem Investor steht das
Recht zu, die Rechtmäßigkeit der
Enteignung und die Höhe der
Entschädigung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei,
welche die Enteignung veranlaßt
hat, überprüfen zu lassen
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1
und Absatz 2 dieses Artikels geregelten
Angelegenheiten werden
Investoren einer Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nicht weniger günstig
behandelt als eigene Investoren
oder Investoren dritter Staaten.
Artikel 5
Verluste
Investoren einer Vertragspartei,
die im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei durch
Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen,
Ausnahmezustand
oder andere vergleichbare
Ereignisse Verluste an ihren Investitionen
erleiden, werden von
dieser anderen Vertragspartei
hinsichtlich aller Maßnahmen,
die sie in diesem Zusammenhang
trifft, nicht weniger günstig
behandelt als eigene Investoren
oder Investoren dritter Staaten.
Artikel 6
Überweisungen
(1) Jede Vertragspartei
gewährleistet den Investoren der
anderen Vertragspartei ohne
ungebührliche Verzögerung den
freien Transfer in frei konvertierbarer
Währung der im Zusammenhang
mit einer Investition
stehenden Zahlungen, insbesondere,
a) der Erträge;
b) der Rückzahlung von Darlehen,
die mit einer Investition
in Bezug stehen;
c) des Erlöses im Falle vollständiger
oder teilweiser
Veräußerung oder Liquidation
der Investition;
d) einer Entschädigung gemäß
Artikel 4 Absatz 1.
(2) Die Behandlung gemäß
Absatz 1 dieses Artikels darf nicht
weniger günstig sein als diejenige,
die Investoren dritter Staaten
gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß
diesem Artikel erfolgen zu den
Wechselkursen, die am Tage der
Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse und
Bankgebühren werden von dem
jeweiligen Bankensystem im
Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien
festgelegt.
Artikel 7
Eintrittsrecht
(1) Besteht für die Investitionen
eines Investors einer Vertragspartei
im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine
Garantie gegen nicht wirtschaftliche
Risken auf Grund eines
durch Gesetz geschaffenen
Systems, erkennt diese andere
Vertragspartei jedes Eintrittsrecht
des Garantiegebers in die Rechte
des genannten Investors gemäß
den Bestimmungen dieser Garantie
unbeschadet der Rechte des
Investors aus Artikel 9 dieses
Abkommens an.
(2) Der Garantiegeber ist nicht
berechtigt, andere Rechte als die
Rechte auszuüben, die der Investor
auszuüben berechtigt gewesen
wäre.
(3) Meinungsverschiedenheiten
zwischen einer Vertragspartei
und einem Garantiegeber sollen
nach Möglichkeit gemäß den
Bestimmungen des Artikels 9 dieses
Abkommens beigelegt werden.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede
vertragliche Verpflichtung ein,
die sie gegenüber Investoren der
anderen Vertragspartei in bezug
auf von ihr genehmigte Investitionen
in ihrem Hoheitsgebiet übernommen
hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Für die Zwecke dieses Artikels
bedeutet Investitionsstreitigkeit
eine Meinungsverschiedenheit,
in der berührt werden
a) die Interpretation oder die
Ausübung einer Investitionsgenehmigung,
die von
der Behörde einer Vertragspartei
für Auslandsinvestitionen
einem Investor der
anderen Vertragspartei
gewährt wurde; oder
b) die Verletzung eines Rechtes
bezüglich einer Investition,
das durch dieses
Abkommen gewährt oder
geschaffen wird.
(2) Im Fall einer Investitionsstreitigkeit
zwischen einer Vertragspartei
und einem Investor
der anderen Vertragspartei sollen
die Streitparteien zuerst versuchen,
die Meinungsverschiedenheit
durch Konsultationen und
Verhandlungen im guten Glauben
zu lösen. Sind die Konsultationen
oder Verhandlungen
erfolglos, kann die Meinungsverschiedenheit
durch Anwendung
nicht verbindlicher Drittparteienverfahren
beigelegt werden,
denen der Investor und die. Vertragspartei
gemeinsam zustimmen.
Kann die Meinungsverschiedenheit
nicht durch die vorhergehenden
Verfahren beigelegt
werden, steht es jeder der Streitparteien
frei, jederzeit nach
Ablauf eines Jahres von dem Tag
an, an dem die Meinungsverschiedenheit
entstand, die Meinungsverschiedenheit
dem Internationalen
Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten
(„Zentrum") zur Beilegung
durch ein Vergleichsverfahren
oder ein Schiedsverfahren zu
unterbreiten, vorausgesetzt, daß
kein endgültiges Urteil ergangen
ist, falls der beteiligte Investor die
Meinungsverschiedenheit vor die
Gerichte der Vertragspartei, die
Streitpartei ist, gebracht hat.
(3) a) Jede Vertragspartei
stimmt hiermit zu, daß
eine Investitionsstreitig-
keit dem Zentrum zur
Beilegung durch ein
Vergleichsverfahren
oder ein Schiedsverfahren
unterbreitet wird.
Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede
Vertragspartei ohne
Vorliegen einer individuellen
Schiedsvereinbarung
zwischen einer
Vertragspartei und
einem Investor durch
dieses Abkommen
unwiderruflich im vorhinein
zu, solche Meinungsverschiedenheiten
dem Zentrum zu unterbreiten.
b) Schiedsverfahren über
solche Meinungsverschiedenheiten
werden
gemäß den Bestimmungen
des Übereinkommens
zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten
und Angehörigen anderer
Staaten und der
Schiedsverfahrensordnung
des Zentrums
durchgeführt.
(4) Der Schiedsspruch ist endgültig
und bindend; er wird nach
innerstaatlichem Recht vollstreckt;
jede Vertragspartei stellt
die Anerkennung und Durchsetzung
des Schiedsspruches in
Übereinstimmung mit ihren einschlägigen
Rechtsvorschriften
sicher.
(5) Jede Seite trägt die Kosten
ihres Mitglieds und ihrer Vertretung
in dem Schiedsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden
sowie die sonstigen Kosten werden
von beiden Seiten zu gleichen
Teilen getragen. Im Falle eines
Vergleichsverfahrens trägt der
Investor die Kosten.
(6) Eine Vertragspartei, die
Streitpartei ist, macht in keinem
Stadium des Vergleichs- oder
Schiedsverfahrens oder der
Durchsetzung eines Schiedsspruchs
als Einwand geltend, daß
der Investor, der die andere
Streitpartei bildet, auf Grund
einer Garantie bezüglich einiger
oder aller seiner Verluste eine
Entschädigung erhalten habe.
Artikel 10
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen,
soweit wie möglich, durch direkte
und sinnvolle Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit
innerhalb von sechs
Monaten nicht beigelegt werden,
so wird sie auf Verlangen einer
der beiden Vertragsparteien
einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird
von Fall zu Fall gebildet, indem
jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich
auf den Angehörigen eines Drittstaates
als Vorsitzenden einigen,
der von den Regierungen der
Vertragsparteien ernannt wird.
Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, nachdem die eine
Vertragspartei der anderen mitgeteilt
hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht
unterbreiten will, der Vorsitzende
innerhalb von weiteren
zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3
genannten Fristen nicht eingehalten,
so kann in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung jede
Vertragspartei den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes
bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Besitzt der
Präsident des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit
einer der beiden Vertragsparteien
oder ist er aus einem
anderen Grund verhindert, so
kann der Vizepräsident, oder im
Falle seiner Verhinderung, das
dienstälteste Mitglied des Internationalen
Gerichtshofes unter
denselben Voraussetzungen eingeladen
werden, die Ernennungen
vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
(6) Nach Feststellung, daß die
Vertragspartei, die das Schiedsverfahren
verlangt hat, den Versuch
unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit
durch
direkte und . sinnvolle Verhandlungen
beizulegen, führt das
Schiedsgericht ein Schiedsverfahren
über die Meinungsverschiedenheit
durch.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet
auf Grund dieses
Abkommens sowie auf Grund der
allgemein anerkannten Regeln
des Völkerrechtes. Es entscheidet
mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung
ist endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt
die Kosten ihres Mitglieds und
ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren;
die Kosten des Vorsitzenden
sowie die sonstigen
Kosten werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen
getragen. Das Gericht kann
jedoch in seiner Entscheidung
eine andere Kostenregelung treffen.
(9) Dieser Artikel kommt nicht
zur Anwendung in bezug auf eine
Meinungsverschiedenheit, die
gemäß Artikel 9 dieses Abkommens
dem ICSID (Zentrum)
unterbreitet wurde und bei diesem
noch anhängig ist.
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für
Investitionen, die Investoren der
einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften
der anderen Vertragspartei
in deren Hoheitsgebiet
sowohl vor als auch nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens
vorgenommen haben.
Artikel 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen' bedarf
der Ratifikation und tritt am
ersten Tage des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in
welchem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn
Jahre lang in Kraft; nach deren
Ablauf wird es auf unbegrenzte
Zeit verlängert, sofern nicht eine
der beiden Vertragsparteien das
Abkommen zwölf Monate vor
seinem Ablauf schriftlich kündigt.
Nach Ablauf von zehn Jahren
kann das Abkommen jederzeit
von jeder der beiden Vertragsparteien
unter Einhaltung einer Frist
von zwölf Monaten schriftlich
gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis
zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gelten die
Artikel 1 bis 11 noch für weitere
zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens
des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Ankara, am
16. September 1988, in zwei
Urschriften, jede in deutscher,
türkischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist. Im
Falle von Abweichungen geht der
englische Text vor.
Für die Republik Österreich
Alois Mock
Für die Republik Türkei
Mesut Yilmaz
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. Oktober 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit
1. Jänner 1992 in Kraft.