610. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 a Abs. 1, 2 und 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1993, wird verordnet
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 602/1992, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(5) Abs. 1 und 2 gilt für Privatschulen insoweit nicht, als der Schulerhalter die Eröffnungs- und Teilungszahlen gemäß § 8 a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes festgelegt hat."
2. Im § 8 Abs. 1 lautet der erste Satz
„An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein ist der Unterricht in Berufsbezogener Fremdsprache und Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von 25 und in Fachzeichnen bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen."
3. Im § 9 Abs. 4 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. c" durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. b" ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 610/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft."