612. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Ferlach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 85 Rosental Straße
wird im Bereich der Gemeinde Ferlach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 43,360 von der bestehenden Trasse ab, verläuft
sodann in gestreckterer Linienführung südlich
der bestehenden Trasse, in welche sie bei
km 44,350 nächst der Waidischbachbrücke wieder
einbindet.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
und bei der Gemeinde Ferlach aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in
dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.