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611_1983 AT

611. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 175/1983, wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 2 des Art. 59 wird aufgehoben, die

Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.

2. Nach Art. 59 ist folgender Art. 59a einzufügen

„Art. 59 a. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn

sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben

oder wenn sie zu Mitgliedern des Nationalrates

oder des Bundesrates gewählt wurden, die für die

Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung

des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten

sind für die Dauer der Mandatsausübung um

25 vH zu kürzen.

(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem

bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden

können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen,

daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit

zuzuweisen ist.

(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von

öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Nationalrates

oder des Bundesrates sind, aus besonderen

Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu

stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe

zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich

Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie

im Fall des Abs. 1 wären.

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten

zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen

öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder

Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit

oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung

zur Ausübung des Mandates haben die

Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident

des Nationalrates oder der Vorsitzende des Bundesrates

zu hören ist."

3. Art. 95 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Öffentlich Bediensteten, die sich um ein

Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten

eines Landtages gewählt werden, ist die

für die Bewerbung um das Mandat oder für die

Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu

gewähren. Durch Landesverfassungsgesetz kann

für solche öffentlich Bedienstete auch im übrigen

eine dem Art. 59a entsprechende Regelung getroffen

werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1.

Jänner 1984 in Kraft.

(2) Die in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen

Landesverfassungsgesetze und Dienstvorschriften

können vor dem 1. Jänner 1984 erlassen

und mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist — unbeschadet des Art. 30 Abs. 4

B-VG — die Bundesregierung betraut.

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