611. Verordnung: Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des § 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131 d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/ 1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, auf Grund des Art. II der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet
Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 510/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 224/1989 und BGBl. Nr. 595/1990 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 lit. a entfällt in der Spalte „Studienrichtung" die Zeile „Ur- und Frühgeschichte".
2. Im § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Spalte „Studienrichtung" nach der die Kunstgeschichte betreffenden Zeile eingefügt
„Ur- und Frühgeschichte"
3. Im § 4 Abs. 1 lit. c entfällt in der Spalte „Studienrichtung" die Zeile „Elektrotechnik".
4. Im § 11 lautet der erste Satz
„Das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8 c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung besucht und die Diplomprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten."
5. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Berufspädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8 c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie."
6. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Pädagogischen Akademie, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8 c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten. Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie und Soziologie, für Absolventen des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen außerdem diejenigen Studienrichtungen, die dem ersten oder zweiten Fachgebiet entsprechen."
7. Im § 13 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Das Lehramtsprüfungszeugnis einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht, dessen Inhaber diese Akademie nicht auf Grund einer Reifeprüfung, sondern auf Grund des Abschlusses des Vorbereitungslehrganges oder auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8 c des Schulorganisationsgesetzes besucht und die Lehramtsprüfung abgelegt hat, berechtigt zum Studium einschlägiger Studienrichtungen an Universitäten."
8. Im § 13 Abs. 1 lautet der dritte Satz
„Einschlägig sind die Studienrichtungen Pädagogik, Psychologie, Philosophie, Soziologie sowie Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen) und die katholisch-theologischen
Studienrichtungen sowie die evangelisch-theologischen Studienrichtungen jeweils mit Ausnahme der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung."
9. Nach § 15 wird angefügt
„Inkrafttreten
§ 16. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. a und c, § 11, § 11 a, § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 erster und dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 611/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft."