610. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980, BGBl. Nr. 283/1981, BGBl.
Nr. 589/1981, BGBl. Nr. 359/1982, BGBl. Nr.
648/1982, BGBl. Nr. 384/1983, BGBl. Nr.
591/1983, BGBl. Nr. 485/1984, BGBl. Nr.
104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl. Nr.
112/1986, BGBl. Nr. 564/1986 und BGBl. Nr.
158/1987 wird geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/
1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
und der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft, sofern
a) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder sind und
b) die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich
im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen oder auf Grund dieser
Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder
Wochengeld aus der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
haben, auch wenn dieser
Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhalten
oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder
Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt
untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz
der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
einem Versicherungsträger gegenüber haben;
ferner die Witwen und Deszendenten, für deren
Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb
nach der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung geführt wird;"
2. a) § 4 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Kinder, die neben dem Bezug einer Waisenpension
den Betrieb des verstorbenen Gewerbeinhabers
fortführen, hinsichtlich dieser Betriebsfortführung;"
b) § 4 Abs. 3 Z 3 wird aufgehoben.
3. a) Dem § 6 Abs. 1 Z 5 wird folgendes angefügt
„hiebei hat die Unterbrechung einer der im § 4
Abs. 2 Z 3, 4, 5, 7 oder 8 bezeichneten Pflichtversicherungen
bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis
zu 14 Tagen außer Betracht zu bleiben;"
b) § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen
Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung
auch auszustellen, wenn der Pensionswerber
ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig
gemacht hat."
4. a) § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten
„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern
nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letz-
ten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters
aus der Gesellschaft mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung
des Gesellschafters im Handelsregister beantragt
worden ist;
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern
nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des
Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im
Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem
der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der
Gesellschaft ausgeschieden ist;"
b) § 7 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben.
c) § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten
„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 3 Z 1
genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des
Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in
dem die die Pflichtversicherung begründende
Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim
Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft
mit dem Letzten des Kalendermonates, in
dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters
im Handelsregister beantragt worden ist;
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern
nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des
Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im
Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem
der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der
Gesellschaft ausgeschieden ist;"
d) Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des
Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung spätestens
mit dem Tag vor dem Stichtag für die Feststellung
eines Pensionsanspruches nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz, sofern zu diesem
Zeitpunkt der Tatbestand des § 130 Abs. 2
erfüllt ist."
5. a) § 25 Abs. 1 erster Satz lautet
„Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für
Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3
Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte
aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit in dem
dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
(Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr
heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung
in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei
sind die für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten
zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung und in
der Pensionsversicherung voneinander abweichen,
die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
maßgebend."
b) § 25 Abs. 4 lautet
„(4) Den Einkünften im Sinne des Abs. 1 und
Abs. 3 sind im Falle der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung bei Witwen (Witwern), die
den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen
Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß
§ 115 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten,
die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte
(die verstorbene Ehegattin) erzielt hat, gleichzuhalten."
6. § 25 a Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind,
abweichend von den Bestimmungen des § 25
Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer
die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr,
in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt,
heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung
in diesem Kalenderjahr entfallen."
7. a) § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Beginnt in den Fällen des § 25 Abs. 4 die
Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit
des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)
oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe
(des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des
Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht
in der Pensionsversicherung mit dem auf das
Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten
Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für
den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin)
im Monat des Ablebens Beitragspflicht
bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle
des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken-
und Pensionsversicherung endet mit dem
Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7."
b) § 27 Abs. 6 lautet
„(6) Sind in dem betreffenden Kalenderjahr
bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2
lit. c bzw. 96 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine
Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 5
bzw. § 25 in der Krankenversicherung nur soweit
zulässig, daß die ärztliche Hilfe noch als Geldleistung
zu gewähren ist."
8. § 32 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Hiebei ist für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3
Abs. 1) der für Pflichtversicherte gemäß § 27 Abs. 1
Z 1 geltende Beitragshundertsatz auf die Pension
einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen
anzuwenden."
9. Im § 34 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende
Abs. 2, 3 und 4 ersetzt
„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet
der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen
die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei
den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die
außerordentlichen Zuschüsse des Versicherungsträgers
als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke
und die Abschreibungen von bebauten
Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag
nach Abs. 1, 2 und 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen
außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach dem 31. Dezember 1987 gemäß
§ 219 genehmigte Errichtung oder Erweiterung von
Gebäuden leistet der Bund über den Beitrag gemäß
Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der
zur Finanzierung dieser Vorhaben jährlich aufgewendeten
Mittel. Dabei sind allfällig gebildete
Ersatzbeschaffungsrücklagen in Abzug zu bringen.
