612. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/1967,
22/1969, 206/1969, 315/1971, 165/1972, 328/1973,
95/1975 und 289/1976 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein
Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955), einschließlich
einer allfälligen beruflichen Bildung im
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach
§ 28 h des Wehrgesetzes, erlitten hat, wird nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung
entschädigt (§ 2). Das gleiche gilt
für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger
(§ 15 des Wehrgesetzes) oder eine Person
im Sinne des § 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1962
a) bei der Meldung (§ 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes)
oder Stellung (§ 23 des Wehrgesetzes),
b) bei der Teilnahme an Inspektionen und
Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 89/1974),
c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 33 des Wehrgesetzes),
d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem
Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,
e) auf dem Wege zur oder von der Meldung
oder Stellung,
f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen
oder Instruktionen oder auf dem
Heimweg,
g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen auf dem
Wege zur militärischen Dienststelle oder auf
dem Heimweg,
h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem
Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung
zum Ort des bewilligten Aufenthaltes
oder auf dem Rückweg,
i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg
zwischen der Wohnung und dem Ort
der militärischen Dienstleistung oder
j) im Falle einer beruflichen Bildung nach
§ 28 h des Wehrgesetzes auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und
dem Ort der militärischen Dienstleistung
oder der Wohnung oder des bewilligten
Aufenthaltes
erlitten hat. Hat das schädigende Ereignis den Tod
verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
Die Angehörigen der Vermißten
stehen den Hinterbliebenen gleich."
2. Die Z. 1 des § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„1. Rehabilitation
a) Heilfürsorge;
b) orthopädische Versorgung;
c) berufliche und soziale Maßnahmen."
3. Im Absatz 3 des § 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 35 Abs. 1)" durch den Klammerausdruck
„(§ 35)" zu ersetzen.
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Durch die Rehabilitation sollen
Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer
Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß
sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen
und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft
einen ihnen angemessenen Platz möglichst
dauernd einnehmen zu können.
(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die
orthopädische Versorgung sowie die beruflichen
und sozialen Maßnahmen.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach
Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom
Landesinvalidenamt (§ 75), soweit es sich um
berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen
mit dem örtlich und sachlich zuständigen
Arbeitsamt, unverzüglich zu treffen.
(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen,
die den Präsenzdienst leisten, sind
von der zur ärztlichen Betreuung berufenen
militärischen Dienststelle unverzüglich dem Landesinvalidenamt
(§ 75) anzuzeigen, wenn die
festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest
mit Wahrscheinlichkeit mit der Ableistung
des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang
stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind
die Maßnahmen der Rehabilitation durch das
Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem
örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und
dem zuständigen Militärkommando erstmalig von
Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung
von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig
ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens
fallen, hat der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes,
ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger
oder ein Militärarzt mitzuwirken.
Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche
Betreuung nach dem IV. Abschnitt des
Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, haben,
ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2
nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht
abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung
fortzusetzen."
5. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung
einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit
kann das Landesinvalidenamt
1. einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle
angenommen hat, in der er infolge der Dienstbeschädigung
das volle betriebsübliche Entgelt
erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit
erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens
aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf
dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß
bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;
2. dem Dienstgeber eines Beschädigten, der
eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er
infolge der Dienstbeschädigung seine volle
Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der
erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für
die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre,
einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten
Einkommensausfalles gewähren, wenn er
dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt
zahlt;
3. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung
die bisher ausgeübte selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr
auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten,
den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen
Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis
zur Höhe von 100000 S gewähren."
6. Nach § 20 ist als § 20 a einzufügen
„§ 20 a. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation
kann das Landesinvalidenamt
1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung
die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme
auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse
einen Zuschuß bis zur Höhe von 7000 S zu den
Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung
gewähren;
2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung
überwiegend auf den Gebrauch
eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme
auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse
einen Zuschuß bis zur Höhe von 150000 S zur
Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn
ihm hiedurch die Benützung der Wohnung
ermöglicht oder erleichtert wird."
7. Nach dem zweiten Satz des § 24 Abs. 1 ist
folgender Satz einzufügen
„Zeiten, in denen ein Beschädigter ordentlichen
Präsenzdienst geleistet hat, haben bei der Feststellung
des Bemessungszeitraumes zur Gänze
unberücksichtigt zu bleiben."
8. Der zweite Satz des § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen,
Erziehungsbeiträge sowie die für
Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge,
Steigerungsbeträge und sonstigen
gleichartigen Leistungen."
9. Im § 26 Abs. 1 sind die Worte „Frauenbeziehungsweise
Kinderzulage" durch das Wort
„Familienzulagen" zu ersetzen.
10. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten
„(2) Als Familienangehörige gelten
1. der Ehegatte;
2. der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber
dem Schwerbeschädigten auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor Auflösung der Ehe
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch
auf Unterhaltsleistungen hat;
3. die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder
und die Wahlkinder;
4. die Pflege- und Stiefkinder, solange sie
vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten
werden."
11. Der zweite Satz des § 30 Abs. 3 hat zu
lauten
„Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod
Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. oder auf eine Pflegezulage, so ist der
Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann
gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war."
12. Der Abs. 1 des § 31 hat zu lauten
„(1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im
Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine
einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe
der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden
Beschädigtenrente, Familienzuschläge
(§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26 a),
Pflegezulage und Blindenzulage (§§ 27, 28) sowie
Hilflosenzulage (§ 27 a). Die Gebührnisse für
das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten
drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende
Hinterbliebenenrente, Witwenbeihilfe oder
Waisenbeihilfe anzurechnen."
