612. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 601/1988, wird geändert wie folgt
1. Dem § 42 Abs. 5 sind die folgenden Sätze
anzufügen
„Wer Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig
entgeltlich, jedoch nicht als erster, in den Verkehr
bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler.
Von dieser Haftung ist ausgenommen, wer im
Vierteljahr Schallträger mit nicht mehr als
5000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht
mehr als 10000 Stunden Spieldauer bezieht."
2. Nach § 59 a ist der folgende 4. Unterabschnitt
einzufügen
„4. Übernahme von Satellitenprogrammen
§ 59 b. Sofern ein über Satelliten nicht vom
Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig,
vollständig und unverändert übernommen wird,
dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters
auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art
gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber
hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche
können nur von Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden. Für die Bemessung der
Vergütung gilt § 59 a Abs. 2."
3. § 67 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und
3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28
Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2, §§ 59 a und 59 b
gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2
genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine
solche von einem Jahr."
4. § 74 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15
Abs. 1, §§ 16, 17, 18 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,
25 Abs. 2 bis 6, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31
Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 36, 37, 41, 42 a,
54 Z 3 und 4, §§ 56, 59 a und 59 b sowie die für
Werke der bildenden Künste geltenden Bestimmungen
des § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für
Lichtbilder entsprechend."
5. § 76 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, § 15
Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24,
25 Abs: 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31
Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 42 a, 56, 72
Abs. 4 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend; im
Fall der Abs. 2 und 4 gelten ferner die §§ 59 a und
59 b entsprechend."
6. Der § 87 a ist als § 87 a Abs. 1 zu bezeichnen;
ihm sind die folgenden Abs. 2 und 3 anzufügen
„(2) Wer nach § 42 Abs. 5 als Bürge und Zahler
haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben,
von wem er das Trägermaterial bezogen hat,
sofern er nicht die Vergütung für dieses Trägermaterial
leistet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
denjenigen, der nach § 42 Abs. 5 letzter Satz von der
Haftung ausgenommen ist."
7. Nach § 90 ist die folgende neue Bestimmung
einzufügen
„§ 90 a. (1) Trägermaterial im Sinn des § 42
Abs. 5, das zum freien Verkehr oder zum
Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf
oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf
Vormerkrechnung im Sinn der zollrechtlichen
Bestimmungen eingeführt wird, ist von dem, der die
Anmeldung nach § 52 Zollgesetz 1988 abgibt, nach
Maßgabe der Verordnungen nach den Abs. 3 und 4
mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im
Anmeldeschein sind Stückzahl, Art, Spieldauer und
Warenzeichen des Trägermaterials sowie der Name
und die Anschrift des Anmelders und des
Empfängers des Trägermaterials anzugeben. Der
Anmeldeschein ist eine für die Abfertigung
erforderliche Unterlage im Sinn des § 52 Abs. 4
Zollgesetz 1988. Die Anmeldescheine sind von den
Zollämtern den Verwertungsgesellschaften, die
Ansprüche nach § 42 Abs. 5 und in Verbindung
damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4
geltend machen, zu übersenden.
(2) Von der Anmeldepflicht nach Abs. 1 sind
Sendungen ausgenommen, die nach den zollrechtlichen
Vorschriften zollfrei bleiben oder nicht mehr
als 100 Stück umfassen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung zu bestimmen, welche nach
den Nummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden
Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht
nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsgesellschaften
die Anmeldescheine zu übersenden
sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt
des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung
hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand
und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften
angemessen Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung weitere Ausnahmen von der
Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der
Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung
das Interesse der Verwertungsgesellschaften
an der Anmeldung überwiegt.
(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein
genannte Empfänger des Trägermaterials haben den
im Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften
auf deren Verlangen richtig und vollständig
Auskunft über die für die Entstehung der
Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben."
8. § 114 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister
für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90 a Abs. 1
bis 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1980, BGBl.
Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert
wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 —
UrhGNov. 1980), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1986, wird geändert
wie folgt
1. Art. III § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze
fest, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1
angeführten Ansprüche zu berechnen ist."
2. Nach Art. III § 1 ist der folgende § 1 a
einzufügen
„§ 1 a. Sind in einem Rechtsstreit über die im
Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche die Vergütungssätze
strittig, nach denen die Höhe der im
Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen
ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das
Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der
Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des
Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei
der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach § 1
Abs. 2 gestellt hat, sowie nach Beendigung des
Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das
Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen
aufzunehmen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.