612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DER KÖNIG DER BELGIER,
Von dem Wunsche geleitet, die
gegenseitigen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten auf dem
Gebiete der Sozialen Sicherheit
zu regeln, sind übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen,
und haben hierfür zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Herrn Friedrich POSCH,
Geschäftsträger a. i. der Republik
Österreich in Brüssel;
DER KÖNIG DER BELGIER
Seine Exzellenz Herrn Renaat
VAN ELSLANDE,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Entwicklungshilfe
des Königreichs Belgien,
Die, nach Austausch ihrer in
guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart
haben
ABSCHNITT I
Allgemeine
Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten
die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Belgien"
das Königreich Belgien;
2. „Gebiet"
— in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
— in bezug auf Belgien
dessen Hoheitsgebiet;
3. „Staatsangehöriger"
— in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
— in bezug auf Belgien
dessen Staatsbürger;
4. „Rechtsvorschriften"
— die Gesetze, Verordnungen
und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen
Sicherheit beziehen;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
— den Bundesminister für
soziale Verwaltung, hinsichtlich
der Familienbeihilfen
den Bundesminister
für Finanzen,
in bezug auf Belgien
— den Minister für soziale
Vorsorge, hinsichtlich der
im System der Sozialen
Sicherheit für selbständig
Erwerbstätige auferlegten
Verpflichtungen sowie für
die Familienbeihilfe und
für die aus diesem System
gebührenden Leistungen
bei Alter und Tod (Pensionen)
den Minister für
den Mittelstand;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die
Behörde, der die Durchführung
der im Artikel 2
bezeichneten Rechtsvorschriften
oder eines Teiles
davon obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „zuständiger Staat"
den Vertragsstaat, in dessen
Gebiet der zuständige
Träger seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung", „Rente"
oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente
oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus
öffentlichen Mitteln, aller
Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie
Kapitalabfindungen, jedoch
mit Ausnahme der
Ausgleichszulage nach den
österreichischen Rechtsvorschriften;
10. „Familienbeihilfen"
die regelmäßigen Geldleistungen,
die entsprechend
der Zahl und dem
Alter der Kinder gewährt
werden, sowie die Erhöhungen
für behinderte
Kinder, jedoch mit Ausnahme
der Geburtenbeihilfen.
(2) In diesem Abkommen haben
andere Ausdrücke die Bedeutung,
die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht
sich
1. in Österreich auf die
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung
(Krankheit, Mutterschaft
und Tod) mit
Ausnahme der Sonderversicherung
für Hinterbliebene
von Präsenzdienern
und beschädigte
Präsenzdiener in beruflicher
Ausbildung;
b) die Pensionsversicherung
der Arbeiter;
c) die Pensionsversicherung
der Angestellten;
d) die knappschaftliche
Pensionsversicherung ;
e) die Pensionsversicherung
der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen;
f) die Pensionsversicherung
der in der Land-
und Forstwirtschaft selbständig
Erwerbstätigen;
g) die Versicherung bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
mit Ausnahme
der Unfallversicherung
der beschädigten
Präsenzdiener in beruflicher
Ausbildung;
h) die Arbeitslosenversicherung;
i) die Familienbeihilfen;
2. in Belgien auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Versicherung gegen
Krankheit und Invalidität,
betreffend die Systeme
für Dienstnehmer
und für selbständig
Erwerbstätige;
b) Alters- und Hinterbliebenenpensionen,
betreffend
die Systeme für
Dienstnehmer und für
selbständig Erwerbstätige;
c) Entschädigung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) Familienbeihilfen, betreffend
die Systeme für
Dienstnehmer und für
selbständig Erwerbstätige.
(2) Dieses Abkommen bezieht
sich nicht auf Rechtsvorschriften
über ein neues System oder einen
neuen Zweig der Sozialen Sicherheit
und nicht auf Systeme für
Opfer des Krieges und seiner
Folgen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich
aus zwischenstaatlichen Verträgen
mit dritten Staaten ergeben,
sowie überstaatliches Recht sind,
soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten
nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen ist, soweit
es nichts anderes bestimmt,
auf Personen anzuwenden, für
die die Rechtsvorschriften eines
der Vertragsstaaten gelten oder
galten und die Staatsangehörige
eines der Vertragsstaaten sind,
sowie auf ihre Familienangehörigen
und ihre Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist ferner
anzuwenden auf Hinterbliebene
von Personen, die den
Rechtsvorschriften eines der
beiden Vertragsstaaten unterlagen,
ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit dieser Personen,
sofern die Hinterbliebenen
Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten
sind.
(3) Dieses Abkommen ist auch
auf Flüchtlinge im Sinne der
Konvention vom 28. Juli 1951
und des Protokolls hierzu vom
31. Jänner 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge sowie
auf Staatenlose anzuwenden.
Artikel 4
Soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, haben
die im Artikel 3 angeführten
Personen die gleichen Rechte
und Pflichten aus den Rechtsvorschriften
über die Soziale Sicherheit
eines jeden Vertragsstaates
wie dessen Staatsangehörige.
Artikel 5
Hinsichtlich der freiwilligen
Versicherung oder Weiterversicherung
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
werden die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates
zurückgelegten Versicherungszeiten,
soweit erforderlich,
wie Versicherungszeiten berücksichtigt,
die nach den Rechtsvorschriften
des ersten Staates zurückgelegt
worden sind.
Artikel 6
Die Pensionen, Renten und
andere Geldleistungen, mit Ausnahme
der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
erworben worden
sind, dürfen nicht deshalb gekürzt,
geändert, zum Ruhen
gebracht, entzogen oder beschlagnahmt
werden, weil der
Berechtigte sich im Gebiet des
anderen als des Vertragsstaates
befindet, in dem der verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
Artikel 7
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten
gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art aus
derselben Versicherungszeit kann
auf Grund dieses Abkommens
weder erhoben noch aufrechterhalten
werden; dies gilt nicht
für Leistungen nach Abschnitt III,
Kapitel 2 und 3.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften
eine Vertragsstaates
eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte,
eine Leistung aus der Sozialversicherung
oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche
Auswirkungen auf eine Leistung
der Sozialversicherung haben,
kommt die gleiche Wirkung auch
einem gleichartigen Sachverhalt
zu, der im anderen Vertragsstaat
vorliegt.
