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611_1981 AT

611. Verordnung: Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Verordnung: Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 37 a und 38 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1981, in Verbindung

mit Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 496/1980 wird — soweit diese Verordnung auf

Grund des § 37 a des Zivildienstgesetzes ergeht, im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

— verordnet

Wünsche

§ 1. (1) Der Zivildienstleistende hat das Recht,

persönliche Wünsche bei seinem Vorgesetzten vorzubringen.

(2) Wünsche können mündlich in einer persönlichen

Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen

oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der

Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht

werden. Sie sind ausdrücklich als Wünsche

zu bezeichnen und zu begründen.

(3) Wünsche sind vom Vorgesetzten nach sorgfältiger

Prüfung ohne unnötigen Verzug zu erledigen.

Fällt die Erledigung nicht in seinen Wirkungsbereich,

hat er den Wunsch unverzüglich an die

ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene

Stelle weiterzuleiten. Er kann zu weitergeleiteten

Wünschen Stellung nehmen und kann, falls er

einen Wunsch nicht befürwortet, dies begründen.

(4) Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig

erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen

Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung,

bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen.

Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer

Anwendung des Abs. 3 endgültig zu erledigen.

Beschwerden

§ 2. Der Zivildienstleistende hat das Recht, sich

über ihn betreffende Mängel und Übelstände im

Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes

Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen

Befugnisse, zu beschweren (Ordentliche

Beschwerde).

§ 3. (1) Die Beschwerde kann mündlich in einer

persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen

oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der

der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet,

eingebracht werden. Sie ist ausdrücklich als

Beschwerde zu bezeichnen und zu begründen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Vorgesetzten,

so kann sie schriftlich beim Rechtsträger

der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen

Dienst verrichtet, eingebracht werden.

(3) Die Beschwerde ist binnen sieben Tagen nach

Kenntnis des Beschwerdegrundes einzubringen. Sie

darf nicht früher als an dem auf die Kenntnis des

Beschwerdegrundes folgenden Tag eingebracht

werden.

(4) Kann eine mündlich vorgetragene

Beschwerde durch den Vorgesetzten nicht sofort in

Entsprechung der Beschwerde erledigt werden, so

ist über die Beschwerde eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Werden durch die Beschwerde Mängel oder

Übelstände bekannt, sind die erforderlichen Maßnahmen

zu deren Abstellung zu treffen. Durch

diese Maßnahmen darf die Bearbeitung oder Weiterleitung

der Beschwerde nicht beeinträchtigt werden.

§ 4. (1) Die Beschwerde ist grundsätzlich vom

Vorgesetzten des Beschwerdeführers, sofern sie

gegen diesen gerichtet ist, vom Rechtsträger der

Einrichtung, bei der der Beschwerdeführer Zivildienst

leistet, zu erledigen. Ist der danach zur Erledigung

Berufene nicht befugt oder nicht in der

Lage, auf Grund des Beschwerdevorbringens allfällig

notwendige Maßnahmen zu verfügen, so hat er

die Beschwerde an die nächsthöhere zu solchen

Maßnahmen befugte Stelle zur Erledigung weiterzuleiten.

(2) Der für die Beschwerdepunkte maßgebliche

Sachverhalt ist durch Aufnahme der für die Wahrheitsfindung

erforderlichen Beweise festzustellen.

Stimmt der festgestellte Sachverhalt mit den Angaben

des Beschwerdeführers nicht überein, ist dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zum

Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu

nehmen.

(3) Dem Beschwerdeführer und jenen Personen,

gegen die sich die Beschwerde richtet, steht das

Recht zu, in den Beschwerdeakt Einsicht zu nehmen

bzw. Abschriften (Ablichtungen) des

Beschwerdeaktes anzufertigen. Dieses Recht

besteht nicht, soweit entgegenstehende Interessen

des Zivildienstes überwiegen, berechtigte Interessen

anderer Personen geschädigt oder die Beschwerdeerhebungen

gefährdet würden.

(4) Die Erledigung hat so rasch wie möglich,

längstens innerhalb von sechs Wochen ab Einbringung

zu erfolgen.

(5) Die Erledigung hat zu umfassen

1. Die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen

mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,

2. erforderlichenfalls die Würdigung der geltend

gemachten Beschwerdegründe sowie

3. allfällige Maßnahmen auf Grund des

Beschwerdevorbringens.

(6) Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer

unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben,

wenn der Beschwerdeführer nach mündlicher Mitteilung

des gesamten in Abs. 5 genannten Erledigungsinhaltes

ausdrücklich auf eine schriftliche

Verständigung von der Erledigung der Beschwerde

verzichtet. Der Verzicht ist in einer Niederschrift

festzuhalten.

(7) Wurde die Beschwerde verspätet eingebracht,

ist dem Beschwerdeführer von der sonst zur inhaltlichen

Erledigung der Beschwerde zuständigen

Stelle lediglich mitzuteilen, daß seine Beschwerde

wegen Fristversäumnisses nicht mehr zulässig war.

§ 5. (1) Wird einer Beschwerde zur Gänze oder

teilweise nicht entsprochen, so ist der Beschwerdeführer

berechtigt, die Beschwerde binnen sieben

Tagen nach Zustellung oder Ausfolgung der Erledigung,

sofern der Beschwerdeführer auf eine

schriftliche Verständigung von der Erledigung verzichtet

hat nach Kenntnis des Erledigungsinhaltes,

weiterzuführen. Die Weiterführung der

Beschwerde ist bis zum Bundesminister für Inneres

zulässig.

(2) Auf die Einbringung des Antrages auf Weiterführung

der Beschwerde sind die Bestimmungen

des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.

(3) Die weitergeführte Beschwerde ist

1. wenn die Beschwerde vom Vorgesetzten des

Zivildienstleistenden oder einer sonst zur Verfügung

allfällig notwendiger Maßnahmen

befugten Stelle innerhalb der Einrichtung

erledigt wurde, vom Rechtsträger der Einrichtung,

bei der der Zivildienstleistende seinen

Dienst verrichtet,

2. wenn die Beschwerde vom Rechtsträger der

Einrichtung erledigt wurde, vom Bundesminister

für Inneres

nach den Bestimmungen des § 4 zu erledigen.

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden

durch Weisungen, Zuwendung

oder Versprechen von Geschenken oder anderen

Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen

sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 3000 S zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde

eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die

er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte,

unterdrückt.

Verfahrensrechtliche und Schlußbestimmungen

§ 7. Auf das Verfahren der ordentlichen

Beschwerde sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13 Abs. 3, 14, 21

bis 33, 71 bis 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, sinngemäß

anzuwenden.

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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