611_1990
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611. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 611. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
1990_611_0 611. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
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Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
und des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Zur Abgeltung der aus der Einhebung der
Landarbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten
wird für die Träger der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und
dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
eine Vergütung aus den nach den Landarbeiterkammergesetzen
eingehobenen Umlagebeträgen
festgesetzt. Die Vergütung beträgt ab dem
Beginn des Beitragszeitraumes Oktober 1990 2 vH.