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611_1990 AT

611. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage

Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

und des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Zur Abgeltung der aus der Einhebung der

Landarbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten

wird für die Träger der Krankenversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und

dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

eine Vergütung aus den nach den Landarbeiterkammergesetzen

eingehobenen Umlagebeträgen

festgesetzt. Die Vergütung beträgt ab dem

Beginn des Beitragszeitraumes Oktober 1990 2 vH.

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