ABSCHNITT II
Bestimmungen Ober die
anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und
10 gelten für einen Erwerbstätigen
die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet
er seine Erwerbstätigkeit ausübt.
Dies gilt auch dann, wenn der
Erwerbstätige im Gebiet des
anderen Vertragsstaates wohnt
oder wenn sein Dienstgeber
seinen Betriebssitz oder seinen
Wohnsitz im Gebiet des anderen
Vertragsstaates hat.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer, der
im Gebiet eines Vertragsstaates
von einem Unternehmen beschäftigt
wird, dem er gewöhnlich
angehört, von diesem Unternehmen
in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates zur Arbeitsleistung
für Rechnung dieses Unternehmens
entsendet, so gelten,
wenn die zu verrichtende Arbeit
voraussichtlich nicht länger als
24 Monate dauert, die Rechtsvorschriften
des ersten Vertrags-
staates weiter, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines
Luftfahrtunternehmens mit
dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet, so gelten die
Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein dem fahrenden
Personal angehörender Dienstnehmer
eines Transportunternehmens,
das seinen Sitz im
Gebiet eines Vertragsstaates hat,
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so gelten die
Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates, als wäre er in
dessen Gebiet beschäftigt; unterhält
das Unternehmen im Gebiet
des zweiten Vertragsstaates eine
Zweigniederlassung, so gelten
für die von ihr beschäftigten
Dienstnehmer die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich
Bediensteter oder ein ihm
nach den Vorschriften des in
Betracht kommenden Vertragsstaates
Gleichgestellter mit Ausnahme
der durch Artikel 10 erfaßten
Personen in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet,
so gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, bei
dessen Verwaltung er beschäftigt
ist.
Artikel 10
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich
des Absatzes 3 in bezug auf
ihre Dienste für den Entsende-
staat von den im Empfangsstaat
geltenden Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene
Befreiung gilt auch
a) für Mitglieder des Verwaltungs-
und technischen
Personals der Mission sowie
für Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals
der Mission, die weder Angehörige
des Empfangsstaates
noch in demselben
ständig ansässig sind und
b) für private Hausangestellte,
die ausschließlich bei einem
Diplomaten beschäftigt
sind, sofern sie
aa) weder Angehörige des
Empfangsstaates noch
in demselben ständig
ansässig sind und
bb) den im Entsendestaat
oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften
über Soziale
Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigt ein Diplomat
Personen, auf welche die im
Absatz 2 litera b vorgesehene Befreiung
keine Anwendung findet,
so hat er die Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit zu beachten,
die im Empfangsstaat für
Arbeitgeber gelten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Mitglieder
von konsularischen Vertretungen
sowie für die ausschließlich
in deren Diensten stehenden
Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer,
Dienstnehmergruppen oder für
selbständig Erwerbstätige kann,
soweit es in ihrem Interesse liegt,
unter Bedachtnahme auf die Art
und die Umstände ihrer Beschäftigung
die zuständige Behörde
des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften nach den
Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens
anzuwenden wären, die
Befreiung von diesen Rechtsvorschriften
auf Antrag der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates
zulassen. In diesem
Fall sind die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates auf die
betreffenden Dienstnehmer anzuwenden,
als wären sie in dessen
Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch
und die Dauer der Leistungsgewährung
sind die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten zusammenzurechnen,
soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hat jedoch ein Versicherter
in dem Vertrags Staat, in dem er
nunmehr erwerbstätig ist, keinen
Leistungsanspruch, aber noch
einen Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er
vor dem Wechsel seines Wohnortes
zuletzt versichert war, oder
hätte er diesen Anspruch, wenn
er sich dort befände, so kann er
die Gewährung von Leistungen
in sinngemäßer Anwendung des
Artikels 13 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.
Artikel 13
(1) Eine Person, welche die
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
erfüllt oder erfüllen würde,
wenn sie sich im Gebiet dieses
Staates befände, hat bei vorüber-
gehendem Aufenthalt im Gebiet
des anderen Vertragsstaates Anspruch
auf Sachleistungen, wenn
ihr Zustand sofortige ärztliche
Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten
eines Trägers eines der Vertragsstaaten
anspruchsberechtigt, so
behält sie diesen Anspruch, wenn
sie ihren Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt.
Die betreffende Person
muß vor dem Wohnortwechsel
die Zustimmung des zuständigen
Trägers einholen. Diese Zustimmung
darf aber nur verweigert
werden, wenn der Wohnortwechsel
geeignet ist, ihren Gesundheitszustand
oder die Durchführung
der ärztlichen Behandlung
zu gefährden.
(3) Ist eine Person zu Lasten
eines Trägers eines der Vertragsstaaten
anspruchsberechtigt, so
behält sie diesen Anspruch, wenn
sie sich in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates begibt, um dort
eine ihrem Zustand angemessene
Behandlung zu erhalten. Die
betreffende Person muß vor dem
Aufenthaltswechsel die Zustimmung
des zuständigen Trägers
einholen. Diese Zustimmung
darf nicht verweigert werden,
wenn die betreffende Person
im Gebiet des zuständigen Staates
die erwähnte Behandlung
nicht erhalten kann.
(4) Hat eine Person nach den
vorhergehenden Absätzen einen
Leistungsanspruch, so werden
die Sachleistungen von dem
Träger ihres Aufenthaltsortes
oder ihres neuen Wohnortes
gewährt, und zwar nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(5) In den Fällen der Absätze 1
bis 3 hängt die Gewährung von
Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen
von erheblicher Bedeutung
davon ab, daß der zuständige
Träger hierzu seine Zustimmung
gibt, es sei denn, daß die Gewährung
der Leistung nicht aufgeschoben
werden kann, ohne das
Leben oder die Gesundheit des
Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(6) In den Fällen de Absätze 1
bis 3 werden die Geldleistungen
vom zuständigen Träger nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
gewährt.
(7) Die vorhergehenden Absätze
sind auf Familienangehörige
entsprechend anzuwenden.