Der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten
Mittel nicht übersteigen.
(4) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1, 2
und 3 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich
im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf
die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen."
10. a) Im § 35 Abs. 1 wird der Ausdruck „in
Abs. 3 oder 4" durch den Ausdruck „im folgenden"
ersetzt.
b) Dem § 35 Abs. 2 wird folgendes angefügt
„Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen
Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch
die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit
dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres
fällig, in dem die Vorschreibung
erfolgt."
11. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet
„Für das Kalenderjahr 1988 beträgt der Meßbetrag
907,50 S."
13. § 55 Abs. 3 wird aufgehoben.
14. Im § 65 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
16. § 75 Abs. 1 lautet
„(1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten
ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte
minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen
Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige
sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund
ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt.
In den Fällen des gemäß § 194 entsprechend
anzuwendenden § 361 Abs. 2 dritter
Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller
auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten
ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung
auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren
Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme
der Leistung umfassen."
17. a) § 78 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und
der Mutterschaft;"
b) § 78 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies können aus den Mitteln der Krankenversicherung
Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit sowie außer den Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen (Abs. 1 Z 1) noch weitergehende
Leistungen zur Verhütung des Eintrittes
und der Verbreitung von Krankheiten und Leistungen
aus dem Anlaß des Todes gewährt werden."
c) Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten
Familienangehörigen (§ 10) bzw. Angehörigen
(§ 83) kann durch die Satzung nach Maßgabe
der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
ein Zuschuß zu den Bestattungskosten
gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
desjenigen, der die Kosten der Bestattung
getragen hat, bis zur Höhe von 6000 S gezahlt
werden."
18. a) Im § 79 Abs. 1 wird der Strichpunkt am
Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4
wird aufgehoben.
b) Im § 79 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 105
bis 110" durch den Ausdruck „§§ 105 bis 108"
ersetzt.
19. Im § 80 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende
der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 wird
aufgehoben.
20. § 82 Abs. 5 lautet
„(5) Für Pflichtversicherte (§§ 2 und 3 Abs. 1
und 2), für deren mitversicherte Familienangehörige
(§ 10) und für Angehörige (§ 83) besteht über
das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch
auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen
der Krankheit und der Mutterschaft bis zur vorgesehenen
Höchstdauer, längstens jedoch durch
13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem
Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein
anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer
gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers gegeben ist."
21. a) § 83 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über
das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder
(Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und
eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983 nicht überschreiten.
Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht,
der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger
wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des
Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten, sind hiebei
außer Betracht zu lassen;"
b) Dem § 83 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Eine im Abs. 2 Z 1 genannte Person gilt
nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine
Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland
ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses
oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung begründet."
22. Dem § 85 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ein Anspruch auf Sachleistungen im Sinne
des Abs. 3 steht jedenfalls den Versicherten zu,
deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf
der Ausübung einer diese Pflichtversicherung
begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit
beruht und für die eine vorläufige Beitragsgrundlage
gemäß § 25 a festgestellt wird."
23. Im § 86 Abs. 5 wird der Punkt am Schluß der
lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende
lit. d wird angefügt
„d) bei der Gewährung von Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 80
Abs. 2."
24. Im § 87 Abs. 1 entfallen die Worte „sowie der
Bestattungskostenbeitrag (§ 104)".
25. Dem § 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die
Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen
Anmelde- und Registrierungskosten bei
einer Organbank."
26. § 94 Abs. 2 lautet
„(2) Zahnbehandlung und Zahnersatz sind durch
Ärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten, in
eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen des
Versicherungsträgers oder in Vertragseinrichtungen
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung
zu gewähren."
27. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt
„Kostenersatz bei Organtransplantationen für die
Anmelde- und Registrierungskosten
§ 96 a. Der Versicherungsträger hat die für eine
Organtransplantation notwendigen Anmelde- und
Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der diese
Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter
Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden
besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens
in der Satzung des Trägers der
Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf seine
finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze
für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten
vorsehen."
28. a) § 102 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 92
und 93 zu gewähren.
(4) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt
(auch in einem Entbindungsheim) für
längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren."
29. § 104 wird aufgehoben.
30. § 112 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. aus dem Versicherungsfall des Todes
a) die Hinterbliebenenpensionen (§ 135),
b) die Abfindung (§ 148 a)."
