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611_1980 AT

611. Verordnung: 57. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Verordnung: 57. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung

des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 260/1980, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten

„2. für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz des rechnungsiegenden Hausapotheken

führenden Arztes mit allen begünstigten

Beziehern

a) bis 280000 S 5,5 vH,

b) von 280001 S bis 450000 S .. .6,5 vH,

c) über 450000 S 11,2 vH."

2. In der Anlage A, III. Teil hat lit. c zu lauten

„c) Berechnung der Gefäßpreise

21. Die Arzneien sind unter Verwendung der

geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.

22. Für die Gefäße, in denen die Arzneien

abgegeben werden, gelten die in der Taxe

für Gefäße festgesetzten Preise.

23. Für die Berechnung des Gefäßpreises ist

mit Ausnahme der Pulverkästchen und

Suppositorienkästchen das Gewicht der

Arznei maßgebend.

Werden jedoch Gläser und Kruken zur

Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so

wird der Preis der Gefäße nach ihrem

Fassungsvermögen an destilliertem Wasser

berechnet.

24. Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel oder

mit festem Deckel, Tropfgläser mit eingeriebenem

Glasstöpsel sowie schwarze Kruken

mit festem Deckel dürfen nur dann

berechnet werden, wenn sie ausdrücklich

verlangt oder verordnet sind oder wenn

die Art des Arzneimittels dies erfordert

oder wenn die Zustimmung der Arzneiempfänger

zu ihrer Verwendung vorausgesetzt

werden kann.

Für die Gefäße zur Abgabe von Tierarzneien

gelten die Bestimmungen unter Z 27."

3. In der Anlage A, IV. Teil, Z 27 hat der

zweite Absatz zu lauten

„Bei der Abgabe von magistraliter verschriebenen

entkeimten Lösungen sind die in der Gefäßtaxe

vorgesehenen Gläser aus Neutralglas zu

verwenden bzw. zu verrechnen."

4. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel

wie folgt aufzunehmen

5. In der Anlage B sind nachfolgende Arzneimittel

zu streichen

Diacetyldiphenolisatinum

Targesin (R)

6. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt

festgesetzt

7. In der Anlage B hat der Abschnitt „Taxe

der Gefäße" zu lauten

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in

Kraft.

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