(8) Die Absätze 1 und 4 bis 7
gelten, soweit es sich um Dienstnehmer
nach Artikel 9 handelt,
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 14
(1) Die Familienangehörigen
einer Person, welche die Voraussetzungen
für einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
erfüllt oder erfüllen würde, wenn
sie sich im Gebiet dieses Staates
befände, haben Anspruch auf
Sachleistungen, wenn sie im
Gebiet des anderen Vertragsstaates
wohnen, als ob die Person,
von der sie ihren Anspruch ableiten,
ebenfalls dort wohnen
würde. Die Leistungen werden
zu Lasten des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnortes
der Familienangehörigen nach
den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften gewährt.
(2) Verlegen die Familienangehörigen
ihren Wohnort in das
Gebiet des Vertragsstaates, in
dem der zuständige Träger seinen
Sitz hat, so erhalten sie Lei-
stungen nach dessen Rechtsvorschriften.
Dies gilt auch, wenn
die Familienangehörigen für denselben
Fall der Krankheit oder
der Mutterschaft bereits Leistungen
von den Trägern des Vertragsstaates
erhalten haben, in
dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel
gewohnt haben; sehen
die vom zuständigen Träger
anzuwendenden Rechtsvorschriften
eine Höchstdauer der
Leistungsgewährung vor, so
wird die Zeit angerechnet, für
die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel
Leistungen gewährt
worden sind.
(3) Haben die im Absatz 1
bezeichneten Familienangehörigen
in dem Vertragsstaat, in dem
sie wohnen, einen Anspruch auf
Sachleistungen, so sind die Absätze
1 und 2 nicht anzuwenden.
Artikel 15
Verleihen nach diesem Kapitel
die Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten einer Person je
einen Anspruch auf Leistungen
bei Mutterschaft, so finden ausschließlich
die Rechtsvorschriften
Anwendung, die im Gebiet
des Vertragsstaates gelten, in dem
die Entbindung stattgefunden
hat; hierbei sind, soweit erforderlich,
die Zeiten im Sinne
des Artikels 12 zusammenzurechnen.
Artikel 16
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten
zum Bezug von Pensionen
oder Renten Berechtigter im
Gebiet eines Vertragsstaates und
hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften
dieses Staates Anspruch
auf Sachleistungen, so
werden sie ihm und seinen
Familienangehörigen von dem
Träger seines Wohnortes ge-
währt, als ob er zum Bezug einer
Pension oder Rente lediglich auf
Grund der Rechtsvorschriften
des Staates berechtigt wäre, in
dem er wohnt. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des Trägers des
Staates, in dem der Berechtigte
wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates
zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiet
des anderen Staates, so werden
ihm und seinen Familienangehörigen
Sachleistungen von
dem Träger seines Wohnortes
gewährt, als ob er zum Bezug
einer Pension oder Rente lediglich
nach den Rechtsvorschriften
des Staates berechtigt wäre,
in dem er wohnt. Diese Leistungen
gehen zu Lasten des zuständigen
Trägers des Staates, in dem
der zur Rentenzahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2
ist Artikel 13 Absätze 4 und 5
anzuwenden.
(4) Wohnen die Familienangehörigen
eines nach den Rechtsvorschriften
eines oder beider
Vertragsstaaten zum Bezug einer
Pension oder Rente Berechtigten
im Gebiet des anderen als des
Vertragsstaates, in dem der Berechtigte
selbst wohnt, so erhalten
sie Sachleistungen, als ob
der Berechtigte in demselben
Staat wohnen würde. Die Sachleistungen
werden vom Träger
des Wohnortes nach den für diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Artikel 14
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ein nach den Rechtsvorschriften
eines oder beider Vertragsstaaten
zum Bezug einer
Pension oder Rente Berechtigter
oder einer seiner Familienangehörigen
erhält Sachleistungen
bei einem vorübergehenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen
als des Vertragsstaates, in dem
er wohnt. Diese Leistungen wer-
den von dem Träger des Aufenthaltsortes
nach den fut diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt; in diesem
Fall ist Artikel 13 Absatz 5 anzuwenden.
(6) In den Fällen der Absätze 4
und 5 gehen die Sachleistungen
zu Lasten des nach Absatz 1 oder
Absatz 2 in Betracht kommenden
Trägers.
(7) Die vorstehenden Absätze
gelten entsprechend für Pensions- oder
Rentenwerber.
Artikel 17
Die im Artikel 12 Absatz 2,
im Artikel 13 Absätze 1 bis 3,
im Artikel 14 Absatz 1 und im
Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5
vorgesehenen Sachleistungen
werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsbeziehungsweise
Wohnort der
betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Belgien
von der für Krankheit und
Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet
dem Träger des Aufenthalts-
beziehungsweise Wohnortes
die aufgewendeten Beträge
mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden
können zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren,
daß für alle Fälle oder für bestimmte
Gruppen von Fällen
anstelle von Einzelabrechnungen
der Aufwendungen Pauschalzahlungen
treten.
KAPITEL 2
Alter und Tod
(Pensionen)
A. GEMEINSAME
VORSCHRIFTEN
Artikel Î9
Hat eine Person nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
Versicherungszeiten
erworben, so sind diese für den
Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 20
(1) Beanspruchen eine Person,
die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder
ihre Hinterbliebenen eine Pension,
so hat der zuständige Träger
die Leistungen auf folgende
Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den
von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen,
ob die betreffende
Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten
Anspruch auf
die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf
eine Leistung, so hat der
Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung
zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle
nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
ausschließlich
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden wären.
Ist der Betrag der Leistung
von der Versicherangsdauer
unabhängig, so
gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag;
c) sodann hat der Träger die
geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach
litera b errechneten Betrages
nach dem Verhältnis zu
berechnen, das zwischen
der Dauer der nach seinen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer
der nach den
Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden sind,
insgesamt nicht zwölf Monate für
die Berechnung der Leistung, so
wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt;
in diesem Fall berücksichtigt
der Träger des anderen
Vertragsstaates die genannten
Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
und das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches,
nicht aber für die Feststellung
des geschuldeten Teilbetrages
nach Absatz 1 litera c.
