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612_1976 AT

612. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Gießhübl, Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Gießhübl, Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 21

Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich

der Gemeinden Gießhübl, Perchtoldsdorf und

Brunn am Gebirge wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 308,8, im unmittelbaren Anschluß an den

mit Verordnung BGBl. Nr. 92/1974 bestimmten

Abschnitt der A 21 Wiener Außenring Autobahn

und endet im Bereich der zum Teil bereits bestehenden

Anschlußstelle Brunn am Gebirge bei

km 313,0.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Gießhübl,

Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen A 21/4-75; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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