610. Verordnung: Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel
nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung
gelangt, wird die Sicherheitsakademie (.SIAK) bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es,
1. die Aus- und Fortbildung für die Bediensteten des Ressorts zu planen, zu organisieren, durchzuführen
und zu evaluieren;
2. die Kooperation im internationalen Bereich zu intensivieren;
3. die Produktion von technischen Unterrichtsmedien (e-Learning, Video) auszuweiten;
4. die Bereitstellung von strukturierter Information (Wissensmanagement) zu verbessern;
5. die psychologische Personalauslese, die psychologische Beratung und Betreuung auf höchstem
Niveau aufrechtzuerhalten;
6. Dienstleistungen auch außerhalb des Ressorts anzubieten;
7. die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, die Teamorientierung, die Kreativität, das Kostenbewusstsein
und die Flexibilität in der Aufgabenerfüllung zu fördern;
8. die Kultur, die Werthaltungen und die Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen.
§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene
Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach
Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in
Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der
Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
ermächtigt.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit
innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen
Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-
Rücklage und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder
gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes
nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten
Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes
zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß
§ 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß
§ 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres
zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Inneres mit dem Leiter der
Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter
Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über
die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die
Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, ein Controlling-Beirat eingerichtet,
dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember
2007 auf die .SIAK ausgeweitet wird.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat
1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen
Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes
vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,
insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms
zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2
des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Inneres zu bedecken.
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.