Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612_1973 AT

612. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Ferlach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 612. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Ferlach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 85 Rosental Straße

wird im Bereich der Gemeinde Ferlach wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 43,360 von der bestehenden Trasse ab, verläuft

sodann in gestreckterer Linienführung südlich

der bestehenden Trasse, in welche sie bei

km 44,350 nächst der Waidischbachbrücke wieder

einbindet.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

und bei der Gemeinde Ferlach aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →