612. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.
24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,
BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl.
Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr.
280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr. 534/
1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl. Nr. 285/1981,
BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/1983, BGBl.
Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984, BGBl. Nr.
104/1985, BGBl. Nr. 205/1985 und BGBl. Nr.
115/1986 wird geändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende
der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgender
Ausdruck wird angefügt
„Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der
Stadtgemeinde Hallein;"
1a. Im § 38 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck
„Teilersatz der Bestattungskosten (§ 88 Z 2 lit. a)"
ersetzt.
3. § 48 Abs. 1 lautet
„(1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten
ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte
minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen
Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige
sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund
ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt.
Ist für einen Anspruchsberechtigten
ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung
auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit
deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme
der Leistung umfassen."
4. a) § 51 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und
der Mutterschaft;"
b) § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies können Leistungen der erweiterten
Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen
(Abs. 1 Z l) noch weitergehende Leistungen
zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung
von Krankheiten und Leistungen aus dem
Anlaß des Todes gewährt werden."
c) Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach
§ 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen
(§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt
ein Zuschuß zu den Bestattungskosten
gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
desjenigen, der die Kosten der Bestattung
getragen hat, bis zur Höhe von 6000 S gezahlt
werden."
5. Im § 52 Z 3 wird der Strichpunkt am Ende der
lit. d durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.
6. Im § 53 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende
der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 wird
aufgehoben.
7. a) Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5
besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend
oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung
oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche
gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des
Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten
oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des
Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege
eines Dritten befindet."
b) § 56 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über
das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder
(Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436, nicht
überschreiten. Überschreitungen, die wegen Erfüllung
der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder
wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2
Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 eintreten, sind hiebei außer Betracht zu
lassen;"
c) Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8
genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn
sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die,
würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes
die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
begründet."
8. a) Im § 57 erster Satz entfallen die Worte
„und der Bestattungskostenbeitrag".
b) Im § 57 zweiter Satz entfallen die Worte
„(ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag)".
9. Der bisherige Inhalt des § 61 a erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die im Zusammenhang mit der Gesundenuntersuchung
entstehenden Fahrtkosten sind nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu
ersetzen."
10. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die
Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen
Anmelde- und Registrierungskosten bei
einer Organbank."
11. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt
„Kostenersatz bei Organtransplantationen für die
Anmelde- und Registrierungskosten
§ 68 a. Die Versicherungsanstalt hat die für eine
Organtransplantation notwendigen Anmelde- und
Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung
zu übernehmen. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen
hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf
die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse
des Anmelde- und Registrierungsverfahrens
in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt
unter Bedachtnahme auf ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze
für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten
vorsehen."
12. Die §§ 84 bis 86 werden aufgehoben.
13. § 88 Z 2 lit. a lautet
„a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);"
14. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse
nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit
des Versehrten durch mehr als drei Monate
um mindestens 10 vH geändert wird, durch die
Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt
(§§ 101, 108 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit
entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs. 3)."
15. § 95 Abs. 3 lautet
„(3) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der
Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles
oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche
Verschlimmerung (§ 94 Abs. 1 zweiter Satz)
erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den
Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen
Rente zugrundegelegten Minderung der
Erwerbsfähigkeit entspricht."
16. a) § 105 Abs. 2 lautet
„(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten
1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und die Wahlkinder der Versicherten;
2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten,
wenn seine Vaterschaft durch
Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist
(§ 163 b ABGB);
4. die Stiefkinder;
5. die Enkel.
Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur
dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5
genannten Personen überdies nur dann, wenn sie
gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141
ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der
Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die
ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn
sich das Kind nur vorübergehend oder wegen
schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig
wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft
aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich
das Kind auf Veranlassung des Versicherten und
überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung
der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-
(Pflegschafts-)gerichtes
in Pflege eines
Dritten befindet."
b) § 105 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
wenn die Berufsausbildung über das
25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein
ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983 nicht überschreitet. Überschreitungen,
die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der
Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger
Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 eintreten, sind hiebei
außer Betracht zu lassen;"
17. § 108 Abs. 2 lautet
„(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres
nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles
an ist die Rente nach dem Grad der durch
alle Versicherungsfälle verursachten Minderung
der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eine abgefundene
Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente
so zu berücksichtigen, daß die Gesamtrente
um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung
der Erwerbsfähigkeit entspricht."
18. a) In der Überschrift zu § 111 sowie im § 111
Abs. 1 und 2 wird der jeweils verwendete Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck
„Teilersatz der Bestattungskosten" ersetzt.
b) § 111 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Der Betrag nach Abs. 2 wird an den gezahlt,
der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt
ein Überschuß, so sind die in Abs. 4 genannten Personen
in der dort angeführten Reihenfolge unter
den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt.
Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der
Überschuß der Versicherungsanstalt.
(4) Wurden die Bestattungskosten auf Grund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,
den leiblichen Kindern, den Wahlkindern
und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den
Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz
der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen
in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
19. Im § 115 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz
wird der Ausdruck „(§ 105 Abs. 2 erster Satz)"
durch den Ausdruck „(§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4)"
ersetzt.
20. Im § 121 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender
Satzteil wird angefügt
„das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Rentenberechtigter
auf Kosten eines Landes im Rahmen der
Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen
oder auf einer der genannten Pflegestellen
untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom
Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente auf das
jeweilige Land übergeht."
21. a) § 122 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt
wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten
gegen die Versicherungsanstalt gründet,"
b) Im § 122 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck
„Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck
„Teilersatz der Bestattungskosten" ersetzt.
22. § 153 lautet
„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 153. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die
Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von
Gebäuden ist — nach Zustimmung des Hauptverbandes
gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes — nur mit Genehmigung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen zulässig."
23. Nach § 153 wird folgender § 153 a eingefügt
„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 153 a. Jede Beteiligung der Versicherungsanstalt
an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 ist
nur mit Genehmigung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zulässig."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Personen, die am 31. Dezember
1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als
Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für einen am 31. Dezember 1987
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 105 Abs. 3 Z 1 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 16 lit. b ist in allen Fällen anzuwenden, in
denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem
31. Dezember 1987 vollendet.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Die gemäß § 93 Abs. 4 letzter Satz des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes von
Amts wegen im Jahr 1988 vorzunehmende Feststellung
der Renten wird mit 1. Juli 1988 wirksam.
(2) Die Änderung des Betrages des Hilflosenzuschusses
gemäß § 47 Abs. 2 zweiter Satz des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes im
Jahr 1988 wird mit 1. Juli 1988 wirksam.
(3) Im Art. II Abs. 4 der 10. Novelle zum Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 285/1981, ist der Ausdruck „1. Jänner
1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1995" zu
ersetzen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 153
und 153 a des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 22 und 23 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.