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610_1987 AT

610. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.

Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl. Nr.

648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr.

591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl. Nr.

104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl. Nr.

112/1986, BGBl. Nr. 564/1986 und BGBl. Nr.

158/1987 wird geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

und der persönlich haftenden Gesellschafter einer

Kommanditgesellschaft, sofern

a) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder sind und

b) die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich

im Rahmen einer Beschäftigung

ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

unterliegen oder auf Grund dieser

Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder

Wochengeld aus der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

haben, auch wenn dieser

Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhalten

oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder

Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt

untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz

der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einem Versicherungsträger gegenüber haben;

ferner die Witwen und Deszendenten, für deren

Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb

nach der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung geführt wird;"

2. a) § 4 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Kinder, die neben dem Bezug einer Waisenpension

den Betrieb des verstorbenen Gewerbeinhabers

fortführen, hinsichtlich dieser Betriebsfortführung;"

b) § 4 Abs. 3 Z 3 wird aufgehoben.

3. a) Dem § 6 Abs. 1 Z 5 wird folgendes angefügt

„hiebei hat die Unterbrechung einer der im § 4

Abs. 2 Z 3, 4, 5, 7 oder 8 bezeichneten Pflichtversicherungen

bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis

zu 14 Tagen außer Betracht zu bleiben;"

b) § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen

Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung

auch auszustellen, wenn der Pensionswerber

ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig

gemacht hat."

4. a) § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten

„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern

nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letz-

ten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters

aus der Gesellschaft mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung

des Gesellschafters im Handelsregister beantragt

worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern

nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des

Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im

Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem

der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der

Gesellschaft ausgeschieden ist;"

b) § 7 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben.

c) § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten

„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 3 Z 1

genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des

Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in

dem die die Pflichtversicherung begründende

Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim

Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft

mit dem Letzten des Kalendermonates, in

dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters

im Handelsregister beantragt worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern

nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des

Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im

Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem

der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der

Gesellschaft ausgeschieden ist;"

d) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des

Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung spätestens

mit dem Tag vor dem Stichtag für die Feststellung

eines Pensionsanspruches nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz, sofern zu diesem

Zeitpunkt der Tatbestand des § 130 Abs. 2

erfüllt ist."

5. a) § 25 Abs. 1 erster Satz lautet

„Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für

Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3

Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte

aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit in dem

dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

(Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr

heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung

in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei

sind die für die Bemessung der Einkommensteuer

herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten

zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung und in

der Pensionsversicherung voneinander abweichen,

die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

maßgebend."

b) § 25 Abs. 4 lautet

„(4) Den Einkünften im Sinne des Abs. 1 und

Abs. 3 sind im Falle der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung bei Witwen (Witwern), die

den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen

Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß

§ 115 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten,

die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte

(die verstorbene Ehegattin) erzielt hat, gleichzuhalten."

6. § 25 a Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind,

abweichend von den Bestimmungen des § 25

Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer

die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr,

in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt,

heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung

in diesem Kalenderjahr entfallen."

7. a) § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Beginnt in den Fällen des § 25 Abs. 4 die

Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit

des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe

(des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des

Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht

in der Pensionsversicherung mit dem auf das

Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten

Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für

den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin)

im Monat des Ablebens Beitragspflicht

bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle

des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken-

und Pensionsversicherung endet mit dem

Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7."

b) § 27 Abs. 6 lautet

„(6) Sind in dem betreffenden Kalenderjahr

bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2

lit. c bzw. 96 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine

Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 5

bzw. § 25 in der Krankenversicherung nur soweit

zulässig, daß die ärztliche Hilfe noch als Geldleistung

zu gewähren ist."

8. § 32 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Hiebei ist für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3

Abs. 1) der für Pflichtversicherte gemäß § 27 Abs. 1

Z 1 geltende Beitragshundertsatz auf die Pension

einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen

anzuwenden."

9. Im § 34 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende

Abs. 2, 3 und 4 ersetzt

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet

der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in

der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen

die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei

den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die

außerordentlichen Zuschüsse des Versicherungsträgers

als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke

und die Abschreibungen von bebauten

Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag

nach Abs. 1, 2 und 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen

außer Betracht zu lassen.

