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610_1982 AT

610. Verordnung: 61. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: 61. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung

des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 304/1982, wird wie folgt geändert

1. In der Anlage B sind nachstehende Arzneimittel

wie folgt aufzunehmen

2. In der Anlage B werden die Preisansätze der

nachstehend angeführten Arzneimittel wie folgt

festgesetzt

3. In der Anlage B hat der Preisansatz bei Flos

Primulae sine calycibus *) zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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