13. Im letzten Satz des § 32 ist das Wort „Hinterbliebenen"
durch das Wort „Eltern" zu ersetzen;
ferner ist dem § 32 folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach
Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch
auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. oder auf eine Pflegezulage
hatten."
14. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die
im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf
eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. oder auf eine Pflegezulage hatten, ist
eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu
leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß
§ 36 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gebühren würde."
15. Der Abs. 2 des § 40 hat zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit
der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch
gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf
Unterhalt erwächst."
16. Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten
„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Waisenbeihilfe."
17. Im Abs. 1 des § 46 ist der Ausdruck
„Witwenbeihilfe gemäß § 35 Abs. 2" durch den
Ausdruck „Witwenbeihilfe gemäß § 35" zu
ersetzen.
18. Der Abs. 4 des § 46 b hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 53 Abs. 2
und im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Anlage
zu §§ 15 und 16 angeführten Beträge mit der
Einschränkung Anwendung, daß die in den § 26 b
Abs. 1 und § 46 Abs. 1 angeführten Beträge der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973 und die im
§ 53 Abs. 2 und im Abschnitt VII Abs. 1 Z. 1
bis 3 der Anlage zu §§ 15 und 16 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978
vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen
sind."
18 a. Die §§ 52 und 53 haben zu lauten
„§ 52. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen
die entstandenen Kosten und den entsprechenden
Anteil an den Verwaltungskosten
zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden
Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen
Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen. Der Ausgleich
ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe
des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband
vorzunehmen. Der Hauptverband teilt
die einlangenden Beträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen
nach einem Schlüssel auf, der
vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf
Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung
des nachgewiesenen Aufwandes für die
Krankenversicherung der Hinterbliebenen festgesetzt
wird.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 haben
sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in
Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge
nach Anhörung des Hauptverbandes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung fest.
§ 53. (1) Die Pflichtversicherten (§ 47) haben
einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H.
des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente,
Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, so ist
der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3)
zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung
(§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten
(Abs. 3) einen Beitrag von monatlich
221 S und für die Zusatzversicherten (Abs. 3)
einen Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten.
An die Stelle der vorangeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen
Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die
höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht,
bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als
Hauptversicherter; kommen für die Versicherung
nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise
als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten
gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1)
zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem
Versicherten und der für freiwillig Versicherte
(Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem
Beschädigten gebührenden Rente (Beihilfe) einzubehalten.
Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2)
sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen
Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung
bedeutsame Änderung, insbesondere
auch jeden Eintritt in eine Versicherungspflichtige
Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen
sowie den Anfall oder Wegfall einer Rente aus der
Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen
dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen; hinsichtlich
der Zusat2versicherten (Abs. 3) trifft
diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten
(Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der
zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den
aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen
Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58
über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen
sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen
des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von
Amts wegen die entsprechende Meldung (An-
oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse
unverzüglich zu erstatten.
(7) Zu Ungebühr entrichtete Ersatzbeträge
können für die letzten zwei Jahre zurückgefordert
und nicht entrichtete Beträge für die letzten zwei
Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige
Frist ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung
des Anspruches auf Rückforderung oder
Nachforderung zu berechnen. Die Rückforderung
ist unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei
der der Hinterbliebene versichert war, innerhalb
der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung
der Rückforderung eine Leistung aus dieser Versicherung
erbracht hat."
18 b. Nach § 53 ist als § 53 a einzufügen
„§ 53 a. Die Versicherungspflicht und die
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden
vom zuständigen Landesinvalidenamte (§ 75)
festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der
Versicherung zwischen den Versicherten und den
Gebietskrankenkassen werden im Leistungsstreitverfahren
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
entschieden."
19. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten
„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand
für Verpflegung und Nächtigung sowie
die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz
des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für
Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen
nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."
20. Der zweite Satz des § 83 Abs. 2 hat zu
lauten
„Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der
Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht,
so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen."
21. Der Abschnitt VII der Anlage zu §§ 15
und 16 hat zu lauten
„VII. Kleider- und Wäschepauschale
(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch
sind auf Antrag zu leisten
1. einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten,
einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder
Fußamputierten, einseitig oder beidseitig
Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung,
Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen),
Beschädigten, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen
angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen,
Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung,
113 S;
2. doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm,
Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten
mit ausgedehnten, stark absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit
Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit
Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cere-
bralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine
Beschädigtenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H.
beziehen, 179 S;
3. dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm,
Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,
Fuß), Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage mindestens der Stufe III,
Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
Hirngeschädigten mit cerebralen
Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 70 v. H. beziehen,
299 S.
4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge
für außergewöhnlichen Kleider- und
Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b
vervielfachten Beträge.
(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit
dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens
jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung
des Anspruches.
(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des
§ 56 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen
im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag
zuerkannt worden ist."
Artikel II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe
nach Schwerbeschädigten, die bis zum
Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner
1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe
auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder
Waisenrente zuzuerkennen.
(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer
Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis
zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder auf eine solche
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 80 v. H. hatten, auf Grund des
Artikels I Z. 13 bis 31. Dezember 1978 eingebracht,
so ist die beantragte Versorgungsleistung
vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an,
zuzuerkennen.
(4) Die Bestimmungen des § 31 des Heeresversorgungsgesetzes
in der bisherigen Fassung finden
weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte
vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich der Bestimmungen des § 5
Abs. 4 erster Satz und des § 83 Abs. 2 zweiter
Satz der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 4 zweiter und
dritter Satz der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.