(3) Für die nach dem 31. Dezember 1987 gemäß

§ 219 genehmigte Errichtung oder Erweiterung von

Gebäuden leistet der Bund über den Beitrag gemäß

Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der

zur Finanzierung dieser Vorhaben jährlich aufgewendeten

Mittel. Dabei sind allfällig gebildete

Ersatzbeschaffungsrücklagen in Abzug zu bringen.

Der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten

Mittel nicht übersteigen.

(4) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1, 2

und 3 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich

im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf

die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen."

10. a) Im § 35 Abs. 1 wird der Ausdruck „in

Abs. 3 oder 4" durch den Ausdruck „im folgenden"

ersetzt.

b) Dem § 35 Abs. 2 wird folgendes angefügt

„Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen

Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch

die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit

dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres

fällig, in dem die Vorschreibung

erfolgt."

11. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet

„Für das Kalenderjahr 1988 beträgt der Meßbetrag

907,50 S."

13. § 55 Abs. 3 wird aufgehoben.

14. Im § 65 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

16. § 75 Abs. 1 lautet

„(1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten

ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte

minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen

Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige

sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund

ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt.

In den Fällen des gemäß § 194 entsprechend

anzuwendenden § 361 Abs. 2 dritter

Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller

auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten

ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung

auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren

Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme

der Leistung umfassen."

17. a) § 78 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und

der Mutterschaft;"

b) § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Überdies können aus den Mitteln der Krankenversicherung

Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit sowie außer den Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen (Abs. 1 Z 1) noch weitergehende

Leistungen zur Verhütung des Eintrittes

und der Verbreitung von Krankheiten und Leistungen

aus dem Anlaß des Todes gewährt werden."

c) Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten

Familienangehörigen (§ 10) bzw. Angehörigen

(§ 83) kann durch die Satzung nach Maßgabe

der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers

ein Zuschuß zu den Bestattungskosten

gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter

Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

desjenigen, der die Kosten der Bestattung

getragen hat, bis zur Höhe von 6000 S gezahlt

werden."

18. a) Im § 79 Abs. 1 wird der Strichpunkt am

Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4

wird aufgehoben.

b) Im § 79 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 105

bis 110" durch den Ausdruck „§§ 105 bis 108"

ersetzt.

19. Im § 80 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende

der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 wird

aufgehoben.

20. § 82 Abs. 5 lautet

„(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1

und 2), für deren mitversicherte Familienangehörige

(§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über

das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch

auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen

der Krankheit und der Mutterschaft bis zur vorgesehenen

Höchstdauer, längstens jedoch durch

13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem

Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein

anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer

gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers gegeben ist."

21. a) § 83 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über

das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder

(Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983 nicht überschreiten.

Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht,

der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger

wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des

Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten, sind hiebei

außer Betracht zu lassen;"

b) Dem § 83 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Eine im Abs. 2 Z 1 genannte Person gilt

nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine

Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland

ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses

oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht

in der Krankenversicherung begründet."

22. Dem § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne

des Abs. 3 steht jedenfalls den Versicherten zu,

deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf

der Ausübung einer diese Pflichtversicherung

begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit

beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage

gemäß § 25 a festgestellt wird."

23. Im § 86 Abs. 5 wird der Punkt am Schluß der

lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende

lit. d wird angefügt

„d) bei der Gewährung von Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 80

Abs. 2."

24. Im § 87 Abs. 1 entfallen die Worte „sowie der

Bestattungskostenbeitrag (§ 104)".

25. Dem § 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die

Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen

Anmelde- und Registrierungskosten bei

einer Organbank."

26. § 94 Abs. 2 lautet

„(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch

Ärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten, in

eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des

Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung

zu gewähren."

27. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt

„Kostenersatz bei Organtransplantationen für die

Anmelde- und Registrierungskosten

§ 96 a. Der Versicherungsträger hat die für eine

Organtransplantation notwendigen Anmelde- und

Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der diese

Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter

Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden

besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens

in der Satzung des Trägers der

Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf seine

finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze

für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten

vorsehen."

28. a) § 102 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der §§ 92

und 93 zu gewähren.

(4) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt

(auch in einem Entbindungsheim) für

längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren."

29. § 104 wird aufgehoben.

30. § 112 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. aus dem Versicherungsfall des Todes

a) die Hinterbliebenenpensionen (§ 135),

b) die Abfindung (§ 148 a)."

