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612_1980 AT

612. Verordnung: Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Verordnung: Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

§ 1. Die Übermittlung von automationsunterstützt

verarbeiteten Daten an ausländische Empfänger

und die Überlassung von Daten zum

Zwecke ihrer automationsunterstützten Verarbeitungen

im Ausland durch dem 3. Albschnitt

des Datenschutzgesetzes unterliegende Rechtsträger

bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkomimission,

wenn die Übermittlung oder

Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,

Frankreich, Luxemburg, Norwegen oder Schweden.

§ 2. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht

besteht

1. Wenn nicht sichergestellt ist, daß aus den

in § 1 genannten Staaten eine Übermittlung

oder Überlassung der Daten nur in solche

Staaten erfolgen wird, in denen ebenfalls

gleichwertige Datenschutzbestimmungen bestehen,

oder

2. soweit nach der Bundesrepublik Deutschland,

nach Frankreich oder nach Schweden

Daten juristischer Personen oder handelsrechtlicher

Personengesellschaften, die in

Österreich ihren Sitz haben, überlassen oder

übermittelt werden sollen.

§ 3. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht

werden die in den §§ 17 und 18

des Datenschutzgesetzes festgelegten Beschränkungen

der Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung

und Übermittlung nicht berührt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

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