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612_1978 AT

612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

DER BUNDESPRÄSIDENT

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DER KÖNIG DER BELGIER,

Von dem Wunsche geleitet, die

gegenseitigen Beziehungen zwischen

den beiden Staaten auf dem

Gebiete der Sozialen Sicherheit

zu regeln, sind übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen,

und haben hierfür zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

DER BUNDESPRÄSIDENT

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Herrn Friedrich POSCH,

Geschäftsträger a. i. der Republik

Österreich in Brüssel;

DER KÖNIG DER BELGIER

Seine Exzellenz Herrn Renaat

VAN ELSLANDE,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und Entwicklungshilfe

des Königreichs Belgien,

Die, nach Austausch ihrer in

guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart

haben

ABSCHNITT I

Allgemeine

Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten

die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Belgien"

das Königreich Belgien;

2. „Gebiet"

— in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

— in bezug auf Belgien

dessen Hoheitsgebiet;

3. „Staatsangehöriger"

— in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

— in bezug auf Belgien

dessen Staatsbürger;

4. „Rechtsvorschriften"

— die Gesetze, Verordnungen

und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen

Sicherheit beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

— den Bundesminister für

soziale Verwaltung, hinsichtlich

der Familienbeihilfen

den Bundesminister

für Finanzen,

in bezug auf Belgien

— den Minister für soziale

Vorsorge, hinsichtlich der

im System der Sozialen

Sicherheit für selbständig

Erwerbstätige auferlegten

Verpflichtungen sowie für

die Familienbeihilfe und

für die aus diesem System

gebührenden Leistungen

bei Alter und Tod (Pensionen)

den Minister für

den Mittelstand;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die

Behörde, der die Durchführung

der im Artikel 2

bezeichneten Rechtsvorschriften

oder eines Teiles

davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „zuständiger Staat"

den Vertragsstaat, in dessen

Gebiet der zuständige

Träger seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung", „Rente"

oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente

oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus

öffentlichen Mitteln, aller

Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie

Kapitalabfindungen, jedoch

mit Ausnahme der

Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften;

10. „Familienbeihilfen"

die regelmäßigen Geldleistungen,

die entsprechend

der Zahl und dem

Alter der Kinder gewährt

werden, sowie die Erhöhungen

für behinderte

Kinder, jedoch mit Ausnahme

der Geburtenbeihilfen.

(2) In diesem Abkommen haben

andere Ausdrücke die Bedeutung,

die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht

sich

1. in Österreich auf die

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung

(Krankheit, Mutterschaft

und Tod) mit

Ausnahme der Sonderversicherung

für Hinterbliebene

von Präsenzdienern

und beschädigte

Präsenzdiener in beruflicher

Ausbildung;

b) die Pensionsversicherung

der Arbeiter;

c) die Pensionsversicherung

der Angestellten;

d) die knappschaftliche

Pensionsversicherung ;

e) die Pensionsversicherung

der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig

Erwerbstätigen;

f) die Pensionsversicherung

der in der Land-

und Forstwirtschaft selbständig

Erwerbstätigen;

g) die Versicherung bei

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

mit Ausnahme

der Unfallversicherung

der beschädigten

Präsenzdiener in beruflicher

Ausbildung;

h) die Arbeitslosenversicherung;

i) die Familienbeihilfen;

2. in Belgien auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Versicherung gegen

Krankheit und Invalidität,

betreffend die Systeme

für Dienstnehmer

und für selbständig

Erwerbstätige;

b) Alters- und Hinterbliebenenpensionen,

betreffend

die Systeme für

Dienstnehmer und für

selbständig Erwerbstätige;

c) Entschädigung für Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) Familienbeihilfen, betreffend

die Systeme für

Dienstnehmer und für

selbständig Erwerbstätige.

(2) Dieses Abkommen bezieht

sich nicht auf Rechtsvorschriften

über ein neues System oder einen

neuen Zweig der Sozialen Sicherheit

und nicht auf Systeme für

Opfer des Krieges und seiner

Folgen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich

aus zwischenstaatlichen Verträgen

mit dritten Staaten ergeben,

sowie überstaatliches Recht sind,

soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten

nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen ist, soweit

es nichts anderes bestimmt,

auf Personen anzuwenden, für

die die Rechtsvorschriften eines

der Vertragsstaaten gelten oder

galten und die Staatsangehörige

eines der Vertragsstaaten sind,

sowie auf ihre Familienangehörigen

und ihre Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist ferner

anzuwenden auf Hinterbliebene

von Personen, die den

Rechtsvorschriften eines der

beiden Vertragsstaaten unterlagen,

ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit dieser Personen,

sofern die Hinterbliebenen

Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten

sind.

(3) Dieses Abkommen ist auch

auf Flüchtlinge im Sinne der

Konvention vom 28. Juli 1951

und des Protokolls hierzu vom

31. Jänner 1967 über die Rechts-

stellung der Flüchtlinge sowie

auf Staatenlose anzuwenden.

Artikel 4

Soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, haben

die im Artikel 3 angeführten

Personen die gleichen Rechte

und Pflichten aus den Rechtsvorschriften

über die Soziale Sicherheit

eines jeden Vertragsstaates

wie dessen Staatsangehörige.

Artikel 5

Hinsichtlich der freiwilligen

Versicherung oder Weiterversicherung

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

werden die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates

zurückgelegten Versicherungszeiten,

soweit erforderlich,

wie Versicherungszeiten berücksichtigt,

die nach den Rechtsvorschriften

des ersten Staates zurückgelegt

worden sind.

Artikel 6

Die Pensionen, Renten und

andere Geldleistungen, mit Ausnahme

der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

erworben worden

sind, dürfen nicht deshalb gekürzt,

geändert, zum Ruhen

gebracht, entzogen oder beschlagnahmt

werden, weil der

Berechtigte sich im Gebiet des

anderen als des Vertragsstaates

befindet, in dem der verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

Artikel 7

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten

gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art aus

derselben Versicherungszeit kann

auf Grund dieses Abkommens

weder erhoben noch aufrechterhalten

werden; dies gilt nicht

für Leistungen nach Abschnitt III,

Kapitel 2 und 3.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften

eine Vertragsstaates

eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte,

eine Leistung aus der Sozialversicherung

oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche

Auswirkungen auf eine Leistung

der Sozialversicherung haben,

kommt die gleiche Wirkung auch

einem gleichartigen Sachverhalt

zu, der im anderen Vertragsstaat

vorliegt.