31. § 115 Abs. 1 Z l lautet

„1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz

oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge

innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des

Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge

gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von

fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

wirksam (§ 118) entrichtet worden

sind;"

32. a) Im § 116 Abs. 7 wird nach den Worten

„eine höhere Schule" bzw. „einer höheren Schule"

der Ausdruck „(das Lycée Francais in Wien)" bzw.

„(des Lycée Francais in Wien)" eingefügt.

b) Dem § 116 werden folgende Abs. 8, 9 und 10

angefügt

„(8) Die im Abs. 7 angeführten Zeiten sind für

die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen,

ausgenommen bei der Anwendung des § 131

Abs. 1 lit. b. Sie können jedoch nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung

ganz oder teilweise leistungswirksam werden.

(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 7, der leistungswirksam

werden soll, ist ein Beitrag in der

Höhe von 20,5 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage

gilt

1. für die im Abs. 7 genannten Zeiten, ausgenommen

die Zeiten des Besuches einer Hochschule,

einer Kunstakademie oder Kunsthochschule

und der vorgeschriebenen Ausbildung

für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung

erfordernden Beruf, das 7,5fache,

2. für die im Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches

einer Hochschule, einer Kunstakademie

oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden

Beruf, das 15fache

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden

Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 lit. b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 9 kann

bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens

ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle

oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis

zum Stichtag erfolgen. Wenn die Berechtigung zur

Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in

einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren

festgestellt wird, können die Beiträge auch nach

dem Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach

der Feststellung dieser Berechtigung entrichtet werden.

Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden

Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen

beim Versicherungsträger leistungswirksam."

33. Im § 118 Abs. 2 lit. g wird der Ausdruck

„§ 35 Abs. 3 oder 4" durch den Ausdruck „§ 35

Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4" ersetzt.

34. § 122 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen in Betracht

1. wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor Vollendung

des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten

liegt, die letzten 120 Versicherungsmonate

im Sinne des § 119, die vor dem

Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt

fällt;

2. wenn der Stichtag nach Vollendung des

50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt,

verlängert sich der Zeitraum der letzten

120 Versicherungsmonate nach Z l je nach

dem Lebensalter des (der) Versicherten für

jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen

Versicherungsmonat, bis zum Höchstausmaß

von 180 Versicherungsmonaten;

3. wenn der Stichtag nach Vollendung des

60. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung

des 55. Lebensjahres bei weiblichen

Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum

der letzten 180 Versicherungsmonate

nach Z 2 je nach dem Lebensalter des (der)

Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat

um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum

Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten;

4. wenn es für den Versicherten (die Versicherte)

günstiger ist, anstelle der nach Z 1

bis 3 in Betracht kommenden Versicherungsmonate

die letzten 180 Versicherungsmonate

im Sinne des § 119, die vor dem Kalenderjahr

liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt.

Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag."

35. § 123 lautet

„Bemessungsgrundlage bei Vollendung des

50. Lebensjahres

§ 123. (1) Wenn der Versicherungsfall nach

Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für

den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der

Bemessungsgrundlage gemäß § 122 nach Maßgabe

des Abs. 4 die Bemessungsgrundlage bei Vollendung

des 50. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung

des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 unter

entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 wie

folgt zu ermitteln

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der

Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten,

wenn er auf einen 1. Jänner fällt,

sonst der vor Vollendung des 50. Lebensjahres

des Versicherten liegende 1. Jänner;

2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen

die letzten 120 Versicherungsmonate im

Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt

in Betracht;

3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in

Betracht kommenden Beitragsmonate und

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate

nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung,

1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt

der nach Vollendung des

50. Lebensjahres des Versicherten liegende

1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung vorliegen;

2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als

Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate

vor dem Bemessungszeitpunkt nach Z 1.

(4) Die nach Abs. 2 bzw. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den auf die Versicherungsmonate

bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2

Z l) entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden."

36. § 125 lautet

„Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall

§ 125. (1) Fällt eine Pension innerhalb von fünf

Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem

Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung

an, so tritt anstelle der sich nach § 122

bzw. § 123 bzw. § 124 ergebenden Bemessungsgrundlage

für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt

der weggefallenen Leistung erworbenen

Steigerungsbetrages die Bemessungsgrundlage

(§ 50 Abs. 4), von der diese Leistung zu bemessen

war.

(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt

der weggefallenen Leistung mindestens

36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

erworben, so ist Abs. 1 nur dann anzuwenden,

wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."

