612. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinden Gießhübl, Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 21
Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich
der Gemeinden Gießhübl, Perchtoldsdorf und
Brunn am Gebirge wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 308,8, im unmittelbaren Anschluß an den
mit Verordnung BGBl. Nr. 92/1974 bestimmten
Abschnitt der A 21 Wiener Außenring Autobahn
und endet im Bereich der zum Teil bereits bestehenden
Anschlußstelle Brunn am Gebirge bei
km 313,0.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Gießhübl,
Perchtoldsdorf und Brunn am Gebirge aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen A 21/4-75; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.