612. Verordnung: Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
§ 1. Die Übermittlung von automationsunterstützt
verarbeiteten Daten an ausländische Empfänger
und die Überlassung von Daten zum
Zwecke ihrer automationsunterstützten Verarbeitungen
im Ausland durch dem 3. Albschnitt
des Datenschutzgesetzes unterliegende Rechtsträger
bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkomimission,
wenn die Übermittlung oder
Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt
Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,
Frankreich, Luxemburg, Norwegen oder Schweden.
§ 2. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht
besteht
1. Wenn nicht sichergestellt ist, daß aus den
in § 1 genannten Staaten eine Übermittlung
oder Überlassung der Daten nur in solche
Staaten erfolgen wird, in denen ebenfalls
gleichwertige Datenschutzbestimmungen bestehen,
oder
2. soweit nach der Bundesrepublik Deutschland,
nach Frankreich oder nach Schweden
Daten juristischer Personen oder handelsrechtlicher
Personengesellschaften, die in
Österreich ihren Sitz haben, überlassen oder
übermittelt werden sollen.
§ 3. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht
werden die in den §§ 17 und 18
des Datenschutzgesetzes festgelegten Beschränkungen
der Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung
und Übermittlung nicht berührt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.