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611_1975 AT

611. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Mexikanischen Staaten haben,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der

Kultur, Kunst, Erziehung und der Massenmedien

zu entwickeln und so zur Förderung des gegenseitigen

Verständnisses sowie der freundschaftlichen

Beziehungen zwischen dem österreichischen

und dem mexikanischen Volk beizutragen,

Nachstehendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien fördern den Austausch

von Erfahrungen und neuesten Erkenntnissen

auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung

und der Massenmedien.

Artikel 2

Die Vertragsparteien ermutigen

a) die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen

zwischen ihren zuständigen Institutionen

auf den Gebieten der Kultur, Kunst, Erziehung

und der Massenmedien

b) den Austausch von Material zwischen diesen

Institutionen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien erleichtern die Ausbildung

von Spezialisten auf den Gebieten der Kultur,

Kunst, Erziehung und Information durch

a) Kontakte zwischen Forschern, Lehrkräften

und anderen Vertretern der Kultur und Kunst.

b) Austausch von Studenten, insbesondere von

postgraduates, durch Stipendiengewährung.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bemühen sich, in Übereinstimmung

mit den geltenden Rechtsvorschriften

beider Länder Verhandlungen zwischen den

zuständigen Institutionen über die gegenseitige

Anerkennung und Anrechnung von Hochschulstudien,

Zeugnissen und akademischen Graden

zu erleichtern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien ermutigen die Begegnung

von Künstlern, künstlerischen Ensembles und

Funktionären auf den Gebieten der Kultur und

Kunst.

Artikel 6

Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung

mit den geltenden Rechtsvorschriften

beider Länder dem in Artikel 4 und 5 umschriebenen

Personenkreis Reisen und sonstige

Voraussetzungen der Erfüllung seiner Aufgaben.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern den Austausch

von

a) Lehrbüchern, Lehrmaterial und Berichten

über Erziehungsfragen, die alle zu Lehr- und

Forschungszwecken herangezogen werden können

b) nichtkommerziellem audiovisuellem Material

c) kulturellen Publikationen und Kulturinformation

d) Material und Publikationen zwischen ihren

Bibliotheken und Museen

e) Ausstellungen auf dem Gebiete der Kunst

und Geisteswissenschaften.

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine

Gemischte Kommission zu errichten, die aus einer

gleichen Anzahl von Vertretern beider Länder

besteht und abwechselnd in Österreich und

Mexiko an den auf diplomatischem Wege festgesetzten

Zeitpunkten zusammentritt. Die Kommission

ist beauftragt, Arbeitsprogramme auszuarbeiten

und den Regierungen Empfehlungen zu

deren Durchführung zu unterbreiten.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils stillschweigend

um weitere fünf Jahre verlängert,

sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Wege

mindestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist

kündigt.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander mitteilen,

daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Geschehen zu Wien, am 12. Februar 1974, in

zwei Urschriften, in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die

Vereinigten Mexikanischen Staaten

Lic. Emilio Oscar Rabasa m. p.

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 am 16. Oktober 1975 in Kraft

getreten.

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