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612_1981 AT

612. Verordnung: Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Verordnung: Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 18 a Abs. 4 sowie der §§ 15

Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 a und 38 Abs. 1, 5 und 6 des

Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 344/1981, in Verbindung mit Art. IV Abs. 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird —

soweit diese Verordnung auf Grund des § 18 a

Abs. 4 des Zivildienstgesetzes ergeht, im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates —

verordnet

Art und Aufgabe des Grundlehrganges

§ 1. (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende

hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden

jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Informationen

zu vermitteln, die sie im Fall der Leistung des

außerordentlichen Zivildienstes, und zwar für einen

Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen

außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen

Notständen (§ 21 Abs. 1 1. Satz ZDG) benötigen.

Er soll eine Grundlage für einen sinnvollen

Einsatz der Zivildienstpflichtigen bei allen für einen

außerordentlichen Zivildienst in Betracht kommenden

Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG) sein.

(2) Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang

weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung

der Republik Österreich vertraut

gemacht und zu selbständigem Urteil und sozialem

Verständnis geführt werden. Sie sollen ihre gesellschaftliche

Stellung und ihre Rolle im Rahmen der

Umfassenden Landesverteidigung erkennen lernen

und zum problemlösenden Handeln im Dienste der

Umfassenden Landesverteidigung befähigt werden.

Umfang und Dauer

§ 2. Der Gründlehrgang dauert insgesamt vier

Wochen. Während der Teilnahme am Grundlehrgang

ist der Zivildienstleistende von Dienstleistungen

bei der Einrichtung befreit.

§ 3. Der Grundlehrgang ist in folgende Lehrblöcke

zu gliedern

1. Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden;

2. Politische Bildung;

3. Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im

Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung;

4. Sanitätsdienst;

5. Selbstschutz und Katastrophenschutz;

6. Technische Hilfeleistung.

§ 4. (1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu

umfassen

1. Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden

a) Lehrstoff

Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden

während der Leistung des ordentlichen

und des außerordentlichen Zivildienstes;

Befugnisse und Pflichten des

Vorgesetzten; außerordentlicher Zivildienst

und seine Anwendungsfälle.

b) Dauer

4 Unterrichtseinheiten.

2. Politische Bildung

a) Lehrstoff

Demokratiebegriff, Demokratiemodelle;

Rechtsordnung, insbesondere Verfassungsordnung

der Republik Österreich;

Bevölkerungsstruktur, soziale Verhältnisse

und grundlegende Wirtschaftsdaten

Österreichs; völkerrechtliche Bindungen

Österreichs, Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik;

Vergleich mit anderen

politischen Systemen; Grundlagen der

österreichischen Sicherheitspolitik.

b) Dauer

16 Unterrichtseinheiten.

3. Möglichkeiten gewaltfreier Verteidigung im

Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung

a) Lehrstoff

Probleme der Umfassenden Landesverteidigung

in ihrem politischen, gesellschaftlichen

und ethischen Zusammenhang;

Kompetenzen und Koordination der

Umfassenden Landesverteidigung; Probleme

der Verbindung gewaltfreier und

militärischer Verteidigung; Überblick über

die Methoden gewaltfreier Verteidigung;

historische Beispiele gewaltfreier Verteidigung.

b) Dauer

16 Unterrichtseinheiten.

4. Sanitätsdienst

a) Lehrstoff

Das Rote Kreuz und seine rechtlichen

Grundlagen; sonstige Institutionen, die

sich mit dem Rettungswesen befassen;

Grundsätze des Sanitätsdienstes; Grundlagen

der menschlichen Anatomie und Physiologie;

Rettungs- und Bergetechnik;

lebensrettende Sofortmaßnahmen; Maßnahmen

bei Blutungen, Kollaps, Herzmuskelerkrankungen,

Bauchverletzungen,

Schlangenbissen, Verbrennungen, Erfrierungen,

Wundbrand, Elektrizitätsunfällen,

Schock, Knochenverletzungen, Gelenksverletzungen,

Muskelverletzungen, Hitze-

und Kälteschäden, Vergiftungen; Geburtshilfe;