ABSCHNITT II

Bestimmungen Ober die

anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 8

Unbeschadet der Artikel 9 und

10 gelten für einen Erwerbstätigen

die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet

er seine Erwerbstätigkeit ausübt.

Dies gilt auch dann, wenn der

Erwerbstätige im Gebiet des

anderen Vertragsstaates wohnt

oder wenn sein Dienstgeber

seinen Betriebssitz oder seinen

Wohnsitz im Gebiet des anderen

Vertragsstaates hat.

Artikel 9

(1) Wird ein Dienstnehmer, der

im Gebiet eines Vertragsstaates

von einem Unternehmen beschäftigt

wird, dem er gewöhnlich

angehört, von diesem Unternehmen

in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates zur Arbeitsleistung

für Rechnung dieses Unternehmens

entsendet, so gelten,

wenn die zu verrichtende Arbeit

voraussichtlich nicht länger als

24 Monate dauert, die Rechtsvorschriften

des ersten Vertrags-

staates weiter, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines

Luftfahrtunternehmens mit

dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet, so gelten die

Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein dem fahrenden

Personal angehörender Dienstnehmer

eines Transportunternehmens,

das seinen Sitz im

Gebiet eines Vertragsstaates hat,

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so gelten die

Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates, als wäre er in

dessen Gebiet beschäftigt; unterhält

das Unternehmen im Gebiet

des zweiten Vertragsstaates eine

Zweigniederlassung, so gelten

für die von ihr beschäftigten

Dienstnehmer die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlich

Bediensteter oder ein ihm

nach den Vorschriften des in

Betracht kommenden Vertragsstaates

Gleichgestellter mit Ausnahme

der durch Artikel 10 erfaßten

Personen in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet,

so gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, bei

dessen Verwaltung er beschäftigt

ist.

Artikel 10

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich

des Absatzes 3 in bezug auf

ihre Dienste für den Entsende-

staat von den im Empfangsstaat

geltenden Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene

Befreiung gilt auch

a) für Mitglieder des Verwaltungs-

und technischen

Personals der Mission sowie

für Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals

der Mission, die weder Angehörige

des Empfangsstaates

noch in demselben

ständig ansässig sind und

b) für private Hausangestellte,

die ausschließlich bei einem

Diplomaten beschäftigt

sind, sofern sie

aa) weder Angehörige des

Empfangsstaates noch

in demselben ständig

ansässig sind und

bb) den im Entsendestaat

oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften

über Soziale

Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigt ein Diplomat

Personen, auf welche die im

Absatz 2 litera b vorgesehene Befreiung

keine Anwendung findet,

so hat er die Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit zu beachten,

die im Empfangsstaat für

Arbeitgeber gelten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten

entsprechend für die Mitglieder

von konsularischen Vertretungen

sowie für die ausschließlich

in deren Diensten stehenden

Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 11

Für bestimmte Dienstnehmer,

Dienstnehmergruppen oder für

selbständig Erwerbstätige kann,

soweit es in ihrem Interesse liegt,

unter Bedachtnahme auf die Art

und die Umstände ihrer Beschäftigung

die zuständige Behörde

des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften nach den

Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens

anzuwenden wären, die

Befreiung von diesen Rechtsvorschriften

auf Antrag der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates

zulassen. In diesem

Fall sind die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates auf die

betreffenden Dienstnehmer anzuwenden,

als wären sie in dessen

Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

(1) Für den Leistungsanspruch

und die Dauer der Leistungsgewährung

sind die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten zusammenzurechnen,

soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hat jedoch ein Versicherter

in dem Vertrags Staat, in dem er

nunmehr erwerbstätig ist, keinen

Leistungsanspruch, aber noch

einen Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er

vor dem Wechsel seines Wohnortes

zuletzt versichert war, oder

hätte er diesen Anspruch, wenn

er sich dort befände, so kann er

die Gewährung von Leistungen

in sinngemäßer Anwendung des

Artikels 13 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.

Artikel 13

(1) Eine Person, welche die

Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

erfüllt oder erfüllen würde,

wenn sie sich im Gebiet dieses

Staates befände, hat bei vorüber-

gehendem Aufenthalt im Gebiet

des anderen Vertragsstaates Anspruch

auf Sachleistungen, wenn

ihr Zustand sofortige ärztliche

Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht.

(2) Ist eine Person zu Lasten

eines Trägers eines der Vertragsstaaten

anspruchsberechtigt, so

behält sie diesen Anspruch, wenn

sie ihren Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt.

Die betreffende Person

muß vor dem Wohnortwechsel

die Zustimmung des zuständigen

Trägers einholen. Diese Zustimmung

darf aber nur verweigert

werden, wenn der Wohnortwechsel

geeignet ist, ihren Gesundheitszustand

oder die Durchführung

der ärztlichen Behandlung

zu gefährden.

(3) Ist eine Person zu Lasten

eines Trägers eines der Vertragsstaaten

anspruchsberechtigt, so

behält sie diesen Anspruch, wenn

sie sich in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates begibt, um dort

eine ihrem Zustand angemessene

Behandlung zu erhalten. Die

betreffende Person muß vor dem

Aufenthaltswechsel die Zustimmung

des zuständigen Trägers

einholen. Diese Zustimmung

darf nicht verweigert werden,

wenn die betreffende Person

im Gebiet des zuständigen Staates

die erwähnte Behandlung

nicht erhalten kann.

(4) Hat eine Person nach den

vorhergehenden Absätzen einen

Leistungsanspruch, so werden

die Sachleistungen von dem

Träger ihres Aufenthaltsortes

oder ihres neuen Wohnortes

gewährt, und zwar nach den für

diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(5) In den Fällen der Absätze 1

bis 3 hängt die Gewährung von

Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen

von erheblicher Bedeutung

davon ab, daß der zuständige

Träger hierzu seine Zustimmung

gibt, es sei denn, daß die Gewährung

der Leistung nicht aufgeschoben

werden kann, ohne das

Leben oder die Gesundheit des

Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(6) In den Fällen de Absätze 1

bis 3 werden die Geldleistungen

vom zuständigen Träger nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

gewährt.

