611. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122 Voralpen Straße und der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinde Sierning
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 122 Voralpen Straße wird im Bereich der Gemeinde
Sierning wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei alt-km 3,9,90 (Bau-km 39,94) im Anschluß an
das bereits im Bau befindliche Baulos „Sierninghofen",
führt sodann in einem großen Rechtsbogen
südlich der Ortschaft Sierning und bindet
bei alt-km 43,38 (Bau-km 43,5) in die bestehende
Trasse ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 140 Steyrtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Sierning wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
zwischen Bau-km 41,00 und 42,00 der unter
Punkt 1 dieser Verordnung angeführten Straßentrasse
der B 122 Voralpen Straße, führt sodann
in südlicher Richtung, die Ortschaft Pichlern im
Westen umfahrend, und bindet bei alt-km 4,1
(Bau-km 2,88) in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Sierning aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Übersichtskarte 1 : 25.000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die
Grenzen der Bundesstraßenbaugebiete sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.