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611_1974 AT

611. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 611. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG

Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im

Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde

der Ungarischen Volksrepublik und

das Bundesministerium für Verkehr als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich

vereinbaren gemäß Artikel XVI Absatz 2 des

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959

1. zu Anhang 1, Abschnitt C des Abkommens

a) Das von der Regierung der Ungarischen

Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

ist berechtigt,

planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten

der fünften Luftfreiheit von internationalen

Flughäfen in Ungarn über

internationale Flughäfen in Österreich

dreimal wöchentlich nach Brüssel und

umgekehrt zu betreiben.

b) Für das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen

werden die Flugstrecken

und die Frequenzen zur Durchführung

von planmäßigen Flugdiensten

mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

über internationale Flughäfen in

Ungarn hinaus festgelegt werden, sobald

die Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde

dies verlangt.

2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November

1974 in Kraft und gilt bis 31. März 1975.

Wien, am 9. Mai 1974

Dr. Herbert Vogl

Der Leiter der

Österreichischen Delegation

Hüvös Sándor

Der Leiter der

Ungarischen Delegation

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß Artikel XVI Absatz 2 des österreichisch-ungarischen

Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959 durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen

Botschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik vom

20. Mai 1974 beziehungsweise vom 23. Juli 1974 bestätigt worden.

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