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612_1988 AT

612. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuchs im Lehrberuf Berufskraftfahrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuchs im Lehrberuf Berufskraftfahrer

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 617/1987, insbesondere dessen §§ 8 a und 23 Abs. 7, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet

Die Verordnung vom 28. Juli 1987, BGBl. Nr. 396, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf

Berufskraftfahrer eingerichtet wird, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits

vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt,

frühestens jedoch ab der zweiten Hälfte der Lehrzeit begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling

kann in diesem Fall bereits ab dem letzten Halbjahr der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung

zumindest für die Gruppe C antreten."

2. Im Artikel I § 7 entfallen die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2.

3. Dem Artikel I wird folgender § 8 angefügt

„§ 8. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung

und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule

durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122 a Abs. 4 KFG 1967

besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im

Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten

Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren."

4. Im Artikel II Z 1 (Berufsbild) lautet die Position 15 wie folgt

5. Im Artikel II Z 2 (Verhältniszahlen) wird im Abschnitt A, im fünften Absatz und im Abschnitt B, im

dritten Absatz folgender Satz angefügt

„Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung

gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule

und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird."

6. Im Artikel III lautet § 10 Abs. 2

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit", „Fachgespräch"

und „Fachkunde" im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. b zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die

§§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß."

7. Nach Artikel IV wird folgender Artikel V eingefügt

„Zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

wird folgender Kurs festgelegt

§ 1. Der Kurs hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen. Er hat sich jedenfalls

auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu

erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen

(Artikel II Z 1) zu vermitteln.

§ 2. Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung),

daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig

gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden.

§ 3. Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung

nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache Fertigkeiten der Metallbearbeitung" entfallen.

§ 4. (1) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft,

am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut

oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.

(2) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten."

8. Artikel V wird zu Artikel VI.

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