611. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 175/1983, wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 2 des Art. 59 wird aufgehoben, die
Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.
2. Nach Art. 59 ist folgender Art. 59a einzufügen
„Art. 59 a. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn
sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben
oder wenn sie zu Mitgliedern des Nationalrates
oder des Bundesrates gewählt wurden, die für die
Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung
des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten
sind für die Dauer der Mandatsausübung um
25 vH zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem
bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden
können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen,
daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit
zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von
öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Nationalrates
oder des Bundesrates sind, aus besonderen
Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu
stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe
zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich
Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie
im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen
öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder
Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit
oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung
zur Ausübung des Mandates haben die
Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident
des Nationalrates oder der Vorsitzende des Bundesrates
zu hören ist."
3. Art. 95 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Öffentlich Bediensteten, die sich um ein
Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten
eines Landtages gewählt werden, ist die
für die Bewerbung um das Mandat oder für die
Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu
gewähren. Durch Landesverfassungsgesetz kann
für solche öffentlich Bedienstete auch im übrigen
eine dem Art. 59a entsprechende Regelung getroffen
werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.
Jänner 1984 in Kraft.
(2) Die in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen
Landesverfassungsgesetze und Dienstvorschriften
können vor dem 1. Jänner 1984 erlassen
und mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist — unbeschadet des Art. 30 Abs. 4
B-VG — die Bundesregierung betraut.