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612. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1989 — UrhGNov. 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 601/1988, wird geändert wie folgt

1. Dem § 42 Abs. 5 sind die folgenden Sätze

anzufügen

„Wer Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig

entgeltlich, jedoch nicht als erster, in den Verkehr

bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler.

Von dieser Haftung ist ausgenommen, wer im

Vierteljahr Schallträger mit nicht mehr als

5000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht

mehr als 10000 Stunden Spieldauer bezieht."

2. Nach § 59 a ist der folgende 4. Unterabschnitt

einzufügen

„4. Übernahme von Satellitenprogrammen

§ 59 b. Sofern ein über Satelliten nicht vom

Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig,

vollständig und unverändert übernommen wird,

dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters

auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art

gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber

hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche

können nur von Verwertungsgesellschaften

geltend gemacht werden. Für die Bemessung der

Vergütung gilt § 59 a Abs. 2."

3. § 67 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und

3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28

Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2, §§ 59 a und 59 b

gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2

genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine

solche von einem Jahr."

4. § 74 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15

Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,

25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31

Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42 a,

54 Z 3 und 4, §§ 56, 59 a und 59 b sowie die für

Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmungen

des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für

Lichtbilder entsprechend."

5. § 76 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15

Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,

25 Abs: 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31

Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 72

Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im

Fall der Abs. 2 und 4 gelten ferner die §§ 59 a und

59 b entsprechend."

6. Der § 87 a ist als § 87 a Abs. 1 zu bezeichnen;

ihm sind die folgenden Abs. 2 und 3 anzufügen

„(2) Wer nach § 42 Abs. 5 als Bürge und Zahler

haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben,

von wem er das Trägermaterial bezogen hat,

sofern er nicht die Vergütung für dieses Trägermaterial

leistet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für

denjenigen, der nach § 42 Abs. 5 letzter Satz von der

Haftung ausgenommen ist."

7. Nach § 90 ist die folgende neue Bestimmung

einzufügen

„§ 90 a. (1) Trägermaterial im Sinn des § 42

Abs. 5, das zum freien Verkehr oder zum

Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf

oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf

Vormerkrechnung im Sinn der zollrechtlichen

Bestimmungen eingeführt wird, ist von dem, der die

Anmeldung nach § 52 Zollgesetz 1988 abgibt, nach

Maßgabe der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4

mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im

Anmeldeschein sind Stückzahl, Art, Spieldauer und

Warenzeichen des Trägermaterials sowie der Name

und die Anschrift des Anmelders und des

Empfängers des Trägermaterials anzugeben. Der

Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung

erforderliche Unterlage im Sinn des § 52 Abs. 4

Zollgesetz 1988. Die Anmeldescheine sind von den

Zollämtern den Verwertungsgesellschaften, die

Ansprüche nach § 42 Abs. 5 und in Verbindung

damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4

geltend machen, zu übersenden.

(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind

Sendungen ausgenommen, die nach den zollrechtlichen

Vorschriften zollfrei bleiben oder nicht mehr

als 100 Stück umfassen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung zu bestimmen, welche nach

den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,

BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden

Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht

nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsgesellschaften

die Anmeldescheine zu übersenden

sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt

des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung

hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand

und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften

angemessen Bedacht zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Justiz kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung weitere Ausnahmen von der

Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der

Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung

das Interesse der Verwertungsgesellschaften

an der Anmeldung überwiegt.

(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein

genannte Empfänger des Trägermaterials haben den

im Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften

auf deren Verlangen richtig und vollständig

Auskunft über die für die Entstehung der

Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben."

8. § 114 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister

für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90 a Abs. 1

bis 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1980, BGBl.

Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert

wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 —

UrhGNov. 1980), zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1986, wird geändert

wie folgt

1. Art. III § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze

fest, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1

angeführten Ansprüche zu berechnen ist."

2. Nach Art. III § 1 ist der folgende § 1 a

einzufügen

„§ 1 a. Sind in einem Rechtsstreit über die im

Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche die Vergütungssätze

strittig, nach denen die Höhe der im

Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen

ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das

Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der

Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des

Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei

der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach § 1

Abs. 2 gestellt hat, sowie nach Beendigung des

Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das

Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen

aufzunehmen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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