(7) Die vorhergehenden Absätze

sind auf Familienangehörige

entsprechend anzuwenden.

(8) Die Absätze 1 und 4 bis 7

gelten, soweit es sich um Dienstnehmer

nach Artikel 9 handelt,

ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 14

(1) Die Familienangehörigen

einer Person, welche die Voraussetzungen

für einen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

erfüllt oder erfüllen würde, wenn

sie sich im Gebiet dieses Staates

befände, haben Anspruch auf

Sachleistungen, wenn sie im

Gebiet des anderen Vertragsstaates

wohnen, als ob die Person,

von der sie ihren Anspruch ableiten,

ebenfalls dort wohnen

würde. Die Leistungen werden

zu Lasten des zuständigen Trägers

vom Träger des Wohnortes

der Familienangehörigen nach

den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften gewährt.

(2) Verlegen die Familienangehörigen

ihren Wohnort in das

Gebiet des Vertragsstaates, in

dem der zuständige Träger seinen

Sitz hat, so erhalten sie Lei-

stungen nach dessen Rechtsvorschriften.

Dies gilt auch, wenn

die Familienangehörigen für denselben

Fall der Krankheit oder

der Mutterschaft bereits Leistungen

von den Trägern des Vertragsstaates

erhalten haben, in

dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel

gewohnt haben; sehen

die vom zuständigen Träger

anzuwendenden Rechtsvorschriften

eine Höchstdauer der

Leistungsgewährung vor, so

wird die Zeit angerechnet, für

die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel

Leistungen gewährt

worden sind.

(3) Haben die im Absatz 1

bezeichneten Familienangehörigen

in dem Vertragsstaat, in dem

sie wohnen, einen Anspruch auf

Sachleistungen, so sind die Absätze

1 und 2 nicht anzuwenden.

Artikel 15

Verleihen nach diesem Kapitel

die Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten einer Person je

einen Anspruch auf Leistungen

bei Mutterschaft, so finden ausschließlich

die Rechtsvorschriften

Anwendung, die im Gebiet

des Vertragsstaates gelten, in dem

die Entbindung stattgefunden

hat; hierbei sind, soweit erforderlich,

die Zeiten im Sinne

des Artikels 12 zusammenzurechnen.

Artikel 16

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten

zum Bezug von Pensionen

oder Renten Berechtigter im

Gebiet eines Vertragsstaates und

hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften

dieses Staates Anspruch

auf Sachleistungen, so

werden sie ihm und seinen

Familienangehörigen von dem

Träger seines Wohnortes ge-

währt, als ob er zum Bezug einer

Pension oder Rente lediglich auf

Grund der Rechtsvorschriften

des Staates berechtigt wäre, in

dem er wohnt. Diese Leistungen

gehen zu Lasten des Trägers des

Staates, in dem der Berechtigte

wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates

zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiet

des anderen Staates, so werden

ihm und seinen Familienangehörigen

Sachleistungen von

dem Träger seines Wohnortes

gewährt, als ob er zum Bezug

einer Pension oder Rente lediglich

nach den Rechtsvorschriften

des Staates berechtigt wäre,

in dem er wohnt. Diese Leistungen

gehen zu Lasten des zuständigen

Trägers des Staates, in dem

der zur Rentenzahlung verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2

ist Artikel 13 Absätze 4 und 5

anzuwenden.

(4) Wohnen die Familienangehörigen

eines nach den Rechtsvorschriften

eines oder beider

Vertragsstaaten zum Bezug einer

Pension oder Rente Berechtigten

im Gebiet des anderen als des

Vertragsstaates, in dem der Berechtigte

selbst wohnt, so erhalten

sie Sachleistungen, als ob

der Berechtigte in demselben

Staat wohnen würde. Die Sachleistungen

werden vom Träger

des Wohnortes nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Artikel 14

Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ein nach den Rechtsvorschriften

eines oder beider Vertragsstaaten

zum Bezug einer

Pension oder Rente Berechtigter

oder einer seiner Familienangehörigen

erhält Sachleistungen

bei einem vorübergehenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen

als des Vertragsstaates, in dem

er wohnt. Diese Leistungen wer-

den von dem Träger des Aufenthaltsortes

nach den fut diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt; in diesem

Fall ist Artikel 13 Absatz 5 anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4

und 5 gehen die Sachleistungen

zu Lasten des nach Absatz 1 oder

Absatz 2 in Betracht kommenden

Trägers.

(7) Die vorstehenden Absätze

gelten entsprechend für Pensions- oder

Rentenwerber.

Artikel 17

Die im Artikel 12 Absatz 2,

im Artikel 13 Absätze 1 bis 3,

im Artikel 14 Absatz 1 und im

Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5

vorgesehenen Sachleistungen

werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsbeziehungsweise

Wohnort der

betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Belgien

von der für Krankheit und

Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung.

Artikel 18

(1) Der zuständige Träger erstattet

dem Träger des Aufenthalts-

beziehungsweise Wohnortes

die aufgewendeten Beträge

mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden

können zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren,

daß für alle Fälle oder für bestimmte

Gruppen von Fällen

anstelle von Einzelabrechnungen

der Aufwendungen Pauschalzahlungen

treten.

KAPITEL 2

Alter und Tod

(Pensionen)

A. GEMEINSAME

VORSCHRIFTEN

Artikel Î9

Hat eine Person nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

Versicherungszeiten

erworben, so sind diese für den

Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 20

(1) Beanspruchen eine Person,

die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder

ihre Hinterbliebenen eine Pension,

so hat der zuständige Träger

die Leistungen auf folgende

Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den

von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen,

ob die betreffende

Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten

Anspruch auf

die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf

eine Leistung, so hat der

Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung

zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle

nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

ausschließlich

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden wären.

Ist der Betrag der Leistung

von der Versicherangsdauer

unabhängig, so

gilt dieser Betrag als theoretischer

Betrag;

c) sodann hat der Träger die

geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach

litera b errechneten Betrages

nach dem Verhältnis zu

berechnen, das zwischen

der Dauer der nach seinen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer

der nach den

Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten,

die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden sind,

insgesamt nicht zwölf Monate für

die Berechnung der Leistung, so

wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt;

in diesem Fall berücksichtigt

der Träger des anderen

Vertragsstaates die genannten

Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

und das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches,

nicht aber für die Feststellung

des geschuldeten Teilbetrages

nach Absatz 1 litera c.

