610. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Arabischen Republik Syrien,
In der Folge im vorliegenden Abkommen als
Vertragschließende Teile bezeichnet,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde,
Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des
genannten Abkommens ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung von Fluglinien für den
Linienflugverkehr und den Bedarfsflugverkehr
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern
nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge sowie
Änderungen der Anhänge oder der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94
ein, sofern diese Anhänge und Änderungen
von beiden Vertragschließenden Teilen
angenommen wurden;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr
und im Falle der Regierung der
Arabischen Republik Syrien die Generaldirektion
für Zivilluftfahrt oder jede andere
Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig
von den genannten Behörden ausgeübten
Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein gemäß
Artikel 3 des vorliegenden Abkommens
namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
die daran angrenzenden Hoheitsgewässer
unter der Souveränität des betreffenden
Staates;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im
Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene
Luftverkehrsrverbindung mit Luftfahrzeugen
zum Zwecke der Öffentlichen Beförderung
von Fluggästen, Post oder Fracht;
f) haben die Ausdrücke „Internationale Fluglinie",
„Fluglinienunternehmen" und „nicht
gewerbliche Landung" die in Artikel 96 der
Konvention festgelegte Bedeutung;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"
in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf
einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt
verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
und
h) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"
in bezug auf „vereinbarte Fluglinie"
das Beförderungsangebot des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert
mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf
einer gegebenen Flugstrecke oder einem
Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung internationaler Fluglinien für den
Linien- und Bedarfsverkehr auf den im Anhang
zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.
In der Folge werden diese Fluglinien
und Flugstrecken als „vereinbarte Fluglinien"
beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken" bezeichnet.
Das von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
genießt für den Betrieb von Fluglinien die folgenden
Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten
auf den festgelegten Flugstrecken zu
landen, um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen
und aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und
Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet
dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt,
zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses
Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen.
3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
durch schriftliche Benachrichtigung des anderen
Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung
des Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und
ein anderes namhaft zu machen.
4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von dem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und
billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention
auf den Betrieb internationaler Fluglinien
angewendet werden.
5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels
genannten Betriebsbewilligung zu verweigern
oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
für die Ausübung der in Artikel 2 des
vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die
ihr notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen,
wenn dem genannten Vertragschließenden
Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei
dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder
seinen Staatsangehörigen liegen.
6. Bin auf diese Weise namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,
vorausgesetzt, daß ein gemäß den
Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden
Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine
Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des
Artikels 5 dies vorliegenden Abkommens in bezug
auf diese Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Untersagung und Widerruf
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem
von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung
der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten
Rechte zu untersagen oder für die Ausübung
dieser Rechte die von ihr als erforderlich
erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen; oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die
Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte
gewährt, nicht befolgt; oder
c) wenn es das Fluglinienunternehmen in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß
den im vorliegenden Abkommen festgelegten
Bedingungen durchzuführen.
2. Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die
Untersagung oder die Auferlegung der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen
Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall
haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen, nachdem ein Vertragschließender
Teil um diese Beratungen ersucht
hat, zu beginnen.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
I. Linienflugverkehr
1. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Teile für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung
gestellte Beförderungsangebot ist den
Erfordernissen des Verkehrs zwischen den beiden
Ländern sowie den Erfordernissen des internationalen
Luftverkehrs von oder nach anderen
auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet
dritter Länder gelegenen Punkten anzupassen.
2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung
der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu gewährleisten, müssen die Fluglinienunternehmen
rechtzeitig die Häufigkeit ihrer Linienflüge,
die Arten der einzusetzenden Luftfahrzeuge
und die Flugpläne, einschließlich der
Betriebstage sowie der voraussichtlichen Ankunfts-
und Abflugszeiten, vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne
sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen
kann diese Frist vorbehaltlich der
Zustimmung der genannten Behörden verkürzt
werden.
4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bezüglich der oben genannten Flugpläne
zu keiner Einigung kommen, bemühen sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile, das Problem beizulegen.
5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses
Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, der nicht
von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile genehmigt worden ist.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Flugpläne bleiben so lange in Kraft,
bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
neue Flugpläne erstellt sind.
II. Bedarfsflugverkehr
1. Der Verkehrsumfang wird von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden
Teile auf solche Weise vereinbart,
daß ein gleicher Anteil an der angebotenen
Kapazität gewährleistet wird.
2. Vereinbarungen gemäß Absatz 1 sind von
den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu treffen.
Solche Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Teile
innerhalb eines von den genannten Luftfahrtbehörden
vereinbarten Zeitraumes zur Genehmigung
vorzulegen.
3. Das von jedem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann
seinen Anteil am Bedarfsflugprogramm entweder
a) an das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles oder
b) an andere Fluglinienunternehmen der beiden
Vertragschließenden Teile, vorausgesetzt,
daß die Luftfahrtbehörden des anderen
Vertragschließenden Teiles diesen Fluglinienunternehmen
die Bewilligung erteilen,
zur Gänze oder zum Teil abtreten.
Artikel 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug
von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr
in sein beziehungsweise aus seinem
Hoheitsgebiet oder betreffend den Betrieb und
die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb
ihres Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge
des von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug
in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles oder beim Verlassen desselben
sowie während des Aufenthaltes in diesem
Hoheitsgebiet einzuhalten.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- und Ausflug
von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von
Luftfahrzeugen in sein beziehungsweise aus seinem
Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-,
Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und
Quarantänevorschriften, sind von den oder in
bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen
oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles beim Einflug in das Hoheitsgebiet des
ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen
desselben sowie während des Aufenthaltes
in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
Artikel 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden
und noch gültig sind, werden von dem anderen
Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder
Vertragschließende Teil behält sich jedoch das
Recht vor, für den Flug über seinem eigenen
Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt
oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 8
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-
und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)
sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,
Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben
oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung
und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an
Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von den genannten Zöllen und
Steuern mit Ausnahme des für geleisteten Dienst
zu entrichtenden Entgeltes befreit:.
a) Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden
eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet
dieses Vertragschließenden Teiles an
Bord genommen werden und zur Verwendung
an Bord des auf einer festgelegten
Flugstrecke des anderen Vertragschließenden
Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges
bestimmt sind.
