611. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 107 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet
Die Verordnung BGBl. Nr. 67/1994 über den Nachweis der fachlichen Befähigung zur Ausführung von Montage- und Wartungsarbeiten durch Rauchfangkehrer wird wie folgt geändert
§ 1 Z 2 lautet nunmehr wie folgt
„2. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung", BGBl. Nr. 610/1995 oder
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer auf Grund der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer, BGBl. Nr. 212/1976, und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder"