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610_1980 AT

610. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 3

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971, 306/1975 und

261/1978 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 176/1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975 und

262/1978 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 3703 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1613 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 398 S,

b) für die Witwe 3703 S. Der Mindestsatz

erhöht sieh für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 398 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1383 S und nach diesem

Zeitpunkt 2456 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2078 S und nach diesem

Zeitpunkt 3703 S,

e) für eine frühere Ehefrau 3703 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981

in Kraft.

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