611. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
VEREINBARUNG
Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im
Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde
der Ungarischen Volksrepublik und
das Bundesministerium für Verkehr als Oberste
Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich
vereinbaren gemäß Artikel XVI Absatz 2 des
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959
1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens
a) Das von der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
ist berechtigt,
planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten
der fünften Luftfreiheit von internationalen
Flughäfen in Ungarn über
internationale Flughäfen in Österreich
dreimal wöchentlich nach Brüssel und
umgekehrt zu betreiben.
b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen
werden die Flugstrecken
und die Frequenzen zur Durchführung
von planmäßigen Flugdiensten
mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit
über internationale Flughäfen in
Ungarn hinaus festgelegt werden, sobald
die Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde
dies verlangt.
2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November
1974 in Kraft und gilt bis 31. März 1975.
Wien, am 9. Mai 1974
Dr. Herbert Vogl
Der Leiter der
Österreichischen Delegation
Hüvös Sándor
Der Leiter der
Ungarischen Delegation
Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen
Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen
Botschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom
20. Mai 1974 beziehungsweise vom 23. Juli 1974 bestätigt worden.