37. § 128 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung

befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

längstens bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert

sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

wenn die Berufsausbildung über das

25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein

ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer

im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983 nicht überschreitet. Überschreitungen,

die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der

Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger

Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 eintreten, sind hiebei

außer Betracht zu lassen;"

38. a) § 130 Abs. 2 lit. a lautet

„a) bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten,

daß am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die

Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes

erloschen ist;"

b) § 130 Abs. 3 lautet

„(3) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw.

60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. auf vorzeitige Alterspension bei

Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. die in Betracht kommende

vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt

als Alterspension, und zwar in dem bis zu

diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit

dem Stichtag für die Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

oder für die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der

Pflichtversicherung erworben wurden."

c) Dem § 130 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw.

60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. auf vorzeitige Alterspension bei

Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte

während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens

einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung

erworben, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. die in Betracht kommende vorzeitige

Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens

in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen

Ausmaß."

39. a) § 131 Abs. 1 lit. d lautet

„d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung

des § 130 Abs. 2 erfüllt ist. Eine die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz nicht

begründende selbständige Erwerbstätigkeit

sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit

bleibt unberücksichtigt, wenn aus dieser

Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen

bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen

nicht übersteigt. Als Erwerbseinkommen

auf Grund einer Erwerbstätigkeit

gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge."

b) § 131 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg,

an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit

aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches nach

Abs. 1 lit. d ausschließt."

40. § 131 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag

weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit

aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches

nach § 131 Abs. 1 lit. d ausschließt. Ist die Pension

aus diesem Grund weggefallen und endet die

Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem

Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige

über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher

gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der

Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf."

41. Nach § 133 wird ein § 133 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

§ 133 a. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung

eines Antrages auf die Pension einen Antrag

auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen,

über den der Versicherungsträger in einem gesonderten

Verfahren (§ 194 Abs. 1 Z 3) zu entscheiden

hat."

42. a) § 136 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum

Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten

des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten

(Ehegattin),

1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt

des Versicherungsfalls des Todes des (der)

Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert hat; darüber hinaus

für die Dauer der Invalidität, wenn der

überlebende Ehegatte in sinngemäßer Anwendung

der §§ 254 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 und 255

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

als dauernd oder vorübergehend

invalid anzusehen wäre;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der andere Ehegatte bereits

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine Pension aus einem Versicherungsfall

des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der Knappschaftspension hatte, es wäre

denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat;

3. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das

65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das

60. Lebensjahr) überschritten und keinen

bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

Der Anspruch auf eine solche Witwen(Witwer)

pension erlischt ohne weiteres Verfahren,

wenn sich die Bezieherin (der Bezieher) der

Witwen(Witwer)pension wiederverehelicht."

b) § 136 Abs. 4 Einleitung lautet

„Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3 auch".

43. Dem § 139 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren

nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz

festgestellten Pension der Pensionsversicherung

an, so tritt für die Bemessung des bis zum

Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung

erworbenen Steigerungsbetrages anstelle des sich

nach Abs. 1 bis 4 ergebenden Hundertsatzes des

Steigerungsbetrages der für die weggefallene Leistung

maßgebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages.

Ein Grundbetrag oder Grundbetragszuschlag,

der in der weggefallenen Leistung enthalten war, ist

beim Hundertsatz des Steigerungsbetrages zu

berücksichtigen. Der für den ab dem Bemessungszeitpunkt

der weggefallenen Leistung maßgebliche

Hundertsatz des Steigerungsbetrages ergibt sich

aus der Verminderung des zum Stichtag der neu

anfallenden Leistung festgestellten Hundertsatzes

des Steigerungsbetrages um den Hundertsatz des

Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung.

Der Hundertsatz des gesamten Steigerungsbetrages

darf den Hundertsatz des Steigerungsbetrages der

weggefallenen Leistung nicht unterschreiten."

44. Im § 141 Abs. 7 wird der Ausdruck „nach

Maßgabe des Abs. 5" durch den Ausdruck „nach

Maßgabe des Abs. 6" ersetzt.

44 a. § 146 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen

(Witwer)pension (§ 136), ausgenommen die

Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)

pension nach § 136 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht

hat, gebührt eine Abfertigung in der

Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension,

auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der

neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich

eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer

Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt

haben."

