611. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 14 Rheintal Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Anschlußstelle Hörbranz/Lochau der A 14
Rheintal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Hörbranz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt im
Bereich der Kreuzung der bereits mit Verordnung
vom 13. Feber 1974, BGBl. Nr. 112
festgelegten Trasse der A 14 Rheintal Autobahn
mit der Landesstraße 1, Hohenweiler Straße und
bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in diese
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und Abfahrtsstraßen
der Anschlußstelle Hörbranz/
Lochau aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Vorarlberger
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Hörbranz aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Plan-Nr. HL-16-208) zu ersehen.
Das Bundesstraßenbaugebiet gemäß § 15 Bundesstraßengesetz
1971 ist in den aufliegenden
Planunterlagen grün ausgewiesen.