Diese Bestimmung gilt nicht,

wenn der Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des

ersten Staates und lediglich auf

Grund von Zeiten erworben

wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden

sind.

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHEN

TRÄGER

Artikel 21

Die zuständigen österreichischen

Träger haben die Artikel 19

und 20 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung der

Leistungszugehörigkeit und

Leistungszuständigkeit in

der Pensionsversicherung

werden ausschließlich österreichische

Versicherungszeiten

berücksichtigt.

2. Als nach den belgischen

Rechtsvorschriften erworbene

Versicherungszeiten

gelten Zeiten, die der erstmaligen

Feststellung einer

belgischen Pension zugrunde

gelegt werden oder zugrunde

zu legen wären.

3. Die Bestimmungen der

Artikel 19 und 20 gelten

nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für

die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus dec

österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

4. Bei der Durchführung des

Artikels 20 Absatz 1 gilt

folgendes

a) Belgische Versicherungszeiten

sind ohne

Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit

zu berücksichtigen.

b) Sich deckende Versicherungszeiten

sind mit ihrem

tatsächlichen Ausmaß

zu berücksichtigen.

e) Die Bemessungsgrundlage

wird ausschließlich

aus den in der österreichischen

Pensionsversicherung

erworbenen

Versicherungszeiten gebildet.

d) Beiträge zur Höherversicherung

sowie der

knappschaftliche Leistungszuschlag

bleiben

außer Ansatz.

5. Bei der Durchführung des

Artikels 20 Absatz 1 litera c

gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer

der nach den

Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

das

nach den österreichischen

Rechtsvorschrif-

ten für die Bemessung

des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete

Teilpension nach

dem Verhältnis zu berechnen,

das zwischen

der Dauer der nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

und dem

erwähnten Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten

besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß

ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb

der anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

zu berechnen. Bestünde

hingegen allein

auf Grund der nach

österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

Anspruch

auf Pension, so gebührt

der Hilflosenzuschuß in

dem dieser Pension entsprechenden

Ausmaß, es

sei denn, daß nach den

belgischen Rechtsvorschriften

eine Erhöhung

der Pension wegen Hilflosigkeit

gewährt wird.

6. Der nach Artikel 20 Absatz

1 litera c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls

um Steigerungsbeträge für

Beiträge, die zur Höherversicherung

entrichtet worden

sind oder als zur Höherversicherung

entrichtet gelten,

um den knappschaftlichen

Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und

um die Ausgleichszulage

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

7. Hängt nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

die Gewährung von

Leistungen der knappschaftlichen

Pensionsversicherung

davon ab, daß

wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der

österreichischen Rechtsvorschriften

in bestimmten

Betrieben zurückgelegt

sind, so werden von den

belgischen Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt,

denen eine Beschäftigung

in einem gleichartigen

belgischen Betrieb mit

einer gleichartigen Tätigkeit

zugrunde liegt.

8. Sonderzahlungen aus der

österreichischen Pensionsversicherung

gebühren im

Ausmaß der österreichischen

Teilleistung; Artikel

23 ist entsprechend

anzuwenden.

Artikel 22

(1) Besteht nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch

ohne Berücksichtigung des Artikels

19 ein Anspruch auf Pension,

so hat der zuständige

Träger die allein auf Grund der

nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

gebührende Pension zu

gewähren, solange ein entsprechender

Leistungsanspruch nach

den belgischen Rechtsvorschriften

nicht besteht

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte

Pension ist nach Artikel

20 neu festzustellen, wenn

ein entsprechender Leistungsanspruch

nach den belgischen

Rechtsvorschriften entsteht. Die

Neufeststellung erfolgt mit Wirkung

vom Tag des Beginnes des

Leistung nach den belgischen

Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft

früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht

entgegen.

Artikel 23

Hat eine Person nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 19 Anspruch auf

Leistung und wäre diese höher

als die Summe der nach Artikel

20 Absatz 1 litera c errechneten

österreichischen Leistung

und der belgischen Pension, so

hat der österreichische Träger

seine so berechnete Leistung,

erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe

und der Leistung, die nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

allein zustünde, als

Teilleistung zu gewähren.

C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE

BELGISCHEN TRÄGER

Artikel 24

Die zuständigen belgischen

Träger haben die Artikel 19 und

20 nach folgenden Regeln anzuwenden

(1) Soweit die belgischen

Rechtsvorschriften den Anspruch

auf bestimmte Leistungen davon

abhängig machen, daß Versicherungszeiten

in einem bestimmten

Beruf zurückgelegt wurden,

so werden für den Leistungsanspruch

nur jene Versicherungszeiten

oder diesen gleichgestellte

Zeiten zusammengerechnet, die

in einem gleichen Beruf in

Österreich zurückgelegt wurden.

(2) Erfüllt ein Versicherter die

nach den belgischen Rechtsvorschriften

erforderlichen Voraussetzungen

für einen Leistungsanspruch

ohne daß eine

Zusammenrechnung nach Artikel

19 erforderlich ist, so berechnet

der zuständige belgische

Träger die Pension unmittelbar

und ausschließlich auf Grund

der in Belgien zurückgelegten

Versicherungszeiten.

Artikel 25

Der Anspruch auf Alterspension

vor Vollendung des

55. Lebensjahres für Bergleute

nach den belgischen Rechtsvorschriften

ist Personen vorbehalten,

die die in diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllen, wobei nur

ihre Tätigkeiten in belgischen

Kohlenminen berücksichtigt

werden.

KAPITEL 3

Invalidität

A. VORSCHRIFTEN FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHEN

TRÄGER

Artikel 26

Für die Feststellung von Leistungen

bei Invalidität nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

ist Kapitel 2 anzuwenden.

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE

BELGISCHEN TRÄGER

Artikel 27

(1) Für die Feststellung von

Leistungen bei Invalidität nach

den belgischen Rechtsvorschriften

sind die Artikel 19 und 20

anzuwenden.