31. § 115 Abs. 1 Z l lautet
„1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz
oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des
Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge
gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von
fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
wirksam (§ 118) entrichtet worden
sind;"
32. a) Im § 116 Abs. 7 wird nach den Worten
„eine höhere Schule" bzw. „einer höheren Schule"
der Ausdruck „(das Lycée Francais in Wien)" bzw.
„(des Lycée Francais in Wien)" eingefügt.
b) Dem § 116 werden folgende Abs. 8, 9 und 10
angefügt
„(8) Die im Abs. 7 angeführten Zeiten sind für
die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen,
ausgenommen bei der Anwendung des § 131
Abs. 1 lit. b. Sie können jedoch nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung
ganz oder teilweise leistungswirksam werden.
(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 7, der leistungswirksam
werden soll, ist ein Beitrag in der
Höhe von 20,5 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage
gilt
1. für die im Abs. 7 genannten Zeiten, ausgenommen
die Zeiten des Besuches einer Hochschule,
einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und der vorgeschriebenen Ausbildung
für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf, das 7,5fache,
2. für die im Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie
oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden
Beruf, das 15fache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 lit. b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 9 kann
bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens
ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle
oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis
zum Stichtag erfolgen. Wenn die Berechtigung zur
Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in
einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren
festgestellt wird, können die Beiträge auch nach
dem Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach
der Feststellung dieser Berechtigung entrichtet werden.
Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden
Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen
beim Versicherungsträger leistungswirksam."
33. Im § 118 Abs. 2 lit. g wird der Ausdruck
„§ 35 Abs. 3 oder 4" durch den Ausdruck „§ 35
Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4" ersetzt.
34. § 122 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen in Betracht
1. wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor Vollendung
des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten
liegt, die letzten 120 Versicherungsmonate
im Sinne des § 119, die vor dem
Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt
fällt;
2. wenn der Stichtag nach Vollendung des
50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt,
verlängert sich der Zeitraum der letzten
120 Versicherungsmonate nach Z l je nach
dem Lebensalter des (der) Versicherten für
jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen
Versicherungsmonat, bis zum Höchstausmaß
von 180 Versicherungsmonaten;
3. wenn der Stichtag nach Vollendung des
60. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung
des 55. Lebensjahres bei weiblichen
Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum
der letzten 180 Versicherungsmonate
nach Z 2 je nach dem Lebensalter des (der)
Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat
um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum
Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten;
4. wenn es für den Versicherten (die Versicherte)
günstiger ist, anstelle der nach Z 1
bis 3 in Betracht kommenden Versicherungsmonate
die letzten 180 Versicherungsmonate
im Sinne des § 119, die vor dem Kalenderjahr
liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt.
Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag."
35. § 123 lautet
„Bemessungsgrundlage bei Vollendung des
50. Lebensjahres
§ 123. (1) Wenn der Versicherungsfall nach
Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für
den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der
Bemessungsgrundlage gemäß § 122 nach Maßgabe
des Abs. 4 die Bemessungsgrundlage bei Vollendung
des 50. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung
des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 unter
entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 wie
folgt zu ermitteln
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der
Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten,
wenn er auf einen 1. Jänner fällt,
sonst der vor Vollendung des 50. Lebensjahres
des Versicherten liegende 1. Jänner;
2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen
die letzten 120 Versicherungsmonate im
Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt
in Betracht;
3. die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in
Betracht kommenden Beitragsmonate und
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1.
(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate
nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung,
1. gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt
der nach Vollendung des
50. Lebensjahres des Versicherten liegende
1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung vorliegen;
2. gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als
Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate
vor dem Bemessungszeitpunkt nach Z 1.
(4) Die nach Abs. 2 bzw. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den auf die Versicherungsmonate
bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2
Z l) entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden."
36. § 125 lautet
„Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall
§ 125. (1) Fällt eine Pension innerhalb von fünf
Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem
Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung
an, so tritt anstelle der sich nach § 122
bzw. § 123 bzw. § 124 ergebenden Bemessungsgrundlage
für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt
der weggefallenen Leistung erworbenen
Steigerungsbetrages die Bemessungsgrundlage
(§ 50 Abs. 4), von der diese Leistung zu bemessen
war.
(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt
der weggefallenen Leistung mindestens
36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
erworben, so ist Abs. 1 nur dann anzuwenden,
wenn es für den Leistungswerber günstiger ist."
