610. Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum
Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen
Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll wird genehmigt
und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Vertragswerkes in allen authentischen
Sprachen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 25. Juni 1996 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt;
die Notifikation der Europäischen Kommission gemäß Art. 23 lit. a ii) des Übereinkommens ist
am 26. Juli 1996 bei der Organisation eingelangt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 23 lit. a für
Österreich mit 31. Juli 1996 in Kraft getreten.
Ferner sind dem Übereinkommen nachstehende Staaten beigetreten
Finnland, Griechenland, Portugal, Schweden, Spanien.