Diese Bestimmung gilt nicht,
wenn der Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des
ersten Staates und lediglich auf
Grund von Zeiten erworben
wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden
sind.
B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHEN
TRÄGER
Artikel 21
Die zuständigen österreichischen
Träger haben die Artikel 19
und 20 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung der
Leistungszugehörigkeit und
Leistungszuständigkeit in
der Pensionsversicherung
werden ausschließlich österreichische
Versicherungszeiten
berücksichtigt.
2. Als nach den belgischen
Rechtsvorschriften erworbene
Versicherungszeiten
gelten Zeiten, die der erstmaligen
Feststellung einer
belgischen Pension zugrunde
gelegt werden oder zugrunde
zu legen wären.
3. Die Bestimmungen der
Artikel 19 und 20 gelten
nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für
die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus dec
österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
4. Bei der Durchführung des
Artikels 20 Absatz 1 gilt
folgendes
a) Belgische Versicherungszeiten
sind ohne
Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit
zu berücksichtigen.
b) Sich deckende Versicherungszeiten
sind mit ihrem
tatsächlichen Ausmaß
zu berücksichtigen.
e) Die Bemessungsgrundlage
wird ausschließlich
aus den in der österreichischen
Pensionsversicherung
erworbenen
Versicherungszeiten gebildet.
d) Beiträge zur Höherversicherung
sowie der
knappschaftliche Leistungszuschlag
bleiben
außer Ansatz.
5. Bei der Durchführung des
Artikels 20 Absatz 1 litera c
gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer
der nach den
Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
das
nach den österreichischen
Rechtsvorschrif-
ten für die Bemessung
des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete
Teilpension nach
dem Verhältnis zu berechnen,
das zwischen
der Dauer der nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
und dem
erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten
besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß
ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb
der anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
zu berechnen. Bestünde
hingegen allein
auf Grund der nach
österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
Anspruch
auf Pension, so gebührt
der Hilflosenzuschuß in
dem dieser Pension entsprechenden
Ausmaß, es
sei denn, daß nach den
belgischen Rechtsvorschriften
eine Erhöhung
der Pension wegen Hilflosigkeit
gewährt wird.
6. Der nach Artikel 20 Absatz
1 litera c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls
um Steigerungsbeträge für
Beiträge, die zur Höherversicherung
entrichtet worden
sind oder als zur Höherversicherung
entrichtet gelten,
um den knappschaftlichen
Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und
um die Ausgleichszulage
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
7. Hängt nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
die Gewährung von
Leistungen der knappschaftlichen
Pensionsversicherung
davon ab, daß
wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der
österreichischen Rechtsvorschriften
in bestimmten
Betrieben zurückgelegt
sind, so werden von den
belgischen Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt,
denen eine Beschäftigung
in einem gleichartigen
belgischen Betrieb mit
einer gleichartigen Tätigkeit
zugrunde liegt.
8. Sonderzahlungen aus der
österreichischen Pensionsversicherung
gebühren im
Ausmaß der österreichischen
Teilleistung; Artikel
23 ist entsprechend
anzuwenden.
Artikel 22
(1) Besteht nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch
ohne Berücksichtigung des Artikels
19 ein Anspruch auf Pension,
so hat der zuständige
Träger die allein auf Grund der
nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
gebührende Pension zu
gewähren, solange ein entsprechender
Leistungsanspruch nach
den belgischen Rechtsvorschriften
nicht besteht
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte
Pension ist nach Artikel
20 neu festzustellen, wenn
ein entsprechender Leistungsanspruch
nach den belgischen
Rechtsvorschriften entsteht. Die
Neufeststellung erfolgt mit Wirkung
vom Tag des Beginnes des
Leistung nach den belgischen
Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft
früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht
entgegen.
Artikel 23
Hat eine Person nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 19 Anspruch auf
Leistung und wäre diese höher
als die Summe der nach Artikel
20 Absatz 1 litera c errechneten
österreichischen Leistung
und der belgischen Pension, so
hat der österreichische Träger
seine so berechnete Leistung,
erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe
und der Leistung, die nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
allein zustünde, als
Teilleistung zu gewähren.
C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE
BELGISCHEN TRÄGER
Artikel 24
Die zuständigen belgischen
Träger haben die Artikel 19 und
20 nach folgenden Regeln anzuwenden
(1) Soweit die belgischen
Rechtsvorschriften den Anspruch
auf bestimmte Leistungen davon
abhängig machen, daß Versicherungszeiten
in einem bestimmten
Beruf zurückgelegt wurden,
so werden für den Leistungsanspruch
nur jene Versicherungszeiten
oder diesen gleichgestellte
Zeiten zusammengerechnet, die
in einem gleichen Beruf in
Österreich zurückgelegt wurden.
(2) Erfüllt ein Versicherter die
nach den belgischen Rechtsvorschriften
erforderlichen Voraussetzungen
für einen Leistungsanspruch
ohne daß eine
Zusammenrechnung nach Artikel
19 erforderlich ist, so berechnet
der zuständige belgische
Träger die Pension unmittelbar
und ausschließlich auf Grund
der in Belgien zurückgelegten
Versicherungszeiten.
Artikel 25
Der Anspruch auf Alterspension
vor Vollendung des
55. Lebensjahres für Bergleute
nach den belgischen Rechtsvorschriften
ist Personen vorbehalten,
die die in diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllen, wobei nur
ihre Tätigkeiten in belgischen
Kohlenminen berücksichtigt
werden.
KAPITEL 3
Invalidität
A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHEN
TRÄGER
Artikel 26
Für die Feststellung von Leistungen
bei Invalidität nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
ist Kapitel 2 anzuwenden.
B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE
BELGISCHEN TRÄGER
Artikel 27
(1) Für die Feststellung von
Leistungen bei Invalidität nach
den belgischen Rechtsvorschriften
sind die Artikel 19 und 20
anzuwenden.
