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610_1988 AT

610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn — Halbanschlußstelle Gersdorf im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn

Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde

Straß in Steiermark wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei

AB-km 36,7 des mit Verordnung vom 5. Feber

1979, BGBl. Nr. 71, im Verlauf bestimmten

Abschnittes „Straß" der A 9 Pyhrn Autobahn und

stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung

zur B 69 Südsteirische Grenz Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw.

Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Gersdorf

aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Straß in Steiermark aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. A 9/50-1 a im Maßstab 1:2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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