37. § 128 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert
sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
wenn die Berufsausbildung über das
25. Lebensjahr hinaus andauert, das Kind ein
ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983 nicht überschreitet. Überschreitungen,
die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der
Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger
Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 eintreten, sind hiebei
außer Betracht zu lassen;"
38. a) § 130 Abs. 2 lit. a lautet
„a) bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten,
daß am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes
erloschen ist;"
b) § 130 Abs. 3 lautet
„(3) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw.
60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. auf vorzeitige Alterspension bei
Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. die in Betracht kommende
vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt
als Alterspension, und zwar in dem bis zu
diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit
dem Stichtag für die Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
oder für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der
Pflichtversicherung erworben wurden."
c) Dem § 130 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw.
60. Lebensjahres Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. auf vorzeitige Alterspension bei
Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte
während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens
einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung
erworben, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. die in Betracht kommende vorzeitige
Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens
in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen
Ausmaß."
39. a) § 131 Abs. 1 lit. d lautet
„d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung
des § 130 Abs. 2 erfüllt ist. Eine die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz nicht
begründende selbständige Erwerbstätigkeit
sowie eine unselbständige Erwerbstätigkeit
bleibt unberücksichtigt, wenn aus dieser
Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen
nicht übersteigt. Als Erwerbseinkommen
auf Grund einer Erwerbstätigkeit
gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes
bezeichneten Bezüge."
b) § 131 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg,
an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit
aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches nach
Abs. 1 lit. d ausschließt."
40. § 131 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag
weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit
aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruches
nach § 131 Abs. 1 lit. d ausschließt. Ist die Pension
aus diesem Grund weggefallen und endet die
Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem
Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige
über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher
gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der
Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf."
41. Nach § 133 wird ein § 133 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
§ 133 a. Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung
eines Antrages auf die Pension einen Antrag
auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen,
über den der Versicherungsträger in einem gesonderten
Verfahren (§ 194 Abs. 1 Z 3) zu entscheiden
hat."
42. a) § 136 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum
Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten
des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten
(Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt
des Versicherungsfalls des Todes des (der)
Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert hat; darüber hinaus
für die Dauer der Invalidität, wenn der
überlebende Ehegatte in sinngemäßer Anwendung
der §§ 254 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 und 255
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
als dauernd oder vorübergehend
invalid anzusehen wäre;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der andere Ehegatte bereits
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine Pension aus einem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftspension hatte, es wäre
denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das
65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das
60. Lebensjahr) überschritten und keinen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
Der Anspruch auf eine solche Witwen(Witwer)
pension erlischt ohne weiteres Verfahren,
wenn sich die Bezieherin (der Bezieher) der
Witwen(Witwer)pension wiederverehelicht."
b) § 136 Abs. 4 Einleitung lautet
„Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3 auch".
43. Dem § 139 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren
nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz
festgestellten Pension der Pensionsversicherung
an, so tritt für die Bemessung des bis zum
Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung
erworbenen Steigerungsbetrages anstelle des sich
nach Abs. 1 bis 4 ergebenden Hundertsatzes des
Steigerungsbetrages der für die weggefallene Leistung
maßgebende Hundertsatz des Steigerungsbetrages.
Ein Grundbetrag oder Grundbetragszuschlag,
der in der weggefallenen Leistung enthalten war, ist
beim Hundertsatz des Steigerungsbetrages zu
berücksichtigen. Der für den ab dem Bemessungszeitpunkt
der weggefallenen Leistung maßgebliche
Hundertsatz des Steigerungsbetrages ergibt sich
aus der Verminderung des zum Stichtag der neu
anfallenden Leistung festgestellten Hundertsatzes
des Steigerungsbetrages um den Hundertsatz des
Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung.
Der Hundertsatz des gesamten Steigerungsbetrages
darf den Hundertsatz des Steigerungsbetrages der
weggefallenen Leistung nicht unterschreiten."
44. Im § 141 Abs. 7 wird der Ausdruck „nach
Maßgabe des Abs. 5" durch den Ausdruck „nach
Maßgabe des Abs. 6" ersetzt.
44 a. § 146 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen
(Witwer)pension (§ 136), ausgenommen die
Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer)
pension nach § 136 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht
hat, gebührt eine Abfertigung in der
Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer)pension,
auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der
neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich
eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer
Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt
haben."
45. Nach § 148 wird folgender § 148 a eingefügt
„Abfindung
§ 148 a. (1) Anspruch auf Abfindung haben im
Falle des Todes des (der) Versicherten
1. sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels
Erfüllung der Wartezeit (§ 120) nicht gebühren,
jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt,
die Witwe (der Witwer) und zu gleichen
Teilen die Kinder (§ 128);
2. wenn die Wartezeit für den Anspruch auf
Hinterbliebenenpensionen erfüllt ist, aber
anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht
vorhanden sind, der Reihe nach die Kinder,
die Mutter, der Vater, die Geschwister des
oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der)
Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes
ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben,
unversorgt sind und überwiegend von ihm
(ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende
Unterbrechung der Hausgemeinschaft
oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger
(beruflicher) Ausbildung oder wegen
Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern
und Geschwistern gebührt die Abfindung
zu gleichen Teilen.
(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1
Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage
(§ 122), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate
vorliegen, die Summe der monatlichen
Beitragsgrundlagen (§ 127 Abs. 3) in diesen
Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2
beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage
(§ 122).
(3) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen
Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein
Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer
Ehe nach § 146 Abs. 2 wieder auflebt."
46. Im § 149 Abs. 4 wird der Strichpunkt am
Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt; folgender
Satzteil wird angefügt
„ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften
gewährte Rentenleistung, die aus
dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes
gegen den Nationalsozialismus gebührt;"
47. a) § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 7168 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 5004 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 5004 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1856 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2788 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 3296 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 4970 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 534 S
für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
b) Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1988" durch den Ausdruck „1. Jänner 1989"
ersetzt.
47 a. Im § 160 Abs. 1 entfällt der Punkt am
Schluß der Z 4. Folgendes wird angefügt
„nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung
unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Versicherten bzw. Angehörigen."
48. a) Im § 169 Abs. 2 wird der Strichpunkt am
Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt. Die Z 5
wird aufgehoben.
b) Im § 169 Abs. 3 entfallen die Worte „und die
Reisekosten für diese Zwecke übernehmen".
c) Dem § 169 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 100 Abs. 3 gilt entsprechend."
49. Im § 174 wird der Ausdruck „§ 68 Abs. 1
lit. b" durch den Ausdruck „§ 68 Abs. 1 lit. c"
ersetzt.
50. Im § 185 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender
Satzteil wird angefügt
„das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Pensionsberechtigter
auf Kosten eines Landes im Rahmen der
Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen
oder auf einer der genannten Pflegestellen
untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom
Anspruchsübergang erfaßte Teil der Pension auf
das jeweilige Land übergeht."
51. § 186 lautet
„Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung
§ 186. (1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung
gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz
nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der
Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde,
auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen
den Versicherungsträger gründet.
(2) Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit
oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus
den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung
zu ersetzen."
52. Dem § 194 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt
„3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache
im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von
Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
(§ 117 a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
(§ 133 a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten gilt."
53. § 195 Abs. 4 Z 10 lautet
„10. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung
des Versicherungsträgers bei den für ihren
Sprengel in Betracht kommenden Landes
(Kreis)gerichten als Arbeits- und Sozialgerichte
bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem
Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann
sowie bei anderen Behörden für das in Betracht
kommende Land;"
54. § 217 wird aufgehoben.
55. Nach § 218 wird folgender § 218 a eingefügt
„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 218 a. Jede Beteiligung des Versicherungsträgers
an fremden Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 2
ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen zulässig."
56. § 219 lautet
„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 219. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften,
insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die
Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von
Gebäuden ist — nach Zustimmung des Hauptverbandes
gemäß § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes — nur mit Genehmi-
gung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen zulässig."
57. § 230 Abs. 1 lautet
„(1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse für die Bediensteten des Versicherungsträgers
sind durch privatrechtliche Verträge
zu regeln. In begründeten Fällen können im
Dienstvertrag von den Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu
bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich
abgeschlossen werden und der Hauptverband
vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Der
Versicherungsträger hat unter Rücksichtnahme auf
seine wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten
auf das unumgängliche Maß einzuschränken
und darnach für seinen Bereich einen Dienstpostenplan
zu erstellen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Personen, die am 31. Dezember
1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als
Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für einen am 31. Dezember 1987
bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 102 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 28
lit. b gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Jänner 1987 eingetreten sind.
(3) § 115 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 31
ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986
liegt.