Gesundheitslehre; Hygiene; Infektionskrankheiten;

pflegerische Versorgung

von Kranken; Diätkunde; Notspitäler und

Sanitätsstationen.

b) Dauer

54 Unterrichtseinheiten.

5. Selbstschutz und Katastrophenschutz

a) Lehrstoff

Selbstschutz; Notstandssituationen für die

Zivilbevölkerung und deren Abwehr;

österreichischer Warn- und Alarmdienst;

Katastrophenschutz in Österreich; österreichisches

Schutzraumprogramm; Vorkehrungen

für die Krisenfestigkeit des Privathaushalts;

Behelfsschutzmaßnahmen;

Schutzraumausstattung und Verhalten im

Schutzraum.

b) Dauer

16 Unterrichtseinheiten.

6. Technische Hilfeleistung

a) Lehrstoff

Gebrauch von Bergegeräten; Wasserrettungsdienst;

Schutzmaßnahmen bei Hochwasser;

Brandschutz; Strahlenschutz;

Karten- und Geländekunde; Fernmeldewesen.

b) Dauer

54 Unterrichtseinheiten.

(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten

Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.

(3) Die in § 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcke

haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend

praktische Übungen und Exkursionen zu

umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in

unmittelbarer Anschauung und der Auseinandersetzung

mit den Erfordernissen der Praxis dienen.

Teilnehmerzahl

§ 5. In einem Grundlehrgang sind grundsätzlich

nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen,

soweit nicht besondere Umstände eine

höhere Teilnehmerzahl erforderlich machen.

Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung

und Stundenplan

§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres oder,

soweit die Durchführung des Grundlehrganges

dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung

übertragen wurde (§ 18 a Abs. 2 ZDG) dieser hat

eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der

in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter

des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.

(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion

ist grundsätzlich eine Person, die über entsprechende

Fähigkeiten und wenn möglich über Erfahrungen

auf dem Gebiet der Organisation, der

Administration und der Menschenführung verfügt.

(3) Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges

durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen

Genehmigung des Bundesministers für Inneres.

Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen

vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung

dagegen Einwendungen erhoben werden.

(4) Der Leiter des Grundlehrganges hat in

Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden

Vortragenden einen Plan über die Verteilung des

Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken

zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten

(Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten

im Rahmen des gesamten Grundlehrganges

(Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist

eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten

Zeitausmaß anzunehmen.

(5) Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan

sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung

vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu

erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des

Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Hiebei

ist Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Stundenplanes

während des Grundlehrganges ist dem

Bundesminister für Inneres zu Kenntnis zu bringen.

(6) Der Leiter des Grundlehrganges hat die Lehrstoffverteilung

und den Stundenplan den Zivildienstleistenden

zu Beginn des Grundlehrganges in

geeigneter Weise bekanntzumachen.

(7) Der Leiter des Grundlehrganges ist während

des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran

teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen

(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).

Vortragende des Grundlehrganges

§ 7. (1) Zu Vortragenden sind grundsätzlich nur

Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche

und fachliche Eignung für die Unterweisung

von Zivildienstleistenden im Rahmen des

Grundlehrganges besitzen und zumindest auf

einem der in § 3 der Verordnung genannten Fachgebiete

entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen

aufweisen.

(2) In den Fällen, in denen dem Rechtsträger die

Bestellung des Leiters des Grundlehrganges obliegt

(§ 6 Abs. 1 erster Satz), ist möglichst gleichzeitig

mit der Mitteilung der Bestellung des Leiters des

Grundlehrganges eine Liste der für den Grundlehrgang

vorgesehenen Vortragenden dem Bundesminister

für Inneres zur Genehmigung vorzulegen.

Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern der Bundesminister

für Inneres nicht binnen vier Wochen

ab Bekanntgabe der Liste gegen Vortragende Einwendungen

erhebt.

