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612_1987 AT

612. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.

24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,

BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl.

Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr.

280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr. 534/

1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl. Nr. 285/1981,

BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/1983, BGBl.

Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984, BGBl. Nr.

104/1985, BGBl. Nr. 205/1985 und BGBl. Nr.

115/1986 wird geändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende

der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgender

Ausdruck wird angefügt

„Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der

Stadtgemeinde Hallein;"

1a. Im § 38 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck

„Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck

„Teilersatz der Bestattungskosten (§ 88 Z 2 lit. a)"

ersetzt.

3. § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten

ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte

minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen

Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige

sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund

ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt.

Ist für einen Anspruchsberechtigten

ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung

auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit

deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme

der Leistung umfassen."

4. a) § 51 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und

der Mutterschaft;"

b) § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Überdies können Leistungen der erweiterten

Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen

(Abs. 1 Z l) noch weitergehende Leistungen

zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung

von Krankheiten und Leistungen aus dem

Anlaß des Todes gewährt werden."

c) Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach

§ 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen

(§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe

der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt

ein Zuschuß zu den Bestattungskosten

gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter

Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

desjenigen, der die Kosten der Bestattung

getragen hat, bis zur Höhe von 6000 S gezahlt

werden."

5. Im § 52 Z 3 wird der Strichpunkt am Ende der

lit. d durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.

6. Im § 53 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende

der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 wird

aufgehoben.

7. a) Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5

besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend

oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung

oder zeitweilig wegen Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche

gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des

Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten

oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des

Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege

eines Dritten befindet."

b) § 56 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über

das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder

(Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436, nicht

überschreiten. Überschreitungen, die wegen Erfüllung

der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder

wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2

Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 eintreten, sind hiebei außer Betracht zu

lassen;"

c) Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8

genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn

sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die,

würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den

Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes

die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

begründet."

8. a) Im § 57 erster Satz entfallen die Worte

„und der Bestattungskostenbeitrag".

b) Im § 57 zweiter Satz entfallen die Worte

„(ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag)".

9. Der bisherige Inhalt des § 61 a erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die im Zusammenhang mit der Gesundenuntersuchung

entstehenden Fahrtkosten sind nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu

ersetzen."

10. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die

Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen

Anmelde- und Registrierungskosten bei

einer Organbank."

11. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt

„Kostenersatz bei Organtransplantationen für die

Anmelde- und Registrierungskosten

§ 68 a. Die Versicherungsanstalt hat die für eine

Organtransplantation notwendigen Anmelde- und

Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung

zu übernehmen. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen

hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf

die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse

des Anmelde- und Registrierungsverfahrens

in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt

unter Bedachtnahme auf ihre

finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze

für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten

vorsehen."

12. Die §§ 84 bis 86 werden aufgehoben.

13. § 88 Z 2 lit. a lautet

„a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);"

14. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse

nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit

des Versehrten durch mehr als drei Monate

um mindestens 10 vH geändert wird, durch die

Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt

(§§ 101, 108 Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit

entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs. 3)."

15. § 95 Abs. 3 lautet

„(3) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der

Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles

oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche

Verschlimmerung (§ 94 Abs. 1 zweiter Satz)

erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den

Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen

Rente zugrundegelegten Minderung der

Erwerbsfähigkeit entspricht."

16. a) § 105 Abs. 2 lautet

„(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten

1. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder

und die Wahlkinder der Versicherten;

2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten,

wenn seine Vaterschaft durch

Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist

(§ 163 b ABGB);

4. die Stiefkinder;

5. die Enkel.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur

dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten

ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5

genannten Personen überdies nur dann, wenn sie

gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 141

ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der

Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die

ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn

sich das Kind nur vorübergehend oder wegen

schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig

wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft

aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich

das Kind auf Veranlassung des Versicherten und

überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung

der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-

(Pflegschafts-)gerichtes

in Pflege eines

Dritten befindet."

b) § 105 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

wenn die Berufsausbildung über das

25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein

ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer

im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983 nicht überschreitet. Überschreitungen,

die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der

Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger

Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 eintreten, sind hiebei

außer Betracht zu lassen;"

17. § 108 Abs. 2 lautet

„(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres

nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles

an ist die Rente nach dem Grad der durch

alle Versicherungsfälle verursachten Minderung

der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eine abgefundene

Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente

so zu berücksichtigen, daß die Gesamtrente

um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der

abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung

der Erwerbsfähigkeit entspricht."

18. a) In der Überschrift zu § 111 sowie im § 111

Abs. 1 und 2 wird der jeweils verwendete Ausdruck

„Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck

„Teilersatz der Bestattungskosten" ersetzt.

b) § 111 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Der Betrag nach Abs. 2 wird an den gezahlt,

der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt

ein Überschuß, so sind die in Abs. 4 genannten Personen

in der dort angeführten Reihenfolge unter

den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt.

Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der

Überschuß der Versicherungsanstalt.

(4) Wurden die Bestattungskosten auf Grund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,

den leiblichen Kindern, den Wahlkindern

und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den

Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz

der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen

in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

19. Im § 115 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz

wird der Ausdruck „(§ 105 Abs. 2 erster Satz)"

durch den Ausdruck „(§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4)"

ersetzt.

20. Im § 121 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender

Satzteil wird angefügt

„das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Rentenberechtigter

auf Kosten eines Landes im Rahmen der

Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen

oder auf einer der genannten Pflegestellen

untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom

Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente auf das

jeweilige Land übergeht."

21. a) § 122 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Krankheit oder Mutterschaft gewährt

wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten

gegen die Versicherungsanstalt gründet,"

b) Im § 122 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck

„Bestattungskostenbeitrag" durch den Ausdruck

„Teilersatz der Bestattungskosten" ersetzt.

22. § 153 lautet

„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 153. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die

Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von

Gebäuden ist — nach Zustimmung des Hauptverbandes

gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes — nur mit Genehmigung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen zulässig."

23. Nach § 153 wird folgender § 153 a eingefügt

„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 153 a. Jede Beteiligung der Versicherungsanstalt

an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 ist

nur mit Genehmigung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen zulässig."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Personen, die am 31. Dezember

1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als

Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für einen am 31. Dezember 1987

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 105 Abs. 3 Z 1 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 16 lit. b ist in allen Fällen anzuwenden, in

denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem

31. Dezember 1987 vollendet.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Die gemäß § 93 Abs. 4 letzter Satz des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes von

Amts wegen im Jahr 1988 vorzunehmende Feststellung

der Renten wird mit 1. Juli 1988 wirksam.

(2) Die Änderung des Betrages des Hilflosenzuschusses

gemäß § 47 Abs. 2 zweiter Satz des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes im

Jahr 1988 wird mit 1. Juli 1988 wirksam.

(3) Im Art. II Abs. 4 der 10. Novelle zum Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 285/1981, ist der Ausdruck „1. Jänner

1989" durch den Ausdruck „1. Jänner 1995" zu

ersetzen.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 153

und 153 a des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 22 und 23 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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