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612_1977 AT

612. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/1967,

22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972, 328/1973,

95/1975 und 289/1976 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein

Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955), einschließlich

einer allfälligen beruflichen Bildung im

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach

§ 28 h des Wehrgesetzes, erlitten hat, wird nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung

entschädigt (§ 2). Das gleiche gilt

für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger

(§ 15 des Wehrgesetzes) oder eine Person

im Sinne des § 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962

a) bei der Meldung (§ 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes)

oder Stellung (§ 23 des Wehrgesetzes),

b) bei der Teilnahme an Inspektionen und

Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 89/1974),

c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 33 des Wehrgesetzes),

d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes

oder auf dem Heimweg nach dem

Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,

e) auf dem Wege zur oder von der Meldung

oder Stellung,

f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen

oder Instruktionen oder auf dem

Heimweg,

g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen auf dem

Wege zur militärischen Dienststelle oder auf

dem Heimweg,

h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem

Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung

zum Ort des bewilligten Aufenthaltes

oder auf dem Rückweg,

i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg

zwischen der Wohnung und dem Ort

der militärischen Dienstleistung oder

j) im Falle einer beruflichen Bildung nach

§ 28 h des Wehrgesetzes auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und

dem Ort der militärischen Dienstleistung

oder der Wohnung oder des bewilligten

Aufenthaltes

erlitten hat. Hat das schädigende Ereignis den Tod

verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

Die Angehörigen der Vermißten

stehen den Hinterbliebenen gleich."

2. Die Z. 1 des § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„1. Rehabilitation

a) Heilfürsorge;

b) orthopädische Versorgung;

c) berufliche und soziale Maßnahmen."

3. Im Absatz 3 des § 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 35 Abs. 1)" durch den Klammerausdruck

„(§ 35)" zu ersetzen.

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Durch die Rehabilitation sollen

Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer

Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß

sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen

und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft

einen ihnen angemessenen Platz möglichst

dauernd einnehmen zu können.

(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die

orthopädische Versorgung sowie die beruflichen

und sozialen Maßnahmen.

(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach

Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom

Landesinvalidenamt (§ 75), soweit es sich um

berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen

mit dem örtlich und sachlich zuständigen

Arbeitsamt, unverzüglich zu treffen.

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen,

die den Präsenzdienst leisten, sind

von der zur ärztlichen Betreuung berufenen

militärischen Dienststelle unverzüglich dem Landesinvalidenamt

(§ 75) anzuzeigen, wenn die

festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest

mit Wahrscheinlichkeit mit der Ableistung

des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang

stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind

die Maßnahmen der Rehabilitation durch das

Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem

örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und

dem zuständigen Militärkommando erstmalig von

Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung

von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig

ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens

fallen, hat der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes,

ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger

oder ein Militärarzt mitzuwirken.

Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche

Betreuung nach dem IV. Abschnitt des

Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, haben,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2

nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht

abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung

fortzusetzen."

5. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der

Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung

einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit

kann das Landesinvalidenamt

1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle

angenommen hat, in der er infolge der Dienstbeschädigung

das volle betriebsübliche Entgelt

erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit

erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens

aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf

dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß

bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;

2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der

eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er

infolge der Dienstbeschädigung seine volle

Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der

erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für

die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre,

einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten

Einkommensausfalles gewähren, wenn er

dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt

zahlt;

3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung

die bisher ausgeübte selbständige

oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr

auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten,

den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen

Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis

zur Höhe von 100000 S gewähren."

6. Nach § 20 ist als § 20 a einzufügen

„§ 20 a. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation

kann das Landesinvalidenamt

1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung

die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme

auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse

einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu den

Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung

gewähren;

2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung

überwiegend auf den Gebrauch

eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme

auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse

einen Zuschuß bis zur Höhe von 150000 S zur

Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn

ihm hiedurch die Benützung der Wohnung

ermöglicht oder erleichtert wird."

7. Nach dem zweiten Satz des § 24 Abs. 1 ist

folgender Satz einzufügen

„Zeiten, in denen ein Beschädigter ordentlichen

Präsenzdienst geleistet hat, haben bei der Feststellung

des Bemessungszeitraumes zur Gänze

unberücksichtigt zu bleiben."

8. Der zweite Satz des § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,

Erziehungsbeiträge sowie die für

Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge,

Steigerungsbeträge und sonstigen

gleichartigen Leistungen."

9. Im § 26 Abs. 1 sind die Worte „Frauenbeziehungsweise

Kinderzulage" durch das Wort

„Familienzulagen" zu ersetzen.

10. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten

„(2) Als Familienangehörige gelten

1. der Ehegatte;

2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber

dem Schwerbeschädigten auf Grund eines

gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor Auflösung der Ehe

eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch

auf Unterhaltsleistungen hat;

3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder

und die Wahlkinder;

4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie

vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten

werden."

11. Der zweite Satz des § 30 Abs. 3 hat zu

lauten

„Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. oder auf eine Pflegezulage, so ist der

Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann

gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war."

12. Der Abs. 1 des § 31 hat zu lauten

„(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im

Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine

einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe

der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden

Beschädigtenrente, Familienzuschläge

(§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a),

Pflegezulage und Blindenzulage (§§ 27, 28) sowie

Hilflosenzulage (§ 27 a). Die Gebührnisse für

das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten

drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende

Hinterbliebenenrente, Witwenbeihilfe oder

Waisenbeihilfe anzurechnen."

