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611_1976 AT

611. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn — Anschlußstelle Hörbranz/Lochau im Bereich der Gemeinde Hörbranz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Anschlußstelle Hörbranz/Lochau der A 14

Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Hörbranz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt im

Bereich der Kreuzung der bereits mit Verordnung

vom 13. Feber 1974, BGBl. Nr. 112

festgelegten Trasse der A 14 Rheintal Autobahn

mit der Landesstraße 1, Hohenweiler Straße und

bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in diese

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und Abfahrtsstraßen

der Anschlußstelle Hörbranz/

Lochau aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Hörbranz aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880, Plan-Nr. HL-16-208) zu ersehen.

Das Bundesstraßenbaugebiet gemäß § 15 Bundesstraßengesetz

1971 ist in den aufliegenden

Planunterlagen grün ausgewiesen.

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