(2) Hat eine Person nach den

belgischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 19 Anspruch auf Leistung

und wäre diese höher als

die Summe der nach Artikel 20

Absatz 1 litera c errechneten

belgischen Leistung und der

österreichischen Pension, so hat

der belgische Träger seine so

berechnete Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen

dieser Summe und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

(3) Würde bei Anwendung des

Absatzes 2 und des Artikels 23

dem Berechtigten ein Unterschiedsbetrag

von beiden in

Betracht kommenden Trägern

gebühren, so hat der belgische

Träger den Unterschiedsbetrag

nur im Ausmaß zwischen der

Summe der Teilleistungen einschließlich

des nach Artikel 23

gebührenden Unterschiedsbetrages

und der Leistung zu gewähren,

die nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften

allein zustünde.

(4) Nach den belgischen

Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten

der Invaliditätsversicherung

in der Altersversicherung

erworbene Versicherungszeiten

und diesen gleichgestellte

Zeiten gelten für die Berechnung

des im Artikel 20 bezeichneten

Betrages als Zeiten der

Invaliditätsversicherung.

Artikel 28

Machen die belgischen Rechtsvorschriften

die Gewährung bestimmter

Leistungen davon abhängig,

daß Versicherungszeiten

in einem bestimmten Beruf

zurückgelegt worden sind, so

werden nach österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegte

Zeiten für die Gewährung dieser

Leistungen nur dann berücksichtigt,

wenn sie in einem

gleichen Beruf zurückgelegt worden

sind. Erfüllt der Betreffende

auch unter Berücksichtigung soldier

Zeiten nicht die für den

Bezug dieser Leistungen erforderlichen

Voraussetzungen, so

werden diese Zeiten für die Gewährung

von Leistungen aus

dem allgemeinen System herangezogen.

KAPITEL 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 29

(1) Eine Person, die einen

Arbeitsunfall erlitten oder sich

eine Berufskrankheit zugezogen

hat

a) im Gebiet des anderen als

des zuständigen Staates oder

b) im Gebiet des zuständigen

Staates

aa) und die ihren Wohnort

in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates

verlegt oder

bb) deren Zustand bei

einem vorübergehenden

Aufenthalt in dem zuletzt

genannten Gebiet

sofort ärztliche Betreuung

einschließlich

Krankenhauspflege erforderlich

macht,

erhält zu Lasten des zuständigen

Trägers Sachleistungen,

die ihr vom

Träger ihres Aufenthaltsortes

oder ihres neuen

Wohnortes gewährt werden.

Im Falle eines Wohnortwechsels

muß die betreffende

Person vor dem

Wechsel die Zustimmung

des zuständigen Trägers

einholen. Diese Zustimmung

darf aber nur verweigert

werden, wenn der

Wohnortwechsel geeignet

ist, ihren Gesundheitszustand

oder die Durchführung

der ärztlichen Behandlung

zu gefährden. Die

Zustimmung kann ausnahmsweise

nachträglich

erteilt werden, wenn sie

aus entschuldbaren Gründen

nicht vorher beantragt

werden konnte.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen

Sachleistungen werden

gewährt

— in Österreich: von der für

den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter

und Angestellte;

— in Belgien: bei Arbeitsunfällen

von des: für Krankheit

und Invalidität zuständigen

Versicherungseinrichtung,

bei Berufskrankheiten von

der Kasse für Berufskrankheiten.

(3) Anstelle des im Absatz 2

genannten österreichischen Trägers

kann ein Träger der Unfallversicherung

die Leistung erbringen.

(4) Hinsichtlich des Umfanges,

der Dauer und der Art und

Weise der Gewährung der Sachleistungen,

die nach Absatz 1

gewährt werden, ist Artikel 13

Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine

Höchstdauer der Leistungsgewährung

vor, so hat der diese

Rechtsvorschriften anwendende

zuständige Träger gegebenenfalls

die Zeiten anzurechnen,

während deren bereits die Leistungen

von einem Träger des

anderen Vertragsstaates erbracht

wurden.

(6) Sachleistungen nach Absatz

1 werden den Trägern, die

sie gewährt haben, nach den Bestimmungen

des Artikels 18

erstattet.

(7) In den Fällen des Absatzes 1

werden die Geldleistungen vom

zuständigen Träger nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften

erbracht.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten,

soweit es sich um Dienstnehmer

nach Artikel 9 handelt, ohne

Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 30

(1) Sehen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates vor, daß

bei der Bemessung des Grades

der Erwerbsunfähigkeit infolge

eines Arbeitsunfalles oder einer

Berufskrankheit im Sinne dieser

Rechtsvorschriften früher eingetretene

Arbeistunfälle oder Berufskrankheiten

zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für

früher eingetretene, unter die

Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten,

als ob sie unter die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

gefallen wären.

(2) Der zur Entschädigung des

später eingetretenen Versicherungsfalles

zuständige Träger

setzt seine Leistung nach dem

Grad der durch den Arbeitsunfall

oder durch die Berufskrankheit

eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit

fest, den er nach

den für ihn geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

hat.

Artikel 31

(1) Wäre eine Berufskrankheit

nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates zu gewähren, in

dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt wurde,

die geeignet ist, eine solche

Berufskrankheit zu verursachen,

sofern die betreffende Person die

nach diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Voraussetzungen

erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine

Person, die sich eine Berufskrankheit

zugezogen hat, Leistungen

zu Lasten eines Trägers eines

Vertragsstaates und beansprucht

sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit

nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates ausgeübt

hat, welche eine Berufskrankheit

verursachen kann, wegen

Verschlimmerung Leistungen

von einem Träger des anderen

Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates

weiterhin die Kosten der Leistungen

ohne Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften;

der zuständige Versicherungsträger

des zweiten Vertragsstaates

gewährt als Zulage

den Unterschiedsbetrag zwischen

der nach der Verschlimmerung

geschuldeten Leistung und der

Leistung, die vor der Verschlim-

rnerung nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften geschuldet

worden wäre, wenn die

Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

KAPITEL 5

Sterbegeld

Artikel 32

(1) Galten für eine Person

nacheinander oder abwechselnd

die Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten, so werden für

den Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben

des Anspruches auf Sterbegelder,

die in anderen als den Rechtsvorschriften

über Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten vorgesehen

sind, die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

zusammengerechnet, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Stirbt eine Person, die den

Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten

untersteht, oder ein

Pensions- oder Rentenberechtigter

oder ein Familienangehöriger

im Gebiet des anderen Vertragsstaates,

so gilt der Tod als

im Gebiet des zuständigen Staates

eingetreten.