45. Nach § 148 wird folgender § 148 a eingefügt

„Abfindung

§ 148 a. (1) Anspruch auf Abfindung haben im

Falle des Todes des (der) Versicherten

1. sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels

Erfüllung der Wartezeit (§ 120) nicht gebühren,

jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt,

die Witwe (der Witwer) und zu gleichen

Teilen die Kinder (§ 128);

2. wenn die Wartezeit für den Anspruch auf

Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber

anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht

vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder,

die Mutter, der Vater, die Geschwister des

oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der)

Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes

ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben,

unversorgt sind und überwiegend von ihm

(ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende

Unterbrechung der Hausgemeinschaft

oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger

(beruflicher) Ausbildung oder wegen

Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern

und Geschwistern gebührt die Abfindung

zu gleichen Teilen.

(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1

Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage

(§ 122), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate

vorliegen, die Summe der monatlichen

Beitragsgrundlagen (§ 127 Abs. 3) in diesen

Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2

beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage

(§ 122).

(3) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen

Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein

Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer

Ehe nach § 146 Abs. 2 wieder auflebt."

46. Im § 149 Abs. 4 wird der Strichpunkt am

Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt; folgender

Satzteil wird angefügt

„ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften

gewährte Rentenleistung, die aus

dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes

gegen den Nationalsozialismus gebührt;"

47. a) § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 7168 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 5004 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 5004 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1856 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2788 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 3296 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 4970 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 534 S

für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1988" durch den Ausdruck „1. Jänner 1989"

ersetzt.

47 a. Im § 160 Abs. 1 entfällt der Punkt am

Schluß der Z 4. Folgendes wird angefügt

„nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung

unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten bzw. Angehörigen."

48. a) Im § 169 Abs. 2 wird der Strichpunkt am

Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt. Die Z 5

wird aufgehoben.

b) Im § 169 Abs. 3 entfallen die Worte „und die

Reisekosten für diese Zwecke übernehmen".

c) Dem § 169 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 100 Abs. 3 gilt entsprechend."

49. Im § 174 wird der Ausdruck „§ 68 Abs. 1

lit. b" durch den Ausdruck „§ 68 Abs. 1 lit. c"

ersetzt.

50. Im § 185 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender

Satzteil wird angefügt

„das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter

auf Kosten eines Landes im Rahmen der

Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen

oder auf einer der genannten Pflegestellen

untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom

Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf

das jeweilige Land übergeht."

51. § 186 lautet

„Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

§ 186. (1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung

gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz

nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der

Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde,

auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen

den Versicherungsträger gründet.

(2) Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit

oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus

den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung

zu ersetzen."

52. Dem § 194 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt

„3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache

im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von

Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

(§ 117 a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit

(§ 133 a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens

auf Antrag des Versicherten gilt."

53. § 195 Abs. 4 Z 10 lautet

„10. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung

des Versicherungsträgers bei den für ihren

Sprengel in Betracht kommenden Landes

(Kreis)gerichten als Arbeits- und Sozialgerichte

bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem

Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann

sowie bei anderen Behörden für das in Betracht

kommende Land;"

54. § 217 wird aufgehoben.

55. Nach § 218 wird folgender § 218 a eingefügt

„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 218 a. Jede Beteiligung des Versicherungsträgers

an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2

ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen zulässig."

56. § 219 lautet

„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 219. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die

Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von

Gebäuden ist — nach Zustimmung des Hauptverbandes

gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes — nur mit Genehmi-

gung des Bundesministers für Arbeit und Soziales

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen zulässig."

57. § 230 Abs. 1 lautet

„(1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse für die Bediensteten des Versicherungsträgers

sind durch privatrechtliche Verträge

zu regeln. In begründeten Fällen können im

Dienstvertrag von den Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu

bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich

abgeschlossen werden und der Hauptverband

vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Der

Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf

seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten

auf das unumgängliche Maß einzuschränken

und darnach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan

zu erstellen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Personen, die am 31. Dezember

1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als

Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für einen am 31. Dezember 1987

bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 102 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 28

lit. b gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem

1. Jänner 1987 eingetreten sind.

(3) § 115 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 31

ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in

denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986

liegt.

(4) § 116 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z 32 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1987 liegt. § 116 Abs. 7 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember

1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die

Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe

weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,

1. a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1928 mit fünf Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1929 mit vier Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1930 mit drei Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1931 mit zwei Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1932 mit einem Sechstel ihres

Ausmaßes,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1933 mit fünf Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1934 mit vier Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1935 mit drei Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1936 mit zwei Sechsteln ihres

Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1937 mit einem Sechstel ihres

Ausmaßes,

2. mindestens aber, wenn der Stichtag

im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln

ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln

ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln

ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln

ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel

ihres Ausmaßes

zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten

sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.