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles zur Wartung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die auf einer festgelegten
Flugstrecke von dem namhaft gemachten
Fluglinienunterrnehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden.
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden, selbst wenn diese Vorräte
auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes
Vertragschließenden Teiles, in dem sie an
Bord genommen wurden, verwendet werden
sollen.
Es kann verlangt werden, daß die unter
litera a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht
oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles verbleibenden Waren und Vorräte
dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit Zustimmung der
Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen
werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß
den Zollvorschriften unter die Aufsicht der
genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
befinden, dürfen nur einer sehr vereinfachten
Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht
im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und
ähnlichen Abgaben befreit.
Artikel 10
Beförderungstarife
1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden
Teiles für die Beförderung von
oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebenden Tarife
sind unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes, sowie der
gebotenen Leistung (wie Geschwindigkeit und
Bequemlichkeit) in angemessener Höhe festzusetzen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können,
wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsvenbandes
(IATA) getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann
diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden verkürzt werden.
5. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen dieser Tarife
einigen oder kann aus einem anderen Grund ein
Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt
ein Vertragschließender Teil dem anderen
während der ersten fünfzehn (15) Tage der in
Absatz 4 dieses Artikels genannten dreißigtägigen
Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten
Tarif nicht einverstanden ist, bemühen
sich die Luftfahttbehörden der Vertragschließenden
Teile, die Tarife zu vereinbaren.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
4 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden, beider
Vertragschließender Teile in Kraft treten.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft,
bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels festgesetzt sind.
Artikel 11
Überweisung der Nettoeinnahmen
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen
über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum
jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale
zu überweisen. Der Überweisungsmodus muß
jedoch den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden
Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die
Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.
Artikel 12
Flughafengebühren und ähnliche Gebühren
Die von jedem Vertragschließenden Teil für
die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen
durch Luftfahrzeuge des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens des anderen
Vertragschließenden Teiles eingehobenen
Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren,
die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen,
welche internationale Fluglinien
betreiben, bezahlt werden.
Artikel 13
Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und
Werbung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles hat das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes
Vertragschließenden Teiles in gleicher Weise die
Möglichkeit, das technische und kaufmännische
Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen
und Büros im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles einzurichten und
zu betreiben.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters
in gleicher Weise die Möglichkeit, alle Arten von
Beförderungsdokumenten auszustellen und seine
Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu
fördern.
Artikel 14
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten
sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung
und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen
dieses Abkommens und des dazugehörigen
Anhanges zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile
es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des
vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er
um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen
den Luftfahrtbehörden stattfinden und
mündlich oder schriftlich geführt werden kann,
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu
beginnen. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen
treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung
durch diplomatischen Notenwechsel in
Kraft.
3. Abänderungen des Anhanges werden zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile vereinbart und treten sechzig
(60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels
in Kraft.
Artikel 15
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen eine Meinungsverschiedenneit über die
Auslegung der Anwendung dieses Abkommens
entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden
Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können
sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Organ zur Entscheidung
vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit
auf Ersuchen eines Vertragschließenden
Teiles einem Schiedsgericht von
drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt
werden, wobei je ein Schiedsrichter von jedem
Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und
der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft
gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist.
Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb eines
Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt
des Empfanges einer diplomatischen Note
des einen Vertragschließenden Teiles durch den
anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung
über die Meinungsverschiedenheit ersucht
wird, einen Schiedsrichter namhaft zu
machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb
eines weiteren Zeitraumes von sechzig
Tagen zu ernennen. Wenn es einer der Vertragschließenden
Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten
Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft
zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes
ernannt wird, so kann jeder Vertragschließende
Teil an den Präsidenten des Rates der
Internationalen Zivillufttfahrtorganisation das Ersuchen
richten, einen oder erforderlichenfalls
mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Auf jeden
Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger
eines dritten Staates zu sein und den Vorsitz
im Schiedsgericht zu führen.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen.
Artikel 16
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß
bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur
Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft
das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem
Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch
den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird.
Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen
Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die
Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang
durch die Internationale Zivilluftfahrt-
Organisation als eingegangen.
Artikel 17
Registrierung
Das vorliegende Abkommen und jede Änderung
desselben wird der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Registrierung übermittelt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60)
Tage nach dem diplomatischen Notenwechsel, in
dem festgestellt wird, daß die von der Gesetzgebung
der Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen
Formalitäten erfüllt sind, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Damaskus am 28. Juli 1976, in
zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
Walser m. p.
Für die Regierung der Arabischen Republik
Syrien
Mehrez m. p.
ANHANG
A — Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf den im folgenden
festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben
1 — PUNKTE IN ÖSTERREICH —
Zwischenpunkte — PUNKTE IN
SYRIEN und Punkte darüber hinaus.
B — Das von der Regierung der Arabischen
Republik Syrien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, auf den
im folgenden festgelegten Flugstrecken
Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
1 — PUNKTE IN SYRIEN — Zwischenpunkte
— PUNKTE IN ÖSTERREICH
und Punkte darüber hinaus.
C — Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
ohne Ausübung der
Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen
werden.
Der in Art. 18 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 5. November 1977 durchgeführt;
das Abkommen ist am 4. Jänner 1978 in Kraft getreten.