610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Halbanschlußstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn
Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde
Straß in Steiermark wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei
AB-km 36,7 des mit Verordnung vom 5. Feber
1979, BGBl. Nr. 71, im Verlauf bestimmten
Abschnittes „Straß" der A 9 Pyhrn Autobahn und
stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung
zur B 69 Südsteirische Grenz Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw.
Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Gersdorf
aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Straß in Steiermark aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. A 9/50-1 a im Maßstab 1:2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.