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610_2003 AT

610. Verordnung: Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel

nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung

gelangt, wird die Sicherheitsakademie (.SIAK) bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es,

1. die Aus- und Fortbildung für die Bediensteten des Ressorts zu planen, zu organisieren, durchzuführen

und zu evaluieren;

2. die Kooperation im internationalen Bereich zu intensivieren;

3. die Produktion von technischen Unterrichtsmedien (e-Learning, Video) auszuweiten;

4. die Bereitstellung von strukturierter Information (Wissensmanagement) zu verbessern;

5. die psychologische Personalauslese, die psychologische Beratung und Betreuung auf höchstem

Niveau aufrechtzuerhalten;

6. Dienstleistungen auch außerhalb des Ressorts anzubieten;

7. die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, die Teamorientierung, die Kreativität, das Kostenbewusstsein

und die Flexibilität in der Aufgabenerfüllung zu fördern;

8. die Kultur, die Werthaltungen und die Prinzipien der Organisation zu berücksichtigen.

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene

Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach

Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in

Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der

Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit

innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen

Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4

und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-

Rücklage und

2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder

gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes

nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten

Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes

zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß

§ 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß

§ 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres

zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Inneres mit dem Leiter der

Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter

Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über

die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die

Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, ein Controlling-Beirat eingerichtet,

dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember

2007 auf die .SIAK ausgeweitet wird.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 12. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat

1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen

Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes

vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,

insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und

Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms

zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen

innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2

des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des

Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Inneres zu bedecken.

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung

der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu

verwenden.

§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.

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