(3) Der Vortragende hat darauf hinzuwirken,

daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt

werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung

der Vorbildung der Zivildienstleistenden und

der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem

Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln,

eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke

anzustreben, den Unterricht anschaulich und

gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden

zur Selbsttätigkeit und Mitarbeit in

der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden

Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden

bestmöglichen Leistungen zu führen

und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen

Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der

Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer

Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen

zu festigen.

(4) Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner

Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden

die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu

(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).

§ 8. (1) Der Vortragende hat zu beurteilen, ob

der Zivildienstleistende die nach Maßgabe der

Ziele des Grundlehrganges gestellten Anforderungen

in der Erfassung und in der Anwendung des

Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben

in den wesentlichen Bereichen überwiegend

erfüllt.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die

während des Grundlehrganges erbrachten Leistungen.

Der Leistungsfeststellung dienen die ständige

Beobachtung der Zivildienstleistenden in den

Unterrichtsveranstaltungen sowie mündliche,

schriftliche oder praktische Aufgabenstellungen.

(3) Bei der Leistungsbeurteilung ist auf den

jeweiligen Stand des Unterrichts und allenfalls vom

Zivildienstleistenden unverschuldet versäumte

Unterrichtsveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(4) Entspricht der Zivildienstleistende nicht den

in Abs. 1 genannten Anforderungen, können ihm

vom Vortragenden im Einvernehmen mit dem Leiter

des Grundlehrganges die zur Nachholung des

versäumten Lehrstoffes nötigen Aufträge erteilt

werden.

Aufgaben des Zivildienstleistenden

§ 9. (1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu

45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu

unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen

Inanspruchnahme kann überschritten werden,

wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles

(zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen)

oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes

erforderlich ist; eine Überschreitung ist jedoch in

jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch

organisatorische noch durch andere geeignete

Maßnahmen vermieden werden kann.

(2) Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme

der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich

am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich

in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit

durch seine Mitarbeit zu fördern.

(3) Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen

ist nur zulässig

1. bei Krankheit oder aus anderen wichtigen

Gründen (§ 23 b ZDG) und

2. bei Dienstfreistellung nach § 23 a Abs. 2

ZDG.

Die Gewährung einer Dienstfreistellung nach

§ 23 a Abs. 1 ZDG ist während der Dauer des

Grundlehrganges ausgeschlossen.

(4) Aus sonstigen vom Zivildienstleistenden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen

versäumte Unterrichtseinheiten sind sobald wie

möglich nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden

Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes

nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden

auch lediglich aufgetragen werden,

die Kenntnis des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.

(5) Hat der Zivildienstleistende aus den in § 3

Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcken unverschuldet

oder nur leicht fahrlässig jeweils mehr als ein Drittel

der Unterrichtseinheiten versäumt, hat er in

zumindest einem dieser Lehrblöcke die versäumten

Unterrichtseinheiten nachzuholen. Hievon kann

abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende

den ordentlichen Zivildienst ganz oder überwiegend

bei einer Einrichtung ableistet, die in besonderem

Maße geeignet ist, die Erfüllung des Zwecke:;

des außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten

(§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG), oder sonst sichergestellt

ist, daß der Zivildienstleistende durch die

Dienstleistung bei der Einrichtung in einem der

genannten Lehrblöcke die für die Leistung des

außerordentlichen Zivildienstes zumindest erforderlichen

Kenntnisse (§ 8 Abs. 1) erwirbt.

Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden.,

Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges

und der Vortragenden sowie Pflichtverletzungen

§ 10. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und

alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem Zivildienstleistenden

nach den Bestimmungen dieser

Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind

Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen

des ordentlichen Zivildienstes.

(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden

sowie die Pflichtverletzungen sind nach

den für die übrige Zeit des ordentlichen Zivildienstes

anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes

zu beurteilen. Das gleiche gilt für die Aufgaben,

die Befugnisse und die Pflichtverletzungen

des Leiters des Grundlehrganges und der Vortragenden.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

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