13. Im letzten Satz des § 32 ist das Wort „Hinterbliebenen"

durch das Wort „Eltern" zu ersetzen;

ferner ist dem § 32 folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach

Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch

auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. oder auf eine Pflegezulage

hatten."

14. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die

im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf

eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. oder auf eine Pflegezulage hatten, ist

eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu

leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß

§ 36 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gebühren würde."

15. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit

der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch

gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf

Unterhalt erwächst."

16. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten

„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn

der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Waisenbeihilfe."

17. Im Abs. 1 des § 46 ist der Ausdruck

„Witwenbeihilfe gemäß § 35 Abs. 2" durch den

Ausdruck „Witwenbeihilfe gemäß § 35" zu

ersetzen.

18. Der Abs. 4 des § 46 b hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 53 Abs. 2

und im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Anlage

zu §§ 15 und 16 angeführten Beträge mit der

Einschränkung Anwendung, daß die in den § 26 b

Abs. 1 und § 46 Abs. 1 angeführten Beträge der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973 und die im

§ 53 Abs. 2 und im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1

bis 3 der Anlage zu §§ 15 und 16 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978

vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen

sind."

18 a. Die §§ 52 und 53 haben zu lauten

„§ 52. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen

die entstandenen Kosten und den entsprechenden

Anteil an den Verwaltungskosten

zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise

innerhalb der ersten drei Monate eines jeden

Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen

Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen. Der Ausgleich

ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe

des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband

vorzunehmen. Der Hauptverband teilt

die einlangenden Beträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen

nach einem Schlüssel auf, der

vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf

Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung

des nachgewiesenen Aufwandes für die

Krankenversicherung der Hinterbliebenen festgesetzt

wird.

(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 haben

sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in

Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge

nach Anhörung des Hauptverbandes im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung fest.

§ 53. (1) Die Pflichtversicherten (§ 47) haben

einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H.

des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente,

Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, so ist

der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3)

zu leisten.

(2) In der freiwilligen Krankenversicherung

(§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten

(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich

221 S und für die Zusatzversicherten (Abs. 3)

einen Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten.

An die Stelle der vorangeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge.

(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen

Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die

höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,

bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als

Hauptversicherter; kommen für die Versicherung

nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise

als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten

gelten als Zusatzversicherte.

(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1)

zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem

Versicherten und der für freiwillig Versicherte

(Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem

Beschädigten gebührenden Rente (Beihilfe) einzubehalten.

Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2)

sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbar.

(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen

Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung

bedeutsame Änderung, insbesondere

auch jeden Eintritt in eine Versicherungspflichtige

Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen

sowie den Anfall oder Wegfall einer Rente aus der

Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen

dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen; hinsichtlich

der Zusat2versicherten (Abs. 3) trifft

diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten

(Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der

zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den

aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen

Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58

über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen

sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen

des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von

Amts wegen die entsprechende Meldung (An-

oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse

unverzüglich zu erstatten.

(7) Zu Ungebühr entrichtete Ersatzbeträge

können für die letzten zwei Jahre zurückgefordert

und nicht entrichtete Beträge für die letzten zwei

Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige

Frist ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung

des Anspruches auf Rückforderung oder

Nachforderung zu berechnen. Die Rückforderung

ist unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei

der der Hinterbliebene versichert war, innerhalb

der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung

der Rückforderung eine Leistung aus dieser Versicherung

erbracht hat."

18 b. Nach § 53 ist als § 53 a einzufügen

„§ 53 a. Die Versicherungspflicht und die

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden

vom zuständigen Landesinvalidenamte (§ 75)

festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der

Versicherung zwischen den Versicherten und den

Gebietskrankenkassen werden im Leistungsstreitverfahren

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

entschieden."

19. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten

„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand

für Verpflegung und Nächtigung sowie

die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz

des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für

Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen

nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."

20. Der zweite Satz des § 83 Abs. 2 hat zu

lauten

„Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der

Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht,

so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen."

21. Der Abschnitt VII der Anlage zu §§ 15

und 16 hat zu lauten

„VII. Kleider- und Wäschepauschale

(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch

sind auf Antrag zu leisten

1. einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten,

einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder

Fußamputierten, einseitig oder beidseitig

Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,

Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen),

Beschädigten, die dauernd auf den

Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen

angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen,

Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen

oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung,

113 S;

2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm,

Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten

mit ausgedehnten, stark absondernden

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit

Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit

Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cere-

bralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine

Beschädigtenrente nach einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.

beziehen, 179 S;

3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm,

Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,

Fuß), Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage mindestens der Stufe III,

Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

Hirngeschädigten mit cerebralen

Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente

nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 70 v. H. beziehen,

299 S.

4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge

für außergewöhnlichen Kleider- und

Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b

vervielfachten Beträge.

(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit

dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens

jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung

des Anspruches.

(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des

§ 56 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen

im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag

zuerkannt worden ist."

Artikel II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe

nach Schwerbeschädigten, die bis zum

Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner

1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe

auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder

Waisenrente zuzuerkennen.

(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer

Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis

zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder auf eine solche

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 80 v. H. hatten, auf Grund des

Artikels I Z. 13 bis 31. Dezember 1978 eingebracht,

so ist die beantragte Versorgungsleistung

vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an,

zuzuerkennen.

(4) Die Bestimmungen des § 31 des Heeresversorgungsgesetzes

in der bisherigen Fassung finden

weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte

vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich der Bestimmungen des § 5

Abs. 4 erster Satz und des § 83 Abs. 2 zweiter

Satz der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 4 zweiter und

dritter Satz der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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