611. Verordnung: Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 37 a und 38 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, in Verbindung
mit Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 496/1980 wird — soweit diese Verordnung auf
Grund des § 37 a des Zivildienstgesetzes ergeht, im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
— verordnet
Wünsche
§ 1. (1) Der Zivildienstleistende hat das Recht,
persönliche Wünsche bei seinem Vorgesetzten vorzubringen.
(2) Wünsche können mündlich in einer persönlichen
Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen
oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der
Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht
werden. Sie sind ausdrücklich als Wünsche
zu bezeichnen und zu begründen.
(3) Wünsche sind vom Vorgesetzten nach sorgfältiger
Prüfung ohne unnötigen Verzug zu erledigen.
Fällt die Erledigung nicht in seinen Wirkungsbereich,
hat er den Wunsch unverzüglich an die
ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene
Stelle weiterzuleiten. Er kann zu weitergeleiteten
Wünschen Stellung nehmen und kann, falls er
einen Wunsch nicht befürwortet, dies begründen.
(4) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig
erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen
Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung,
bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen.
Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 3 endgültig zu erledigen.
Beschwerden
§ 2. Der Zivildienstleistende hat das Recht, sich
über ihn betreffende Mängel und Übelstände im
Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes
Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen
Befugnisse, zu beschweren (Ordentliche
Beschwerde).
§ 3. (1) Die Beschwerde kann mündlich in einer
persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen
oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der
der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet,
eingebracht werden. Sie ist ausdrücklich als
Beschwerde zu bezeichnen und zu begründen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Vorgesetzten,
so kann sie schriftlich beim Rechtsträger
der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen
Dienst verrichtet, eingebracht werden.
(3) Die Beschwerde ist binnen sieben Tagen nach
Kenntnis des Beschwerdegrundes einzubringen. Sie
darf nicht früher als an dem auf die Kenntnis des
Beschwerdegrundes folgenden Tag eingebracht
werden.
(4) Kann eine mündlich vorgetragene
Beschwerde durch den Vorgesetzten nicht sofort in
Entsprechung der Beschwerde erledigt werden, so
ist über die Beschwerde eine Niederschrift zu verfassen.
(5) Werden durch die Beschwerde Mängel oder
Übelstände bekannt, sind die erforderlichen Maßnahmen
zu deren Abstellung zu treffen. Durch
diese Maßnahmen darf die Bearbeitung oder Weiterleitung
der Beschwerde nicht beeinträchtigt werden.
§ 4. (1) Die Beschwerde ist grundsätzlich vom
Vorgesetzten des Beschwerdeführers, sofern sie
gegen diesen gerichtet ist, vom Rechtsträger der
Einrichtung, bei der der Beschwerdeführer Zivildienst
leistet, zu erledigen. Ist der danach zur Erledigung
Berufene nicht befugt oder nicht in der
Lage, auf Grund des Beschwerdevorbringens allfällig
notwendige Maßnahmen zu verfügen, so hat er
die Beschwerde an die nächsthöhere zu solchen
Maßnahmen befugte Stelle zur Erledigung weiterzuleiten.
(2) Der für die Beschwerdepunkte maßgebliche
Sachverhalt ist durch Aufnahme der für die Wahrheitsfindung
erforderlichen Beweise festzustellen.
Stimmt der festgestellte Sachverhalt mit den Angaben
des Beschwerdeführers nicht überein, ist dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zum
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu
nehmen.
(3) Dem Beschwerdeführer und jenen Personen,
gegen die sich die Beschwerde richtet, steht das
Recht zu, in den Beschwerdeakt Einsicht zu nehmen
bzw. Abschriften (Ablichtungen) des
Beschwerdeaktes anzufertigen. Dieses Recht
besteht nicht, soweit entgegenstehende Interessen
des Zivildienstes überwiegen, berechtigte Interessen
anderer Personen geschädigt oder die Beschwerdeerhebungen
gefährdet würden.
(4) Die Erledigung hat so rasch wie möglich,
längstens innerhalb von sechs Wochen ab Einbringung
zu erfolgen.
(5) Die Erledigung hat zu umfassen
1. Die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen
mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
2. erforderlichenfalls die Würdigung der geltend
gemachten Beschwerdegründe sowie
3. allfällige Maßnahmen auf Grund des
Beschwerdevorbringens.
(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer
unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben,
wenn der Beschwerdeführer nach mündlicher Mitteilung
des gesamten in Abs. 5 genannten Erledigungsinhaltes
ausdrücklich auf eine schriftliche
Verständigung von der Erledigung der Beschwerde
verzichtet. Der Verzicht ist in einer Niederschrift
festzuhalten.
(7) Wurde die Beschwerde verspätet eingebracht,
ist dem Beschwerdeführer von der sonst zur inhaltlichen
Erledigung der Beschwerde zuständigen
Stelle lediglich mitzuteilen, daß seine Beschwerde
wegen Fristversäumnisses nicht mehr zulässig war.
§ 5. (1) Wird einer Beschwerde zur Gänze oder
teilweise nicht entsprochen, so ist der Beschwerdeführer
berechtigt, die Beschwerde binnen sieben
Tagen nach Zustellung oder Ausfolgung der Erledigung,
sofern der Beschwerdeführer auf eine
schriftliche Verständigung von der Erledigung verzichtet
hat nach Kenntnis des Erledigungsinhaltes,
weiterzuführen. Die Weiterführung der
Beschwerde ist bis zum Bundesminister für Inneres
zulässig.
(2) Auf die Einbringung des Antrages auf Weiterführung
der Beschwerde sind die Bestimmungen
des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Die weitergeführte Beschwerde ist
1. wenn die Beschwerde vom Vorgesetzten des
Zivildienstleistenden oder einer sonst zur Verfügung
allfällig notwendiger Maßnahmen
befugten Stelle innerhalb der Einrichtung
erledigt wurde, vom Rechtsträger der Einrichtung,
bei der der Zivildienstleistende seinen
Dienst verrichtet,
2. wenn die Beschwerde vom Rechtsträger der
Einrichtung erledigt wurde, vom Bundesminister
für Inneres
nach den Bestimmungen des § 4 zu erledigen.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden
durch Weisungen, Zuwendung
oder Versprechen von Geschenken oder anderen
Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen
sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde
eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die
er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte,
unterdrückt.
Verfahrensrechtliche und Schlußbestimmungen
§ 7. Auf das Verfahren der ordentlichen
Beschwerde sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13 Abs. 3, 14, 21
bis 33, 71 bis 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß
anzuwenden.
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in
Kraft.