Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610_1990 AT

610. Verordnung: Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Auf Grund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4

Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 450/1990 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst verordnet

§ 1. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist

bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten

Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven

Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis

dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im

Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

auszustellen.

§ 2. Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1

umfaßt eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei

Schwangeren ist die ärztliche Untersuchung in einer

sonstigen geeigneten Weise (Tine-Test) durchzuführen.

§ 3. Das ärztliche Zeugnis über das Freisein von

aktiven Formen der Tuberkulose darf zum Zeitpunkt

der Vorlage beim Arbeitsamt vom Tag der

Ausstellung gerechnet nicht älter als einen Monat

sein. Bei Unterbrechung des Aufenthaltes im

Bundesgebiet bis zu drei Monaten ist ein neuerliches

Zeugnis nicht erforderlich.

§ 4. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein

von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des

§ 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten

erforderlich

1. Staatsangehörige der europäischen Staaten

Albanien, Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Portugal,

Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,

2. Staatsangehörige aller nicht europäischen

Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten

von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.

§ 5. Die ärztliche Untersuchung über das Freisein

von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des

§ 1 ist nicht erforderlich für

1. Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die

im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer

Ausübung im Inland charakterisiert ist und

längstens acht Wochen dauert,

2. ausländische darstellende Künstler und Musiker

sowie Bühnen- und Filmausstatter,

3. Ausländer, die als Mitglieder des Organes

einer juristischen Person, das zur Vertretung

der juristischen Person berufen ist, oder als

leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in

einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2

Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

stehen,

4. Ausländer, die sich bereits nachweislich länger

als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten

haben.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →