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611_1991 AT

611. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige

Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über die

zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 430/1991) hinterlegt

Staaten

Datum der

Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Irland 16. Juli 1991

Israel 4. September 1991

Jugoslawien 27. September 1991

Israel hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt

„Gemäß den Bestimmungen in Art. 26 und 42

erklärt der Staat Israel, daß er in Verfahren nach

dem Übereinkommen nicht gebunden ist, die sich

aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus

einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu

übernehmen, als diese Kosten durch sein System der

Verfahrenshilfe gedeckt sind."

Dänemark hat ab 15. August 1991 gemäß Art. 5

als zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice,

Department of Private Law (Civilretsdirektorat),

AEbeløgade 1, DK-2100, Copenhagen Ø.

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