(3) Das Sterbegeld geht zu

Lasten des zuständigen Trägers

des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften die betreffende

Person zuletzt unterlegen

ist, auch wenn sich der Leistungsempfänger

im Gebiet des anderen

als des zuständigen Vertragsstaates

befindet.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind

auch anzuwenden, wenn der Tod

infolge eines Arbeitsunfalles oder

einer Berufskrankheit eintritt.

KAPITEL 6

Arbeitslosigkeit

Artikel 33

(1) Galten für einen Dienstnehmer

nacheinander oder abwechselnd

die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so

werden für den Erwerb des Anspruches

auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden

Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit

entfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes

1 setzt voraus, daß die

betreffende Person in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften

sie die Leistung

begehrt, zuletzt als Dienstnehmer

gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen des Vertragsstaates,

in dem die Leistung

beantragt wird, beschäftigt

war.

KAPITEL 7

Familienbeihilfen

Artikel 34

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Anspruch auf Familienbeihilfen

davon ab, daß die Kinder,

für die Familienbeihilfen vorgesehen

sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates

ihren Wohnsitz oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, so werden die Kinder, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten,

so berücksichtigt, als hielten

sie sich ständig im Gebiet des

ersten Vertragsstaates auf.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Anspruch auf Familienbei-

hilfen von bestimmten Zeiten

einer Erwerbstätigkeit oder von

Wohnzeiten ab, so werden die

Zeiten einer Erwerbstätigkeit

oder Wohnzeiten, die im Gebiet

des anderen Vertragsstaates zurückgelegt

wurden, angerechnet.

Artikel 35

Personen, die im Gebiet eines

Vertragsstaates ihren Wohnsitz

oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben und im Gebiet des

anderen Vertragsstaates eine

unselbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, haben Anspruch auf

Familienbeihilfen nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,

als ob sie in dessen

Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt hätten.

Artikel 36

Kinder im Sinne dieses Kapitels

sind Personen, für die nach

den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen

sind.

ABSCHNITT IV

Verschiedene

Bestimmungen

Artikel 37

(1) Die zuständigen Behörden

können die zur Durchführung

dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in

einer Vereinbarung regeln. Diese

Vereinbarung kann bereits vor

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Abkommen in

Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten unterrichten

einander

a) über alle zur Anwendung

dieses Abkommens getroffenen

Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung

dieses Abkommens berührenden

Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses

Abkommens haben die Behörden

und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und

wie bei der Anwendung ihrer

eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist

kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden

der Vertragsstaaten können

zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit

beteiligten Personen oder deren

Beauftragten unmittelbar in Verbindung

treten.

(5) Die Träger, Verwaltungsbehörden

und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei

ihnen eingereichten Anträge

und sonstigen Schriftstücke

nicht deshalb zurückweisen, weil

sie in einer Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt

sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen,

die in Durchführung der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

vorgenommen werden

und Personen betreffen, die sich

im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, werden auf

Ersuchen und zu Lasten der zuständigen

Stelle vom Träger des

Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe

gelten die zwischen den

Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen

über die Rechtshilfe

in bürgerlichen Rechtssachen

entsprechend.

Artikel 33

Die zuständigen Behörden

haben zur Erleichterung der

Durchführung dieses Abkom-

mens, insbesondere zur Herstellung

einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen

den beiderseits in Betracht kommenden

Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 39

(1) Jede in den Vorschriften

eines Vertragsstaates vorgesehene

Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-,

Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder

Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, wird auf die entsprechenden

Schriftstücke und

Urkunden erstreckt, die in Anwendung

dieses Abkommens

oder der Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden, Dokumente und

Schriftstücke jeglicher Art, die

in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen,

bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 40

(1) Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

bei einer Verwaltungsbehörde,

einem Gericht,

einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung des

anderen Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer

Verwaltungsbehörde, einem Gericht,

einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates

eingereichte Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften

des einen Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine

Leistung gilt auch als Antrag

auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates, die

unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt;

dies gilt nicht, wenn der Antragsteller

ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach

den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung

bei Alter aufgeschoben

wird. Erfolgt nach den belgischen

Rechtsvorschriften die

Feststellung bestimmter Leistungsansprüche

von Amts wegen,

dann gilt der Tag der Einleitung

eines solchen Verfahrens

in Belgien als Tag der Antragstellung

auf eine entsprechende

Leistung nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

(3) Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel, die in Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten

Frist bei einer Verwaltungsbehörde,

einem Gericht,

einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses

Staates einzureichen sind,

können innerhalb der gleichen

Frist bei der entsprechenden

Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1

bis 3 übermittelt die in Anspruch

genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel

entweder unmittelbar oder durch

Vermittlung der zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten

unverzüglich an die entsprechende

zuständige Stelle des

ersten Staates.

Artikel 41

(1) Die nach diesem Abkommen

leistungspflichtigen Stellen

können die Leistungen mit befreiender

Wirkung in der Währung

ihres Staates leisten, wobei

für die Umrechnung der Kurs

des Tages maßgebend ist, der bei

der Übermittlung der Leistung

zugrunde gelegt wurde.

(2) Die in diesem Abkommen

vorgesehenen Erstattungen haben

in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger,

der die Leistungen gewährt hat,

seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund

dieses Abkommens werden nach

Maßgabe der Vereinbarungen

vorgenommen, die auf diesem

Gebiet in den beiden Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 42

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates

einen Vorschuß gezahlt,

so kann die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung

einer entsprechenden Leistung,

auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates

Anspruch besteht,

einbehalten werden. Hat der Träger

des einen Vertragsstaates für

eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich

eine entsprechende Leistung

zu erbringen hat, eine höhere

als die gebührende Leistung

gezahlt, so gilt der diese Leistung

übersteigende Betrag bis zur

Höhe des nachzuzahlenden Betrages

als Vorschuß im Sinne des

ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger des

einen Vertragsstaates einer Person

Fürsorgeunterstützung während

eines Zeitraumes gewährt,

für den nachträglich nach den

Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch auf

Geldleistungen entsteht, so behält

der zuständige Träger oder

die Verbindungsstelle dieses

Vertragsstaates auf Ersuchen und

für Rechnung des Fürsorgeträgers

die auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlungen

bis zur Höhe der gezahlten

Fürsorgeunterstützung ein, als

ob es sich um eine vom Fürsorgeträger

des letzteren Vertragsstaates

gezahlte Fürsorgeunterstützung

handeln würde.