(2) Hat eine Person nach den
belgischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 19 Anspruch auf Leistung
und wäre diese höher als
die Summe der nach Artikel 20
Absatz 1 litera c errechneten
belgischen Leistung und der
österreichischen Pension, so hat
der belgische Träger seine so
berechnete Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen
dieser Summe und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
(3) Würde bei Anwendung des
Absatzes 2 und des Artikels 23
dem Berechtigten ein Unterschiedsbetrag
von beiden in
Betracht kommenden Trägern
gebühren, so hat der belgische
Träger den Unterschiedsbetrag
nur im Ausmaß zwischen der
Summe der Teilleistungen einschließlich
des nach Artikel 23
gebührenden Unterschiedsbetrages
und der Leistung zu gewähren,
die nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften
allein zustünde.
(4) Nach den belgischen
Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten
der Invaliditätsversicherung
in der Altersversicherung
erworbene Versicherungszeiten
und diesen gleichgestellte
Zeiten gelten für die Berechnung
des im Artikel 20 bezeichneten
Betrages als Zeiten der
Invaliditätsversicherung.
Artikel 28
Machen die belgischen Rechtsvorschriften
die Gewährung bestimmter
Leistungen davon abhängig,
daß Versicherungszeiten
in einem bestimmten Beruf
zurückgelegt worden sind, so
werden nach österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegte
Zeiten für die Gewährung dieser
Leistungen nur dann berücksichtigt,
wenn sie in einem
gleichen Beruf zurückgelegt worden
sind. Erfüllt der Betreffende
auch unter Berücksichtigung soldier
Zeiten nicht die für den
Bezug dieser Leistungen erforderlichen
Voraussetzungen, so
werden diese Zeiten für die Gewährung
von Leistungen aus
dem allgemeinen System herangezogen.
KAPITEL 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 29
(1) Eine Person, die einen
Arbeitsunfall erlitten oder sich
eine Berufskrankheit zugezogen
hat
a) im Gebiet des anderen als
des zuständigen Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen
Staates
aa) und die ihren Wohnort
in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates
verlegt oder
bb) deren Zustand bei
einem vorübergehenden
Aufenthalt in dem zuletzt
genannten Gebiet
sofort ärztliche Betreuung
einschließlich
Krankenhauspflege erforderlich
macht,
erhält zu Lasten des zuständigen
Trägers Sachleistungen,
die ihr vom
Träger ihres Aufenthaltsortes
oder ihres neuen
Wohnortes gewährt werden.
Im Falle eines Wohnortwechsels
muß die betreffende
Person vor dem
Wechsel die Zustimmung
des zuständigen Trägers
einholen. Diese Zustimmung
darf aber nur verweigert
werden, wenn der
Wohnortwechsel geeignet
ist, ihren Gesundheitszustand
oder die Durchführung
der ärztlichen Behandlung
zu gefährden. Die
Zustimmung kann ausnahmsweise
nachträglich
erteilt werden, wenn sie
aus entschuldbaren Gründen
nicht vorher beantragt
werden konnte.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen
Sachleistungen werden
gewährt
— in Österreich: von der für
den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter
und Angestellte;
— in Belgien: bei Arbeitsunfällen
von des: für Krankheit
und Invalidität zuständigen
Versicherungseinrichtung,
bei Berufskrankheiten von
der Kasse für Berufskrankheiten.
(3) Anstelle des im Absatz 2
genannten österreichischen Trägers
kann ein Träger der Unfallversicherung
die Leistung erbringen.
(4) Hinsichtlich des Umfanges,
der Dauer und der Art und
Weise der Gewährung der Sachleistungen,
die nach Absatz 1
gewährt werden, ist Artikel 13
Absätze 4 und 5 anzuwenden.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine
Höchstdauer der Leistungsgewährung
vor, so hat der diese
Rechtsvorschriften anwendende
zuständige Träger gegebenenfalls
die Zeiten anzurechnen,
während deren bereits die Leistungen
von einem Träger des
anderen Vertragsstaates erbracht
wurden.
(6) Sachleistungen nach Absatz
1 werden den Trägern, die
sie gewährt haben, nach den Bestimmungen
des Artikels 18
erstattet.
(7) In den Fällen des Absatzes 1
werden die Geldleistungen vom
zuständigen Träger nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften
erbracht.
(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten,
soweit es sich um Dienstnehmer
nach Artikel 9 handelt, ohne
Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 30
(1) Sehen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates vor, daß
bei der Bemessung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit infolge
eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit im Sinne dieser
Rechtsvorschriften früher eingetretene
Arbeistunfälle oder Berufskrankheiten
zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für
früher eingetretene, unter die
Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten,
als ob sie unter die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
gefallen wären.
(2) Der zur Entschädigung des
später eingetretenen Versicherungsfalles
zuständige Träger
setzt seine Leistung nach dem
Grad der durch den Arbeitsunfall
oder durch die Berufskrankheit
eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit
fest, den er nach
den für ihn geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
hat.
Artikel 31
(1) Wäre eine Berufskrankheit
nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates zu gewähren, in
dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt wurde,
die geeignet ist, eine solche
Berufskrankheit zu verursachen,
sofern die betreffende Person die
nach diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt.
(2) Bezog oder bezieht eine
Person, die sich eine Berufskrankheit
zugezogen hat, Leistungen
zu Lasten eines Trägers eines
Vertragsstaates und beansprucht
sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit
nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates ausgeübt
hat, welche eine Berufskrankheit
verursachen kann, wegen
Verschlimmerung Leistungen
von einem Träger des anderen
Vertragsstaates, so trägt der
Träger des ersten Vertragsstaates
weiterhin die Kosten der Leistungen
ohne Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften;
der zuständige Versicherungsträger
des zweiten Vertragsstaates
gewährt als Zulage
den Unterschiedsbetrag zwischen
der nach der Verschlimmerung
geschuldeten Leistung und der
Leistung, die vor der Verschlim-
rnerung nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften geschuldet
worden wäre, wenn die
Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften
eingetreten wäre.
KAPITEL 5
Sterbegeld
Artikel 32
(1) Galten für eine Person
nacheinander oder abwechselnd
die Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten, so werden für
den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben
des Anspruches auf Sterbegelder,
die in anderen als den Rechtsvorschriften
über Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten vorgesehen
sind, die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
zusammengerechnet, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Stirbt eine Person, die den
Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten
untersteht, oder ein
Pensions- oder Rentenberechtigter
oder ein Familienangehöriger
im Gebiet des anderen Vertragsstaates,
so gilt der Tod als
im Gebiet des zuständigen Staates
eingetreten.
(3) Das Sterbegeld geht zu
Lasten des zuständigen Trägers
des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften die betreffende
Person zuletzt unterlegen
ist, auch wenn sich der Leistungsempfänger
im Gebiet des anderen
als des zuständigen Vertragsstaates
befindet.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind
auch anzuwenden, wenn der Tod
infolge eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit eintritt.
KAPITEL 6
Arbeitslosigkeit
Artikel 33
(1) Galten für einen Dienstnehmer
nacheinander oder abwechselnd
die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so
werden für den Erwerb des Anspruches
auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden
Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit
entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes
1 setzt voraus, daß die
betreffende Person in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften
sie die Leistung
begehrt, zuletzt als Dienstnehmer
gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des Vertragsstaates,
in dem die Leistung
beantragt wird, beschäftigt
war.
KAPITEL 7
Familienbeihilfen
Artikel 34
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon ab, daß die Kinder,
für die Familienbeihilfen vorgesehen
sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, so werden die Kinder, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten,
so berücksichtigt, als hielten
sie sich ständig im Gebiet des
ersten Vertragsstaates auf.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Anspruch auf Familienbei-
hilfen von bestimmten Zeiten
einer Erwerbstätigkeit oder von
Wohnzeiten ab, so werden die
Zeiten einer Erwerbstätigkeit
oder Wohnzeiten, die im Gebiet
des anderen Vertragsstaates zurückgelegt
wurden, angerechnet.
Artikel 35
Personen, die im Gebiet eines
Vertragsstaates ihren Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eine
unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, haben Anspruch auf
Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,
als ob sie in dessen
Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
Artikel 36
Kinder im Sinne dieses Kapitels
sind Personen, für die nach
den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen
sind.
ABSCHNITT IV
Verschiedene
Bestimmungen
Artikel 37
(1) Die zuständigen Behörden
können die zur Durchführung
dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in
einer Vereinbarung regeln. Diese
Vereinbarung kann bereits vor
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Abkommen in
Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unterrichten
einander
a) über alle zur Anwendung
dieses Abkommens getroffenen
Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung
dieses Abkommens berührenden
Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses
Abkommens haben die Behörden
und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und
wie bei der Anwendung ihrer
eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist
kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden
der Vertragsstaaten können
zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit
beteiligten Personen oder deren
Beauftragten unmittelbar in Verbindung
treten.
(5) Die Träger, Verwaltungsbehörden
und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei
ihnen eingereichten Anträge
und sonstigen Schriftstücke
nicht deshalb zurückweisen, weil
sie in einer Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt
sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen,
die in Durchführung der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
vorgenommen werden
und Personen betreffen, die sich
im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, werden auf
Ersuchen und zu Lasten der zuständigen
Stelle vom Träger des
Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe
gelten die zwischen den
Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen
über die Rechtshilfe
in bürgerlichen Rechtssachen
entsprechend.
Artikel 33
Die zuständigen Behörden
haben zur Erleichterung der
Durchführung dieses Abkom-
mens, insbesondere zur Herstellung
einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen
den beiderseits in Betracht kommenden
Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 39
(1) Jede in den Vorschriften
eines Vertragsstaates vorgesehene
Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-,
Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder
Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, wird auf die entsprechenden
Schriftstücke und
Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieses Abkommens
oder der Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden, Dokumente und
Schriftstücke jeglicher Art, die
in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen,
bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 40
(1) Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
bei einer Verwaltungsbehörde,
einem Gericht,
einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung des
anderen Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer
Verwaltungsbehörde, einem Gericht,
einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates
eingereichte Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften
des einen Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine
Leistung gilt auch als Antrag
auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates, die
unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt;
dies gilt nicht, wenn der Antragsteller
ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach
den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung
bei Alter aufgeschoben
wird. Erfolgt nach den belgischen
Rechtsvorschriften die
Feststellung bestimmter Leistungsansprüche
von Amts wegen,
dann gilt der Tag der Einleitung
eines solchen Verfahrens
in Belgien als Tag der Antragstellung
auf eine entsprechende
Leistung nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
(3) Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel, die in Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten
Frist bei einer Verwaltungsbehörde,
einem Gericht,
einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses
Staates einzureichen sind,
können innerhalb der gleichen
Frist bei der entsprechenden
Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1
bis 3 übermittelt die in Anspruch
genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel
entweder unmittelbar oder durch
Vermittlung der zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten
unverzüglich an die entsprechende
zuständige Stelle des
ersten Staates.
Artikel 41
(1) Die nach diesem Abkommen
leistungspflichtigen Stellen
können die Leistungen mit befreiender
Wirkung in der Währung
ihres Staates leisten, wobei
für die Umrechnung der Kurs
des Tages maßgebend ist, der bei
der Übermittlung der Leistung
zugrunde gelegt wurde.
(2) Die in diesem Abkommen
vorgesehenen Erstattungen haben
in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger,
der die Leistungen gewährt hat,
seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund
dieses Abkommens werden nach
Maßgabe der Vereinbarungen
vorgenommen, die auf diesem
Gebiet in den beiden Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 42
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates
einen Vorschuß gezahlt,
so kann die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung
einer entsprechenden Leistung,
auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates
Anspruch besteht,
einbehalten werden. Hat der Träger
des einen Vertragsstaates für
eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich
eine entsprechende Leistung
zu erbringen hat, eine höhere
als die gebührende Leistung
gezahlt, so gilt der diese Leistung
übersteigende Betrag bis zur
Höhe des nachzuzahlenden Betrages
als Vorschuß im Sinne des
ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger des
einen Vertragsstaates einer Person
Fürsorgeunterstützung während
eines Zeitraumes gewährt,
für den nachträglich nach den
Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch auf
Geldleistungen entsteht, so behält
der zuständige Träger oder
die Verbindungsstelle dieses
Vertragsstaates auf Ersuchen und
für Rechnung des Fürsorgeträgers
die auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten
Fürsorgeunterstützung ein, als
ob es sich um eine vom Fürsorgeträger
des letzteren Vertragsstaates
gezahlte Fürsorgeunterstützung
handeln würde.
Artikel 43
Hat eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
Leistungen für einen
Schaden erhält, der im Gebiet
des anderen Vertragsstaates eingetreten
ist, dort gegen einen
Dritten Anspruch auf Ersatz des
Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche
des verpflichteten Trägers
gegen den Dritten folgende
Regelung
a) Sind die Ansprüche, die der
Leistungsempfänger gegen
den Dritten hat, nach den
für den verpflichteten Träger
geltenden Rechtsvorschriften
auf diesen Träger
übergegangen, so erkennt
jeder Vertragsstaat dies an;
b) hat der verpflichtete Träger
gegen den Dritten einen
unmittelbaren Anspruch, so
erkennt jeder Vertragsstaat
dies an.
Artikel 44
(1) Streitigkeiten zwischen den
Vertragsstaaten über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich,
durch die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf
diese Weise nicht beigelegt werden,
so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem
Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt
binnen einem Monat ab
dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen
Entscheidung einen
Schiedsrichter. Die beiden
so nominierten Schiedsrichter
wählen innerhalb
von zwei Monaten, nachdem
die Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt be-
stellt hat, dies notifiziert
hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als
dritten Schiedsrichter.
b) Wenn eine Partei innerhalb
der festgesetzten Frist keinen
Schiedsrichter bestellt
hat, kann die andere Vertragspartei
den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen
solchen zu bestellen. Entsprechend
ist über Aufforderung
einer Partei vorzugehen,
wenn sich die beiden
Schiedsrichter über die
Wahl des dritten Schiedsrichters
nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident
des Internationalen
Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit
eines der beiden
Vertragsstaaten besitzt,
gehen die ihm durch diesen
Artikel übertragenen Funktionen
auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofes
oder auf den ranghöchsten
Richter des Gerichtshofes
über, auf den dieser Umstand
nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für
die beiden Vertragsstaaten bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt
die Kosten des Schiedsrichters,
den er bestellt. Die übrigen Kosten
werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Artikel 45
(1) Dieses Abkommen begründet
keinen Anspruch auf Zahlung
von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches
auf Leistungen nach
diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt,
die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
vor Inkrafttreten dieses Abkommens
zurückgelegt worden sind.
(3) Dieses Abkommen gilt auch
für Versicherungsfälle, die vor
seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit nicht Ansprüche
durch Gewährung einer Pauschalzahlung
oder durch Kapitalzahlung
abgegolten sind.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 3 werden
Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit
des Versicherten
oder wegen seines Wohnortes im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
als desjenigen, in dem
sich der zuständige Träger befindet,
geruht haben, auf Antrag
des Berechtigten ab dem Inkrafttreten
dieses Abkommens gewährt
oder wieder gewährt.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellte Pensionen
oder Renten werden über
Antrag des Berechtigten nach
den Bestimmungen dieses Abkommens
neu festgestellt.
(6) Wird der Antrag nach Absatz
4 oder Absatz 5 innerhalb
von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten
dieses Abkommens eingebracht,
so sind die Leistungen
nach den Bestimmungen dieses
Abkommens ab dem Inkrafttreten
dieses Abkommens zu gewähren,
ohne daß dem Berechtigten
Bestimmungen in den
Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten über den Ausschluß
oder die Verjährung von
Ansprüchen entgegengehalten
werden können.
(7) Wird der im Absatz 4 oder
Absatz 5 bezeichnete Antrag
nach Ablauf von zwei Jahren ab
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
eingebracht, so sind die
Leistungen, soweit der Anspruch
nicht ausgeschlossen oder verjährt
ist, ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung zu gewähren, es
sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften
des in Betracht
kommenden Vertragsstaates anwendbar
sind.
(8) Ergibt die Neufeststellung
nach Absatz 5, daß die Summe
der nach diesem Abkommen für
denselben Versicherungsfall errechneten
Leistungen geringer
ist als der Betrag der am Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zustehenden Leistung,
so hat der in Betracht kommende
Träger seine Leistung, erhöht um
den Unterschiedsbetrag zwischen
den zu vergleichenden Beträgen,
als Teilleistung zu gewähren.
Artikel 46
Die einer Person, die aus politischen
oder religiösen Gründen
oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
zustehenden Rechte
werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 47
(1) Dieses Abkommen ist zu
ratifizieren. Die Ratifikationsarkunden
sind so bald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des zweiten Monates
nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird
für die Dauer eines Jahres geschlossen.
Es gilt stillschweigend
von Jahr zu Jahr als verlängert,
es sei denn, daß es drei Monate vor
dem Ablauf der Geltungsdauer
schriftlich gekündigt wird.
(4) Im Falle der Kündigung
gelten die Bestimmungen dieses
Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne
Rücksicht auf einschränkende
Bestimmungen, welche die in
Betracht kommenden Systeme
für den Fall des Aufenthaltes
eines Versicherten im Ausland
vorsehen.
ZU URKUND DESSEN
haben die oben erwähnten Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am
4. April 1977, in zwei Urschriften,
in deutscher sowie französischer
und niederländischer
Sprache, wobei die drei Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Friedrich Posch m. p.
Für das Königreich Belgien
Renaat van Elslande m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN
DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DEM
KÖNIGREICH BELGIEN
ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute
zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Belgien
geschlossenen Abkommens
über Soziale Sicherheit erklären
die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,
daß Einverständnis
über folgende Bestimmungen
besteht
I. Zu Artikel 1 des Abkommens
Als österreichische Staatsbürger
im Sinne des Absatzes 1
Ziffer 3 gelten auch Personen,
die sich am 11. Juli 1953, am
1. Jänner 1961 oder am 27. No-
vember 1961 im Gebiet Österreichs
nicht nur vorübergehend
aufgehalten haben und an dem
in Betracht kommenden Tag
deutscher Sprachzugehörigkeit
und entweder staatenlos oder
ungeklärter Staatsangehörigkeit
gewesen sind.
