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610_1981 AT

610. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Rechnungshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Rechnungshofes

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, wird verordnet

§ 1. Die im Art. 5 Punkt II des Verwaltungsentlastungsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Stelle Rechnungshof sind von der

Buchhaltung des Bundesrechenamtes zu besorgen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 19. Juni 1978, BGBl.

Nr. 301, über die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben

des Rechnungshofes und des Hauptpunzierungs-

und Probieramtes insoweit außer Kraft, als

sie sich auf den Rechnungshof bezieht.

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