611. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 7, 10 q und ll a des
Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 202/1982, wird verordnet
Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 119/1969, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 616/1973, 325/1978, 40/1979, 48/1979,
251/1983 und 499/1983 wird geändert wie folgt
1. § 4 lautet samt Überschrift
„Mandate der Wahlkörper
§ 4. Von den Kammerratsmandaten entfallen auf
die Wahlkörper für
a) Arbeiter
in der Arbeiterkammer für
Wien 73 Kammerräte,
Oberösterreich 59 Kammerräte,
Niederösterreich 65 Kammerräte,
Steiermark 61 Kammerräte,
Tirol 38 Kammerräte,
Salzburg 36 Kammerräte,
Kärnten 8 Kammerräte,
Vorarlberg 36 Kammerräte,
Burgenland 31 Kammerräte;
b) Angestellte
in der Arbeiterkammer für
Wien 91 Kammerräte,
Oberösterreich 44 Kammerräte,
Niederösterreich 37 Kammerräte,
Steiermark 41 Kammerräte,
Tirol 27 Kammerräte,
Salzburg 29 Kammerräte,
Kärnten 6 Kammerräte,
Vorarlberg 31 Kammerräte,
Burgenland 17 Kammerräte;
c) Verkehrsbedienstete
in der Arbeiterkammer für
Wien 16 Kammerräte,
Oberösterreich 7 Kammerräte,
Niederösterreich 8 Kammerräte,
Steiermark 8 Kammerräte,
Tirol 5 Kammerräte,
Salzburg 5 Kammerräte,
Kärnten 6 Kammerräte,
Vorarlberg 3 Kammerräte,
Burgenland 2 Kammerräte."
2. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen,
in Wien vom Wahlbüro, spätestens
am 100. Tag nach der Wahlausschreibung an den
von der Hauptwahlkommission bestimmten Orten
öffentlich durch 14 Tage so aufzulegen, daß täglich
innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden
in die Wählerlisten Einsicht genommen werden
kann."
3. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet
„Mit der Auflage ist bekanntzumachen, daß Einsprüche
binnen 14 Tagen nach Beginn der Auflegung
der Wählerlisten bei der Einspruchskommission
schriftlich eingebracht werden können."