(4) § 116 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z 32 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1987 liegt. § 116 Abs. 7 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die
Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe
weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
1. a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1928 mit fünf Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1929 mit vier Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1930 mit drei Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1931 mit zwei Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1932 mit einem Sechstel ihres
Ausmaßes,
b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1933 mit fünf Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1934 mit vier Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1935 mit drei Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1936 mit zwei Sechsteln ihres
Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1937 mit einem Sechstel ihres
Ausmaßes,
2. mindestens aber, wenn der Stichtag
im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln
ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln
ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln
ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln
ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel
ihres Ausmaßes
zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten
sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
(5) Hinsichtlich der im Abs. 4 bezeichneten Zeiten
ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen
nicht zu berücksichtigen sind, § 116 Abs. 8 bis 10
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 32 lit. b entsprechend
anzuwenden.
(6) § 122 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 34 ist
nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen
der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt,
und zwar mit der Maßgabe, daß
1. in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist;
2. in 2 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das
55. Lebensjahr,
im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das
59. Lebensjahr,
im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das
58. Lebensjahr,
im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das
57. Lebensjahr und
im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das
56. Lebensjahr
zu ersetzen ist und
3. für die Ermittlung der Bemessungszeit nach
Z 2 und 3
a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1927 .. 120 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1928 . 132 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1929 . 144 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1930 . 156 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1931 . 168 Versicherungsmonate,
b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge
bis 1932 .. 120 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1933 .... 132 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1934 144 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1935 .... 156 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges
1936 168 Versicherungsmonate
höchstens in Betracht kommen.
(7) Die §§ 123, 125, 136 Abs. 2, 139 Abs. 5 und
148 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 35, 36, 42, 43 und
45 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987
liegt.
(8) § 128 Abs. 2 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 37
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind
das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987
vollendet.
(9) § 116 Abs. 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 32
lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für
Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch
wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis
zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft einlangen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Dem Art. II Abs. 1 der 10. Novelle zum
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt
„Im Falle der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
die Einkünfte aus der Verpachtung maßgebend."
(2) Dem Art. II Abs. 11 der 10. Novelle zum
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 112/1986, wird folgendes angefügt
„Einer solchen Ausnahme kommt jedoch in
Anwendung der Bestimmungen des § 123 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, des § 83 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 78
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des
§ 56 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
keine Wirkung zu. Die in der Zeit
vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1987 als Angehörige
in Anspruch genommenen Leistungen
gebühren auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft
hinaus, solange die übrigen Voraussetzungen
für den Leistungsanspruch zutreffen."
(3) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 11 der
10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 112/1986, von der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen
sind, verliert diese Ausnahme ihre Wirksamkeit,
wenn dies bis 31. Dezember 1988 bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
beantragt wird und die freiwillige Versicherung
in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz im Kalendermonat
der Antragstellung beendet ist. Die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in
diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonats,
der der Antragstellung folgt.
(4) Art. IV Abs. 2 lit. b der 10. Novelle zum
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 112/1986, lautet
„b) rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 5, 6
lit. a, 9, 23 lit. b, 29, 30, 31 und Art. III Abs. 1
bis 3;"
(5) Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund
abweichend von § 34 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1987 in Geltung gestandenen Fassung in der
Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe
des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen
die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen
die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen
Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung
als Dienstgeber zur Rückstellung für
Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag
und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer
Betracht zu lassen.
(6) Abweichend von § 50 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der
Pensionen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1988 vorzunehmen.
(7) Abweichend von den §§ 74 Abs. 2 und 144
Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung
mit § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab
1. Juli 1988 anzupassen.
(8) Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich
wegen der Verschiebung der Anpassung
auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage
hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen
der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 149
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) und
den gemäß § 151 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
zu berücksichtigenden Beträgen
einerseits und dem Richtsatz (§ 150 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für
die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur
Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher
als Pensionsbestandteil, ist aber bei der
Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses
außer Betracht zu lassen.
(9) Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 8 ist bei
Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als
Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen
zu verrechnen.
(10) Art. II Abs. 7 der 9. Novelle zum Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 485/1984, wird aufgehoben.
(11) Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension
nach § 132 Abs. 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. III Abs. 4
der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 112/1986, bleiben bei der
Anwendung des § 122 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 34 und des § 122 Abs. 3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der
Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren
zugehörige Beitragsgrundlage (§ 127 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage
der laufenden Leistung, die entsprechend
aufzuwerten ist, nicht übersteigt.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1986 Art. III
Abs. 4;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1986 Art. III Abs. 2;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1987 Art.I Z 5 lit. b
und Z 31 und Art. III Abs. 1.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2
und 195 Abs. 4 Z 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z 3 lit. a und 53 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 34,
218 a und 219 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z 9, 55 und 56 sowie des Art. III Abs. 5 der
Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Arbeit und Soziales.