610. Verordnung: Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4
Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 450/1990 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst verordnet
§ 1. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist
bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten
Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven
Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis
dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im
Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
auszustellen.
§ 2. Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1
umfaßt eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei
Schwangeren ist die ärztliche Untersuchung in einer
sonstigen geeigneten Weise (Tine-Test) durchzuführen.
§ 3. Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von
aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt
der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der
Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat
sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im
Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches
Zeugnis nicht erforderlich.
§ 4. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein
von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des
§ 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten
erforderlich
1. Staatsangehörige der europäischen Staaten
Albanien, Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Portugal,
Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
2. Staatsangehörige aller nicht europäischen
Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.
§ 5. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein
von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des
§ 1 ist nicht erforderlich für
1. Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die
im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer
Ausübung im Inland charakterisiert ist und
längstens acht Wochen dauert,
2. ausländische darstellende Künstler und Musiker
sowie Bühnen- und Filmausstatter,
3. Ausländer, die als Mitglieder des Organes
einer juristischen Person, das zur Vertretung
der juristischen Person berufen ist, oder als
leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in
einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2
Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
stehen,
4. Ausländer, die sich bereits nachweislich länger
als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten
haben.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990
in Kraft.