(5) Hinsichtlich der im Abs. 4 bezeichneten Zeiten

ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen

nicht zu berücksichtigen sind, § 116 Abs. 8 bis 10

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 32 lit. b entsprechend

anzuwenden.

(6) § 122 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 34 ist

nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen

der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt,

und zwar mit der Maßgabe, daß

1. in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten

im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,

im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,

im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und

im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist;

2. in 2 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das

55. Lebensjahr,

im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das

59. Lebensjahr,

im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das

58. Lebensjahr,

im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das

57. Lebensjahr und

im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das

56. Lebensjahr

zu ersetzen ist und

3. für die Ermittlung der Bemessungszeit nach

Z 2 und 3

a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1927 .. 120 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1928 . 132 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1929 . 144 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1930 . 156 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1931 . 168 Versicherungsmonate,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1932 .. 120 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1933 .... 132 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1934 144 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1935 .... 156 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges

1936 168 Versicherungsmonate

höchstens in Betracht kommen.

(7) Die §§ 123, 125, 136 Abs. 2, 139 Abs. 5 und

148 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 35, 36, 42, 43 und

45 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in

denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987

liegt.

(8) § 128 Abs. 2 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 37

ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind

das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987

vollendet.

(9) § 116 Abs. 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 32

lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für

Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch

wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis

zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft einlangen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Dem Art. II Abs. 1 der 10. Novelle zum

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt

„Im Falle der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

die Einkünfte aus der Verpachtung maßgebend."

(2) Dem Art. II Abs. 11 der 10. Novelle zum

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt

„Einer solchen Ausnahme kommt jedoch in

Anwendung der Bestimmungen des § 123 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, des § 83 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 78

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des

§ 56 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

keine Wirkung zu. Die in der Zeit

vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1987 als Angehörige

in Anspruch genommenen Leistungen

gebühren auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft

hinaus, solange die übrigen Voraussetzungen

für den Leistungsanspruch zutreffen."

(3) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 11 der

10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 112/1986, von der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen

sind, verliert diese Ausnahme ihre Wirksamkeit,

wenn dies bis 31. Dezember 1988 bei der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

beantragt wird und die freiwillige Versicherung

in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz im Kalendermonat

der Antragstellung beendet ist. Die Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in

diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonats,

der der Antragstellung folgt.

(4) Art. IV Abs. 2 lit. b der 10. Novelle zum

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 112/1986, lautet

„b) rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 5, 6

lit. a, 9, 23 lit. b, 29, 30, 31 und Art. III Abs. 1

bis 3;"

(5) Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund

abweichend von § 34 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember

1987 in Geltung gestandenen Fassung in der

Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe

des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen

die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen

die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen

Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung

als Dienstgeber zur Rückstellung für

Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag

und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer

Betracht zu lassen.

(6) Abweichend von § 50 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der

Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1988 vorzunehmen.

(7) Abweichend von den §§ 74 Abs. 2 und 144

Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung

mit § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab

1. Juli 1988 anzupassen.

(8) Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich

wegen der Verschiebung der Anpassung

auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage

hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen

der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 149

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) und

den gemäß § 151 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

zu berücksichtigenden Beträgen

einerseits und dem Richtsatz (§ 150 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für

die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur

Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher

als Pensionsbestandteil, ist aber bei der

Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses

außer Betracht zu lassen.

(9) Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 8 ist bei

Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als

Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen

zu verrechnen.

(10) Art. II Abs. 7 der 9. Novelle zum Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 485/1984, wird aufgehoben.

(11) Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension

nach § 132 Abs. 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. III Abs. 4

der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 112/1986, bleiben bei der

Anwendung des § 122 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 34 und des § 122 Abs. 3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der

Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren

zugehörige Beitragsgrundlage (§ 127 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage

der laufenden Leistung, die entsprechend

aufzuwerten ist, nicht übersteigt.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1986 Art. III

Abs. 4;

2. rückwirkend mit 1. Juli 1986 Art. III Abs. 2;

3. rückwirkend mit 1. Jänner 1987 Art.I Z 5 lit. b

und Z 31 und Art. III Abs. 1.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2

und 195 Abs. 4 Z 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z 3 lit. a und 53 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 34,

218 a und 219 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z 9, 55 und 56 sowie des Art. III Abs. 5 der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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