611. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Mexikanischen Staaten haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der
Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien
zu entwickeln und so zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses sowie der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen dem österreichischen
und dem mexikanischen Volk beizutragen,
Nachstehendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien fördern den Austausch
von Erfahrungen und neuesten Erkenntnissen
auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung
und der Massenmedien.
Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen
a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen
zwischen ihren zuständigen Institutionen
auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung
und der Massenmedien
b) den Austausch von Material zwischen diesen
Institutionen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien erleichtern die Ausbildung
von Spezialisten auf den Gebieten der Kultur,
Kunst, Erziehung und Information durch
a) Kontakte zwischen Forschern, Lehrkräften
und anderen Vertretern der Kultur und Kunst.
b) Austausch von Studenten, insbesondere von
postgraduates, durch Stipendiengewährung.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bemühen sich, in Übereinstimmung
mit den geltenden Rechtsvorschriften
beider Länder Verhandlungen zwischen den
zuständigen Institutionen über die gegenseitige
Anerkennung und Anrechnung von Hochschulstudien,
Zeugnissen und akademischen Graden
zu erleichtern.
Artikel 5
Die Vertragsparteien ermutigen die Begegnung
von Künstlern, künstlerischen Ensembles und
Funktionären auf den Gebieten der Kultur und
Kunst.
Artikel 6
Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung
mit den geltenden Rechtsvorschriften
beider Länder dem in Artikel 4 und 5 umschriebenen
Personenkreis Reisen und sonstige
Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern den Austausch
von
a) Lehrbüchern, Lehrmaterial und Berichten
über Erziehungsfragen, die alle zu Lehr- und
Forschungszwecken herangezogen werden können
b) nichtkommerziellem audiovisuellem Material
c) kulturellen Publikationen und Kulturinformation
d) Material und Publikationen zwischen ihren
Bibliotheken und Museen
e) Ausstellungen auf dem Gebiete der Kunst
und Geisteswissenschaften.
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine
Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer
gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder
besteht und abwechselnd in Österreich und
Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten
Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission
ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten
und den Regierungen Empfehlungen zu
deren Durchführung zu unterbreiten.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils stillschweigend
um weitere fünf Jahre verlängert,
sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen
schriftlich auf diplomatischem Wege
mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist
kündigt.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander mitteilen,
daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Geschehen zu Wien, am 12. Februar 1974, in
zwei Urschriften, in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die
Vereinigten Mexikanischen Staaten
Lic. Emilio Oscar Rabasa m. p.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 am 16. Oktober 1975 in Kraft
getreten.