612. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Ausbildungsversuchs im Lehrberuf Berufskraftfahrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 617/1987, insbesondere dessen §§ 8 a und 23 Abs. 7, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
Die Verordnung vom 28. Juli 1987, BGBl. Nr. 396, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf
Berufskraftfahrer eingerichtet wird, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits
vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt,
frühestens jedoch ab der zweiten Hälfte der Lehrzeit begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling
kann in diesem Fall bereits ab dem letzten Halbjahr der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung
zumindest für die Gruppe C antreten."
2. Im Artikel I § 7 entfallen die Absatzbezeichnung (1) und der Absatz 2.
3. Dem Artikel I wird folgender § 8 angefügt
„§ 8. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung
und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule
durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122 a Abs. 4 KFG 1967
besitzt.
(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im
Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten
Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren."
4. Im Artikel II Z 1 (Berufsbild) lautet die Position 15 wie folgt
5. Im Artikel II Z 2 (Verhältniszahlen) wird im Abschnitt A, im fünften Absatz und im Abschnitt B, im
dritten Absatz folgender Satz angefügt
„Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung
gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule
und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird."
6. Im Artikel III lautet § 10 Abs. 2
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit", „Fachgespräch"
und „Fachkunde" im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. b zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß."
7. Nach Artikel IV wird folgender Artikel V eingefügt
„Zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
wird folgender Kurs festgelegt
§ 1. Der Kurs hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen. Er hat sich jedenfalls
auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu
erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen
(Artikel II Z 1) zu vermitteln.
§ 2. Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung),
daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig
gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden.
§ 3. Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung
nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache Fertigkeiten der Metallbearbeitung" entfallen.
§ 4. (1) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut
oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten."
8. Artikel V wird zu Artikel VI.