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611_1988 AT

611. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Verordnung: Änderung der Arbeiterkammer-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 8 Abs. 7, 10 q und ll a des

Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 202/1982, wird verordnet

Die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 119/1969, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 616/1973, 325/1978, 40/1979, 48/1979,

251/1983 und 499/1983 wird geändert wie folgt

1. § 4 lautet samt Überschrift

„Mandate der Wahlkörper

§ 4. Von den Kammerratsmandaten entfallen auf

die Wahlkörper für

a) Arbeiter

in der Arbeiterkammer für

Wien 73 Kammerräte,

Oberösterreich 59 Kammerräte,

Niederösterreich 65 Kammerräte,

Steiermark 61 Kammerräte,

Tirol 38 Kammerräte,

Salzburg 36 Kammerräte,

Kärnten 8 Kammerräte,

Vorarlberg 36 Kammerräte,

Burgenland 31 Kammerräte;

b) Angestellte

in der Arbeiterkammer für

Wien 91 Kammerräte,

Oberösterreich 44 Kammerräte,

Niederösterreich 37 Kammerräte,

Steiermark 41 Kammerräte,

Tirol 27 Kammerräte,

Salzburg 29 Kammerräte,

Kärnten 6 Kammerräte,

Vorarlberg 31 Kammerräte,

Burgenland 17 Kammerräte;

c) Verkehrsbedienstete

in der Arbeiterkammer für

Wien 16 Kammerräte,

Oberösterreich 7 Kammerräte,

Niederösterreich 8 Kammerräte,

Steiermark 8 Kammerräte,

Tirol 5 Kammerräte,

Salzburg 5 Kammerräte,

Kärnten 6 Kammerräte,

Vorarlberg 3 Kammerräte,

Burgenland 2 Kammerräte."

2. § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen,

in Wien vom Wahlbüro, spätestens

am 100. Tag nach der Wahlausschreibung an den

von der Hauptwahlkommission bestimmten Orten

öffentlich durch 14 Tage so aufzulegen, daß täglich

innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden

in die Wählerlisten Einsicht genommen werden

kann."

3. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet

„Mit der Auflage ist bekanntzumachen, daß Einsprüche

binnen 14 Tagen nach Beginn der Auflegung

der Wählerlisten bei der Einspruchskommission

schriftlich eingebracht werden können."

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