611. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
(BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 430/1991) hinterlegt
Staaten
Datum der
Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Irland 16. Juli 1991
Israel 4. September 1991
Jugoslawien 27. September 1991
Israel hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt
„Gemäß den Bestimmungen in Art. 26 und 42
erklärt der Staat Israel, daß er in Verfahren nach
dem Übereinkommen nicht gebunden ist, die sich
aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus
einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu
übernehmen, als diese Kosten durch sein System der
Verfahrenshilfe gedeckt sind."
Dänemark hat ab 15. August 1991 gemäß Art. 5
als zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice,
Department of Private Law (Civilretsdirektorat),
AEbeløgade 1, DK-2100, Copenhagen Ø.