612. Verordnung: Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 a Abs. 4 sowie der §§ 15
Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 a und 38 Abs. 1, 5 und 6 des
Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 344/1981, in Verbindung mit Art. IV Abs. 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird —
soweit diese Verordnung auf Grund des § 18 a
Abs. 4 des Zivildienstgesetzes ergeht, im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates —
verordnet
Art und Aufgabe des Grundlehrganges
§ 1. (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende
hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden
jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Informationen
zu vermitteln, die sie im Fall der Leistung des
außerordentlichen Zivildienstes, und zwar für einen
Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen
Notständen (§ 21 Abs. 1 1. Satz ZDG) benötigen.
Er soll eine Grundlage für einen sinnvollen
Einsatz der Zivildienstpflichtigen bei allen für einen
außerordentlichen Zivildienst in Betracht kommenden
Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG) sein.
(2) Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang
weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung
der Republik Österreich vertraut
gemacht und zu selbständigem Urteil und sozialem
Verständnis geführt werden. Sie sollen ihre gesellschaftliche
Stellung und ihre Rolle im Rahmen der
Umfassenden Landesverteidigung erkennen lernen
und zum problemlösenden Handeln im Dienste der
Umfassenden Landesverteidigung befähigt werden.
Umfang und Dauer
§ 2. Der Gründlehrgang dauert insgesamt vier
Wochen. Während der Teilnahme am Grundlehrgang
ist der Zivildienstleistende von Dienstleistungen
bei der Einrichtung befreit.
§ 3. Der Grundlehrgang ist in folgende Lehrblöcke
zu gliedern
1. Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden;
2. Politische Bildung;
3. Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im
Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung;
4. Sanitätsdienst;
5. Selbstschutz und Katastrophenschutz;
6. Technische Hilfeleistung.
§ 4. (1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu
umfassen
1. Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden
a) Lehrstoff
Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden
während der Leistung des ordentlichen
und des außerordentlichen Zivildienstes;
Befugnisse und Pflichten des
Vorgesetzten; außerordentlicher Zivildienst
und seine Anwendungsfälle.
b) Dauer
4 Unterrichtseinheiten.
2. Politische Bildung
a) Lehrstoff
Demokratiebegriff, Demokratiemodelle;
Rechtsordnung, insbesondere Verfassungsordnung
der Republik Österreich;
Bevölkerungsstruktur, soziale Verhältnisse
und grundlegende Wirtschaftsdaten
Österreichs; völkerrechtliche Bindungen
Österreichs, Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik;
Vergleich mit anderen
politischen Systemen; Grundlagen der
österreichischen Sicherheitspolitik.
b) Dauer
16 Unterrichtseinheiten.
3. Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im
Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung
a) Lehrstoff
Probleme der Umfassenden Landesverteidigung
in ihrem politischen, gesellschaftlichen
und ethischen Zusammenhang;
Kompetenzen und Koordination der
Umfassenden Landesverteidigung; Probleme
der Verbindung gewaltfreier und
militärischer Verteidigung; Überblick über
die Methoden gewaltfreier Verteidigung;
historische Beispiele gewaltfreier Verteidigung.
b) Dauer
16 Unterrichtseinheiten.
4. Sanitätsdienst
a) Lehrstoff
Das Rote Kreuz und seine rechtlichen
Grundlagen; sonstige Institutionen, die
sich mit dem Rettungswesen befassen;
Grundsätze des Sanitätsdienstes; Grundlagen
der menschlichen Anatomie und Physiologie;
Rettungs- und Bergetechnik;
lebensrettende Sofortmaßnahmen; Maßnahmen
bei Blutungen, Kollaps, Herzmuskelerkrankungen,
Bauchverletzungen,
Schlangenbissen, Verbrennungen, Erfrierungen,
Wundbrand, Elektrizitätsunfällen,
Schock, Knochenverletzungen, Gelenksverletzungen,
Muskelverletzungen, Hitze-
und Kälteschäden, Vergiftungen; Geburtshilfe;
Gesundheitslehre; Hygiene; Infektionskrankheiten;
pflegerische Versorgung
von Kranken; Diätkunde; Notspitäler und
Sanitätsstationen.
b) Dauer
54 Unterrichtseinheiten.
5. Selbstschutz und Katastrophenschutz
a) Lehrstoff
Selbstschutz; Notstandssituationen für die
Zivilbevölkerung und deren Abwehr;
österreichischer Warn- und Alarmdienst;
Katastrophenschutz in Österreich; österreichisches
Schutzraumprogramm; Vorkehrungen
für die Krisenfestigkeit des Privathaushalts;
Behelfsschutzmaßnahmen;
Schutzraumausstattung und Verhalten im
Schutzraum.
b) Dauer
16 Unterrichtseinheiten.
6. Technische Hilfeleistung
a) Lehrstoff
Gebrauch von Bergegeräten; Wasserrettungsdienst;
Schutzmaßnahmen bei Hochwasser;
Brandschutz; Strahlenschutz;
Karten- und Geländekunde; Fernmeldewesen.
b) Dauer
54 Unterrichtseinheiten.
(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten
Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
(3) Die in § 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcke
haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend
praktische Übungen und Exkursionen zu
umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in
unmittelbarer Anschauung und der Auseinandersetzung
mit den Erfordernissen der Praxis dienen.
Teilnehmerzahl
§ 5. In einem Grundlehrgang sind grundsätzlich
nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen,
soweit nicht besondere Umstände eine
höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen.
Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung
und Stundenplan
§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres oder,
soweit die Durchführung des Grundlehrganges
dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung
übertragen wurde (§ 18 a Abs. 2 ZDG) dieser hat
eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der
in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter
des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.
(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion
ist grundsätzlich eine Person, die über entsprechende
Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen
auf dem Gebiet der Organisation, der
Administration und der Menschenführung verfügt.
(3) Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges
durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen
Genehmigung des Bundesministers für Inneres.
Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen
vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung
dagegen Einwendungen erhoben werden.
(4) Der Leiter des Grundlehrganges hat in
Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden
Vortragenden einen Plan über die Verteilung des
Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken
zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten
(Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten
im Rahmen des gesamten Grundlehrganges
(Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist
eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten
Zeitausmaß anzunehmen.
(5) Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan
sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung
vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu
erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des
Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Hiebei
ist Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes
während des Grundlehrganges ist dem
Bundesminister für Inneres zu Kenntnis zu bringen.
(6) Der Leiter des Grundlehrganges hat die Lehrstoffverteilung
und den Stundenplan den Zivildienstleistenden
zu Beginn des Grundlehrganges in
geeigneter Weise bekanntzumachen.
(7) Der Leiter des Grundlehrganges ist während
des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran
teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen
(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).
Vortragende des Grundlehrganges
§ 7. (1) Zu Vortragenden sind grundsätzlich nur
Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche
und fachliche Eignung für die Unterweisung
von Zivildienstleistenden im Rahmen des
Grundlehrganges besitzen und zumindest auf
einem der in § 3 der Verordnung genannten Fachgebiete
entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen
aufweisen.
(2) In den Fällen, in denen dem Rechtsträger die
Bestellung des Leiters des Grundlehrganges obliegt
(§ 6 Abs. 1 erster Satz), ist möglichst gleichzeitig
mit der Mitteilung der Bestellung des Leiters des
Grundlehrganges eine Liste der für den Grundlehrgang
vorgesehenen Vortragenden dem Bundesminister
für Inneres zur Genehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern der Bundesminister
für Inneres nicht binnen vier Wochen
ab Bekanntgabe der Liste gegen Vortragende Einwendungen
erhebt.
(3) Der Vortragende hat darauf hinzuwirken,
daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt
werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung
der Vorbildung der Zivildienstleistenden und
der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem
Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln,
eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke
anzustreben, den Unterricht anschaulich und
gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden
zur Selbsttätigkeit und Mitarbeit in
der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden
Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden
bestmöglichen Leistungen zu führen
und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen
Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der
Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer
Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen
zu festigen.
(4) Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner
Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden
die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu
(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).
§ 8. (1) Der Vortragende hat zu beurteilen, ob
der Zivildienstleistende die nach Maßgabe der
Ziele des Grundlehrganges gestellten Anforderungen
in der Erfassung und in der Anwendung des
Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben
in den wesentlichen Bereichen überwiegend
erfüllt.
(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die
während des Grundlehrganges erbrachten Leistungen.
Der Leistungsfeststellung dienen die ständige
Beobachtung der Zivildienstleistenden in den
Unterrichtsveranstaltungen sowie mündliche,
schriftliche oder praktische Aufgabenstellungen.
(3) Bei der Leistungsbeurteilung ist auf den
jeweiligen Stand des Unterrichts und allenfalls vom
Zivildienstleistenden unverschuldet versäumte
Unterrichtsveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(4) Entspricht der Zivildienstleistende nicht den
in Abs. 1 genannten Anforderungen, können ihm
vom Vortragenden im Einvernehmen mit dem Leiter
des Grundlehrganges die zur Nachholung des
versäumten Lehrstoffes nötigen Aufträge erteilt
werden.
Aufgaben des Zivildienstleistenden
§ 9. (1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu
45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu
unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen
Inanspruchnahme kann überschritten werden,
wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles
(zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen)
oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
erforderlich ist; eine Überschreitung ist jedoch in
jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch
organisatorische noch durch andere geeignete
Maßnahmen vermieden werden kann.
(2) Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme
der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich
am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich
in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit
durch seine Mitarbeit zu fördern.
(3) Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
ist nur zulässig
1. bei Krankheit oder aus anderen wichtigen
Gründen (§ 23 b ZDG) und
2. bei Dienstfreistellung nach § 23 a Abs. 2
ZDG.
Die Gewährung einer Dienstfreistellung nach
§ 23 a Abs. 1 ZDG ist während der Dauer des
Grundlehrganges ausgeschlossen.
(4) Aus sonstigen vom Zivildienstleistenden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen
versäumte Unterrichtseinheiten sind sobald wie
möglich nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden
Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes
nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden
auch lediglich aufgetragen werden,
die Kenntnis des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.
(5) Hat der Zivildienstleistende aus den in § 3
Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcken unverschuldet
oder nur leicht fahrlässig jeweils mehr als ein Drittel
der Unterrichtseinheiten versäumt, hat er in
zumindest einem dieser Lehrblöcke die versäumten
Unterrichtseinheiten nachzuholen. Hievon kann
abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende
den ordentlichen Zivildienst ganz oder überwiegend
bei einer Einrichtung ableistet, die in besonderem
Maße geeignet ist, die Erfüllung des Zwecke:;
des außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten
(§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG), oder sonst sichergestellt
ist, daß der Zivildienstleistende durch die
Dienstleistung bei der Einrichtung in einem der
genannten Lehrblöcke die für die Leistung des
außerordentlichen Zivildienstes zumindest erforderlichen
Kenntnisse (§ 8 Abs. 1) erwirbt.
Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden.,
Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges
und der Vortragenden sowie Pflichtverletzungen
§ 10. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und
alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden
nach den Bestimmungen dieser
Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind
Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen
des ordentlichen Zivildienstes.
(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden
sowie die Pflichtverletzungen sind nach
den für die übrige Zeit des ordentlichen Zivildienstes
anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes
zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Aufgaben,
die Befugnisse und die Pflichtverletzungen
des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.