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611_1996 AT

611. Kundmachung: Aussetzung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Kundmachung: Aussetzung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

Das Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich

über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung

von Atomwaffen, BGBl. Nr. 239/1972, in der Fassung der Zusatzvereinbarung, BGBl.

Nr. 132/1975, wird in Durchführung und nach Maßgabe von Art. 23 lit. b des Übereinkommens zwischen

dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen

Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen

Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III

Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, BGBl. Nr. 610/1996, mit

31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung dieses Übereinkommens ausgesetzt.

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