II. Zu Artikel 2 des Abkommens
Bei Anwendung der im Absatz
1 Ziffer 1 litera a bezeichneten
Rechtsvorschriften in bezug
auf die Krankenversicherung
der öffentlich Bediensteten
steht für die Versicherungspflicht
der ordentliche Wohnsitz
im Gebiet von Belgien dem ordentlichen
Wohnsitz in Österreich
gleich.
III. Zu Artikel 4 des Abkommens
(1) Versicherungslastregelungen
in zwischenstaatlichen Verträgen
der Vertragsstaaten mit
anderen Staaten bleiben unberührt.
(2) Die Rechtsvorschriften des
österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und
Anwartschaften in der Pensionsversicherung
und der Unfallversicherung
auf Grund von
Beschäftigungen im Ausland sowie
die Rechtsvorschriften über
die Berücksichtigung der im
Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie
außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
(3) Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Übernahme
von Versicherungszeiten
aus der Rentenversicherung des
ehemaligen Deutschen Reiches
und die Übernahme von Ansprüchen
aus der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches bleiben unberührt.
(4) Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Berücksichtigung
von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten
Zeiten bleiben unberührt.
(5) Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Mitwirkung
der Versicherten und
der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände
sowie in der Rechtssprechung
im Bereich der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
(6) Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Gewährung
der Notstandshilfe
bleiben unberührt.
IV. Zu Artikel S des Abkommens
Diese Bestimmung gilt in der
Krankenversicherung entsprechend
für Personen, deren Recht
auf Weiterversicherung nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
von der Versicherung einer
anderen Person abgeleitet ist.
V. Zu Artikel 7 des Abkommens
Bei Anwendung des Absatzes 2
steht für die Entstehung des
Pensionsanspruches aus der
österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen dem Erlöschen
der Gewerbeberechtigung beziehungsweise
des Gesellschaftsverhältnisses
in Österreich die
Einstellung der entsprechenden
selbständigen Erwerbstätigkeit
in Belgien gleich.
VI. Zu Artikel 8 des Abkommens
Bei gleichzeitiger Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit
in Belgien und einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit
in Österreich wird die letztere
für die Feststellung der sich
nach den belgischen Rechts-
vorschriften ergebenden Verpflichtungen
einer in Belgien
ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit
gleichgestellt.
VII. Zu den Artikeln 9,11 und
43 des Abkommens
Die Bestimmungen gelten
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der in Betracht
kommenden Personen.
VIII. Zu Artikel 10 des Abkommens
1. Die Bestimmung des Absatzes
1 gilt für den österreichischen
Handelsdelegierten
und für die ihm
von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft
zugeteilten fachlichen Mitarbeiter
entsprechend.
2. Die Dienstnehmer belgischer
Nationalität bei der
belgischen diplomatischen
Mission oder den belgischen
konsularischen Vertretungsbehörden
in Österreich unterliegen
den belgischen
Rechtsvorschriften, sofern
sie nicht ihren ständigen
Aufenthalt in Österreich
haben.
IX. Zu Artikel 13 des Abkommens
Die Bestimmungen des Absatzes
1 gelten in Österreich in
bezug auf die Behandlung durch
freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte
und Dentisten nur hinsichtlich
folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung
ihrer Erwerbstätigkeit
in Österreich aufhalten,
sowie die sie begleitenden
Familienangehörigen;
b) Personen, die sich in Österreich
zum Besuch ihrer
Familie aufhalten;
c) die in Österreich wohnenden
Familienangehörigen
von Personen, die bei einem
belgischen Träger versichert
sind;
d) Personen, die sich aus anderen
Gründen in Österreich
aufhalten, wenn ihnen
eine ambulante Behandlung
für Rechnung des für den
Aufenthaltsort zuständigen
Trägers gewährt wurde.
X. Zu Artikel 16 des Abkommens
In den Fällen des Absatzes 2
ist der Ersatz der Aufwendungen
für Anspruchsberechtigte aus der
österreichischen Pensionsversicherung
aus den beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden
Beiträgen zur Krankenversicherung
der Pensionisten
zu leisten.
XL Zu Artikel 30 des Abkommens
Hinsichtlich eines unter die
belgischen Rechtsvorschriften fallenden
Arbeitsunfalles finden die
österreichischen Rechtsvorschriften
fiber die Feststellung einer
Gesamtrente wegen eines neuerlichen
Arbeitsunfalles keine Anwendung.
XII. Zu Artikel 33 des Abkommens
a) Wird der Antrag auf Leistungen
bei Arbeitslosigkeit
in Österreich gestellt, so
ist bei der Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten
erforderlich, daß der
betreffende Dienstnehmer
in den letzten 12 Monaten
vor Geltendmachung des
Anspruches insgesamt mindestens
einen Monat in
Österreich als Dienstnehmer
beschäftigt war, es sei denn,
daß die Beschäftigung ohne
Verschulden des Dienstnehmers
geendet hat.
b) Absatz 1 gilt nicht für den
Erwerb des Anspruches auf
Karenzurlaubsgeld nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
XIII. Zu Artikel 35 des Abkommens
Ein Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe besteht
nur dann, wenn die Beschäftigung
in Österreich nicht
gegen bestehende Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer
Dienstnehmer verstößt
und mindestens einen vollen
Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung
nach Artikel 34 Absatz
2 findet in bezug auf diese
Beschäftigungszeit nicht statt.
XIV. Zu Artikel 45 des Abkommens
Abschnitt III Kapitel 2 und
3 gilt nicht für Fälle, in denen
nach den Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung der in
der Land- und Forstwirtschaft
selbständig Erwerbstätigen die
Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung
weiterhin Anwendung
finden.
Dieses Schlußprotokoll ist
Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Belgien
über Soziale Sicherheit. Es
tritt an demselben Tag in Kraft
wie das Abkommen und bleibt
ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN
haben die Bevollmächtigten dieses
Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel,
am 4. April 1977, in zwei Urschriften,
in deutscher sowie
französischer und niederländischer
Sprache, wobei die drei
Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Friedrich Posch m. p.
Für das Königreich Belgien
Renaat Van Eislande m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. Oktober 1978 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. 47
Abs. 2 des Abkommens am 1. Dezember 1978 in Kraft getreten.