Artikel 43

Hat eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

Leistungen für einen

Schaden erhält, der im Gebiet

des anderen Vertragsstaates eingetreten

ist, dort gegen einen

Dritten Anspruch auf Ersatz des

Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche

des verpflichteten Trägers

gegen den Dritten folgende

Regelung

a) Sind die Ansprüche, die der

Leistungsempfänger gegen

den Dritten hat, nach den

für den verpflichteten Träger

geltenden Rechtsvorschriften

auf diesen Träger

übergegangen, so erkennt

jeder Vertragsstaat dies an;

b) hat der verpflichtete Träger

gegen den Dritten einen

unmittelbaren Anspruch, so

erkennt jeder Vertragsstaat

dies an.

Artikel 44

(1) Streitigkeiten zwischen den

Vertragsstaaten über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich,

durch die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf

diese Weise nicht beigelegt werden,

so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem

Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt

binnen einem Monat ab

dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen

Entscheidung einen

Schiedsrichter. Die beiden

so nominierten Schiedsrichter

wählen innerhalb

von zwei Monaten, nachdem

die Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt be-

stellt hat, dies notifiziert

hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als

dritten Schiedsrichter.

b) Wenn eine Partei innerhalb

der festgesetzten Frist keinen

Schiedsrichter bestellt

hat, kann die andere Vertragspartei

den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen

solchen zu bestellen. Entsprechend

ist über Aufforderung

einer Partei vorzugehen,

wenn sich die beiden

Schiedsrichter über die

Wahl des dritten Schiedsrichters

nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident

des Internationalen

Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit

eines der beiden

Vertragsstaaten besitzt,

gehen die ihm durch diesen

Artikel übertragenen Funktionen

auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofes

oder auf den ranghöchsten

Richter des Gerichtshofes

über, auf den dieser Umstand

nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet

mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für

die beiden Vertragsstaaten bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt

die Kosten des Schiedsrichters,

den er bestellt. Die übrigen Kosten

werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen.

Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

Übergangs- und

Schlußbestimmungen

Artikel 45

(1) Dieses Abkommen begründet

keinen Anspruch auf Zahlung

von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches

auf Leistungen nach

diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt,

die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

vor Inkrafttreten dieses Abkommens

zurückgelegt worden sind.

(3) Dieses Abkommen gilt auch

für Versicherungsfälle, die vor

seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit nicht Ansprüche

durch Gewährung einer Pauschalzahlung

oder durch Kapitalzahlung

abgegolten sind.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 3 werden

Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit

des Versicherten

oder wegen seines Wohnortes im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

als desjenigen, in dem

sich der zuständige Träger befindet,

geruht haben, auf Antrag

des Berechtigten ab dem Inkrafttreten

dieses Abkommens gewährt

oder wieder gewährt.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellte Pensionen

oder Renten werden über

Antrag des Berechtigten nach

den Bestimmungen dieses Abkommens

neu festgestellt.

(6) Wird der Antrag nach Absatz

4 oder Absatz 5 innerhalb

von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten

dieses Abkommens eingebracht,

so sind die Leistungen

nach den Bestimmungen dieses

Abkommens ab dem Inkrafttreten

dieses Abkommens zu gewähren,

ohne daß dem Berechtigten

Bestimmungen in den

Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten über den Ausschluß

oder die Verjährung von

Ansprüchen entgegengehalten

werden können.

(7) Wird der im Absatz 4 oder

Absatz 5 bezeichnete Antrag

nach Ablauf von zwei Jahren ab

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

eingebracht, so sind die

Leistungen, soweit der Anspruch

nicht ausgeschlossen oder verjährt

ist, ab dem Zeitpunkt der

Antragstellung zu gewähren, es

sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften

des in Betracht

kommenden Vertragsstaates anwendbar

sind.

(8) Ergibt die Neufeststellung

nach Absatz 5, daß die Summe

der nach diesem Abkommen für

denselben Versicherungsfall errechneten

Leistungen geringer

ist als der Betrag der am Tag vor

dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zustehenden Leistung,

so hat der in Betracht kommende

Träger seine Leistung, erhöht um

den Unterschiedsbetrag zwischen

den zu vergleichenden Beträgen,

als Teilleistung zu gewähren.

Artikel 46

Die einer Person, die aus politischen

oder religiösen Gründen

oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

zustehenden Rechte

werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 47

(1) Dieses Abkommen ist zu

ratifizieren. Die Ratifikationsarkunden

sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des zweiten Monates

nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird

für die Dauer eines Jahres geschlossen.

Es gilt stillschweigend

von Jahr zu Jahr als verlängert,

es sei denn, daß es drei Monate vor

dem Ablauf der Geltungsdauer

schriftlich gekündigt wird.

(4) Im Falle der Kündigung

gelten die Bestimmungen dieses

Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne

Rücksicht auf einschränkende

Bestimmungen, welche die in

Betracht kommenden Systeme

für den Fall des Aufenthaltes

eines Versicherten im Ausland

vorsehen.

ZU URKUND DESSEN

haben die oben erwähnten Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am

4. April 1977, in zwei Urschriften,

in deutscher sowie französischer

und niederländischer

Sprache, wobei die drei Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Friedrich Posch m. p.

Für das Königreich Belgien

Renaat van Elslande m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN

DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEM

KÖNIGREICH BELGIEN

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute

zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Belgien

geschlossenen Abkommens

über Soziale Sicherheit erklären

die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,

daß Einverständnis

über folgende Bestimmungen

besteht

I. Zu Artikel 1 des Abkommens

Als österreichische Staatsbürger

im Sinne des Absatzes 1

Ziffer 3 gelten auch Personen,

die sich am 11. Juli 1953, am

1. Jänner 1961 oder am 27. No-

vember 1961 im Gebiet Österreichs

nicht nur vorübergehend

aufgehalten haben und an dem

in Betracht kommenden Tag

deutscher Sprachzugehörigkeit

und entweder staatenlos oder

ungeklärter Staatsangehörigkeit

gewesen sind.

II. Zu Artikel 2 des Abkommens

Bei Anwendung der im Absatz

1 Ziffer 1 litera a bezeichneten

Rechtsvorschriften in bezug

auf die Krankenversicherung

der öffentlich Bediensteten

steht für die Versicherungspflicht

der ordentliche Wohnsitz

im Gebiet von Belgien dem ordentlichen

Wohnsitz in Österreich

gleich.

III. Zu Artikel 4 des Abkommens

(1) Versicherungslastregelungen

in zwischenstaatlichen Verträgen

der Vertragsstaaten mit

anderen Staaten bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsvorschriften des

österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und

Anwartschaften in der Pensionsversicherung

und der Unfallversicherung

auf Grund von

Beschäftigungen im Ausland sowie

die Rechtsvorschriften über

die Berücksichtigung der im

Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie

außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

(3) Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Übernahme

von Versicherungszeiten

aus der Rentenversicherung des

ehemaligen Deutschen Reiches

und die Übernahme von Ansprüchen

aus der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches bleiben unberührt.

(4) Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Berücksichtigung

von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten

Zeiten bleiben unberührt.

(5) Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Mitwirkung

der Versicherten und

der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände

sowie in der Rechtssprechung

im Bereich der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

(6) Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Gewährung

der Notstandshilfe

bleiben unberührt.

IV. Zu Artikel S des Abkommens

Diese Bestimmung gilt in der

Krankenversicherung entsprechend

für Personen, deren Recht

auf Weiterversicherung nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

von der Versicherung einer

anderen Person abgeleitet ist.

V. Zu Artikel 7 des Abkommens

Bei Anwendung des Absatzes 2

steht für die Entstehung des

Pensionsanspruches aus der

österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig

Erwerbstätigen dem Erlöschen

der Gewerbeberechtigung beziehungsweise

des Gesellschaftsverhältnisses

in Österreich die

Einstellung der entsprechenden

selbständigen Erwerbstätigkeit

in Belgien gleich.

VI. Zu Artikel 8 des Abkommens

Bei gleichzeitiger Ausübung

einer selbständigen Erwerbstätigkeit

in Belgien und einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit

in Österreich wird die letztere

für die Feststellung der sich

nach den belgischen Rechts-

vorschriften ergebenden Verpflichtungen

einer in Belgien

ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit

gleichgestellt.

VII. Zu den Artikeln 9,11 und

43 des Abkommens

Die Bestimmungen gelten

ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der in Betracht

kommenden Personen.

VIII. Zu Artikel 10 des Abkommens

1. Die Bestimmung des Absatzes

1 gilt für den österreichischen

Handelsdelegierten

und für die ihm

von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft

zugeteilten fachlichen Mitarbeiter

entsprechend.

2. Die Dienstnehmer belgischer

Nationalität bei der

belgischen diplomatischen

Mission oder den belgischen

konsularischen Vertretungsbehörden

in Österreich unterliegen

den belgischen

Rechtsvorschriften, sofern

sie nicht ihren ständigen

Aufenthalt in Österreich

haben.

IX. Zu Artikel 13 des Abkommens

Die Bestimmungen des Absatzes

1 gelten in Österreich in

bezug auf die Behandlung durch

freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte

und Dentisten nur hinsichtlich

folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung

ihrer Erwerbstätigkeit

in Österreich aufhalten,

sowie die sie begleitenden

Familienangehörigen;

b) Personen, die sich in Österreich

zum Besuch ihrer

Familie aufhalten;

c) die in Österreich wohnenden

Familienangehörigen

von Personen, die bei einem

belgischen Träger versichert

sind;

d) Personen, die sich aus anderen

Gründen in Österreich

aufhalten, wenn ihnen

eine ambulante Behandlung

für Rechnung des für den

Aufenthaltsort zuständigen

Trägers gewährt wurde.

X. Zu Artikel 16 des Abkommens

In den Fällen des Absatzes 2

ist der Ersatz der Aufwendungen

für Anspruchsberechtigte aus der

österreichischen Pensionsversicherung

aus den beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

einlangenden

Beiträgen zur Krankenversicherung

der Pensionisten

zu leisten.

XL Zu Artikel 30 des Abkommens

Hinsichtlich eines unter die

belgischen Rechtsvorschriften fallenden

Arbeitsunfalles finden die

österreichischen Rechtsvorschriften

fiber die Feststellung einer

Gesamtrente wegen eines neuerlichen

Arbeitsunfalles keine Anwendung.

XII. Zu Artikel 33 des Abkommens

a) Wird der Antrag auf Leistungen

bei Arbeitslosigkeit

in Österreich gestellt, so

ist bei der Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten

erforderlich, daß der

betreffende Dienstnehmer

in den letzten 12 Monaten

vor Geltendmachung des

Anspruches insgesamt mindestens

einen Monat in

Österreich als Dienstnehmer

beschäftigt war, es sei denn,

daß die Beschäftigung ohne

Verschulden des Dienstnehmers

geendet hat.

b) Absatz 1 gilt nicht für den

Erwerb des Anspruches auf

Karenzurlaubsgeld nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

XIII. Zu Artikel 35 des Abkommens

Ein Anspruch auf die österreichische

Familienbeihilfe besteht

nur dann, wenn die Beschäftigung

in Österreich nicht

gegen bestehende Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer

Dienstnehmer verstößt

und mindestens einen vollen

Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung

nach Artikel 34 Absatz

2 findet in bezug auf diese

Beschäftigungszeit nicht statt.

XIV. Zu Artikel 45 des Abkommens

Abschnitt III Kapitel 2 und

3 gilt nicht für Fälle, in denen

nach den Rechtsvorschriften über

die Pensionsversicherung der in

der Land- und Forstwirtschaft

selbständig Erwerbstätigen die

Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung

weiterhin Anwendung

finden.

Dieses Schlußprotokoll ist

Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Belgien

über Soziale Sicherheit. Es

tritt an demselben Tag in Kraft

wie das Abkommen und bleibt

ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN

haben die Bevollmächtigten dieses

Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel,

am 4. April 1977, in zwei Urschriften,

in deutscher sowie

französischer und niederländischer

Sprache, wobei die drei

Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Friedrich Posch m. p.

Für das Königreich Belgien

Renaat Van Eislande m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. Oktober 1978 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. 47

Abs. 2 des Abkommens am 1. Dezember 1978 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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