611. Verordnung: 57. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung
des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 260/1980, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten
„2. für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz des rechnungsiegenden Hausapotheken
führenden Arztes mit allen begünstigten
Beziehern
a) bis 280000 S 5,5 vH,
b) von 280001 S bis 450000 S .. .6,5 vH,
c) über 450000 S 11,2 vH."
2. In der Anlage A, III. Teil hat lit. c zu lauten
„c) Berechnung der Gefäßpreise
21. Die Arzneien sind unter Verwendung der
geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.
22. Für die Gefäße, in denen die Arzneien
abgegeben werden, gelten die in der Taxe
für Gefäße festgesetzten Preise.
23. Für die Berechnung des Gefäßpreises ist
mit Ausnahme der Pulverkästchen und
Suppositorienkästchen das Gewicht der
Arznei maßgebend.
Werden jedoch Gläser und Kruken zur
Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so
wird der Preis der Gefäße nach ihrem
Fassungsvermögen an destilliertem Wasser
berechnet.
24. Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel oder
mit festem Deckel, Tropfgläser mit eingeriebenem
Glasstöpsel sowie schwarze Kruken
mit festem Deckel dürfen nur dann
berechnet werden, wenn sie ausdrücklich
verlangt oder verordnet sind oder wenn
die Art des Arzneimittels dies erfordert
oder wenn die Zustimmung der Arzneiempfänger
zu ihrer Verwendung vorausgesetzt
werden kann.
Für die Gefäße zur Abgabe von Tierarzneien
gelten die Bestimmungen unter Z 27."
3. In der Anlage A, IV. Teil, Z 27 hat der
zweite Absatz zu lauten
„Bei der Abgabe von magistraliter verschriebenen
entkeimten Lösungen sind die in der Gefäßtaxe
vorgesehenen Gläser aus Neutralglas zu
verwenden bzw. zu verrechnen."
4. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel
wie folgt aufzunehmen
5. In der Anlage B sind nachfolgende Arzneimittel
zu streichen
Diacetyldiphenolisatinum
Targesin (R)
6. In der Anlage B werden die Preisansätze der
nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt
festgesetzt
7. In der Anlage B hat der Abschnitt „Taxe
der Gefäße" zu lauten
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in
Kraft.