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610_1978 AT

610. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Syrien samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Arabischen Republik Syrien,

In der Folge im vorliegenden Abkommen als

Vertragschließende Teile bezeichnet,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde,

Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des

genannten Abkommens ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung von Fluglinien für den

Linienflugverkehr und den Bedarfsflugverkehr

zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber

hinaus zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern

nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über

die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge sowie

Änderungen der Anhänge oder der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94

ein, sofern diese Anhänge und Änderungen

von beiden Vertragschließenden Teilen

angenommen wurden;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr

und im Falle der Regierung der

Arabischen Republik Syrien die Generaldirektion

für Zivilluftfahrt oder jede andere

Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig

von den genannten Behörden ausgeübten

Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein gemäß

Artikel 3 des vorliegenden Abkommens

namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

die daran angrenzenden Hoheitsgewässer

unter der Souveränität des betreffenden

Staates;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede im

Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene

Luftverkehrsrverbindung mit Luftfahrzeugen

zum Zwecke der Öffentlichen Beförderung

von Fluggästen, Post oder Fracht;

f) haben die Ausdrücke „Internationale Fluglinie",

„Fluglinienunternehmen" und „nicht

gewerbliche Landung" die in Artikel 96 der

Konvention festgelegte Bedeutung;

g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"

in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf

einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt

verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

und

h) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"

in bezug auf „vereinbarte Fluglinie"

das Beförderungsangebot des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert

mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf

einer gegebenen Flugstrecke oder einem

Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung internationaler Fluglinien für den

Linien- und Bedarfsverkehr auf den im Anhang

zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.

In der Folge werden diese Fluglinien

und Flugstrecken als „vereinbarte Fluglinien"

beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken" bezeichnet.

Das von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

genießt für den Betrieb von Fluglinien die folgenden

Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten

auf den festgelegten Flugstrecken zu

landen, um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen

und aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und

Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet

dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt,

zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses

Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen.

3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

durch schriftliche Benachrichtigung des anderen

Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung

des Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und

ein anderes namhaft zu machen.

4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von dem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und

billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention

auf den Betrieb internationaler Fluglinien

angewendet werden.

5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels

genannten Betriebsbewilligung zu verweigern

oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

für die Ausübung der in Artikel 2 des

vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die

ihr notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen,

wenn dem genannten Vertragschließenden

Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei

dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder

seinen Staatsangehörigen liegen.

6. Bin auf diese Weise namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden

Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine

Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des

Artikels 5 dies vorliegenden Abkommens in bezug

auf diese Fluglinie getroffen worden ist.

Artikel 4

Untersagung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem

von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung

der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten

Rechte zu untersagen oder für die Ausübung

dieser Rechte die von ihr als erforderlich

erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen; oder

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die

Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte

gewährt, nicht befolgt; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß

den im vorliegenden Abkommen festgelegten

Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die

Untersagung oder die Auferlegung der in

Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen

Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall

haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen, nachdem ein Vertragschließender

Teil um diese Beratungen ersucht

hat, zu beginnen.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

I. Linienflugverkehr

1. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Teile für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung

gestellte Beförderungsangebot ist den

Erfordernissen des Verkehrs zwischen den beiden

Ländern sowie den Erfordernissen des internationalen

Luftverkehrs von oder nach anderen

auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet

dritter Länder gelegenen Punkten anzupassen.

2. Um eine gerechte und gleiche Behandlung

der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu gewährleisten, müssen die Fluglinienunternehmen

rechtzeitig die Häufigkeit ihrer Linienflüge,

die Arten der einzusetzenden Luftfahrzeuge

und die Flugpläne, einschließlich der

Betriebstage sowie der voraussichtlichen Ankunfts-

und Abflugszeiten, vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne

sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen

kann diese Frist vorbehaltlich der

Zustimmung der genannten Behörden verkürzt

werden.

4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bezüglich der oben genannten Flugpläne

zu keiner Einigung kommen, bemühen sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile, das Problem beizulegen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses

Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, der nicht

von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile genehmigt worden ist.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Flugpläne bleiben so lange in Kraft,

bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

neue Flugpläne erstellt sind.

II. Bedarfsflugverkehr

1. Der Verkehrsumfang wird von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden

Teile auf solche Weise vereinbart,

daß ein gleicher Anteil an der angebotenen

Kapazität gewährleistet wird.

2. Vereinbarungen gemäß Absatz 1 sind von

den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu treffen.

Solche Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Teile

innerhalb eines von den genannten Luftfahrtbehörden

vereinbarten Zeitraumes zur Genehmigung

vorzulegen.

3. Das von jedem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann

seinen Anteil am Bedarfsflugprogramm entweder

a) an das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles oder

b) an andere Fluglinienunternehmen der beiden

Vertragschließenden Teile, vorausgesetzt,

daß die Luftfahrtbehörden des anderen

Vertragschließenden Teiles diesen Fluglinienunternehmen

die Bewilligung erteilen,

zur Gänze oder zum Teil abtreten.

Artikel 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug

von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr

in sein beziehungsweise aus seinem

Hoheitsgebiet oder betreffend den Betrieb und

die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb

ihres Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge

des von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug

in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles oder beim Verlassen desselben

sowie während des Aufenthaltes in diesem

Hoheitsgebiet einzuhalten.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- und Ausflug

von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von

Luftfahrzeugen in sein beziehungsweise aus seinem

Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-,

Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und

Quarantänevorschriften, sind von den oder in

bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen

oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles beim Einflug in das Hoheitsgebiet des

ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen

desselben sowie während des Aufenthaltes

in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden

und noch gültig sind, werden von dem anderen

Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder

Vertragschließende Teil behält sich jedoch das

Recht vor, für den Flug über seinem eigenen

Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt

oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 8

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-

und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak)

sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen,

Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben

oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung

und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an

Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von den genannten Zöllen und

Steuern mit Ausnahme des für geleisteten Dienst

zu entrichtenden Entgeltes befreit:.

a) Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden

eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten

Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet

dieses Vertragschließenden Teiles an

Bord genommen werden und zur Verwendung

an Bord des auf einer festgelegten

Flugstrecke des anderen Vertragschließenden

Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges

bestimmt sind.

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles zur Wartung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die auf einer festgelegten

Flugstrecke von dem namhaft gemachten

Fluglinienunterrnehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden.

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden, selbst wenn diese Vorräte

auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes

Vertragschließenden Teiles, in dem sie an

Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen.

Es kann verlangt werden, daß die unter

litera a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht

oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles verbleibenden Waren und Vorräte

dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit Zustimmung der

Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen

werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß

den Zollvorschriften unter die Aufsicht der

genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

befinden, dürfen nur einer sehr vereinfachten

Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht

im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und

ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 10

Beförderungstarife

1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden

Teiles für die Beförderung von

oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebenden Tarife

sind unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes, sowie der

gebotenen Leistung (wie Geschwindigkeit und

Bequemlichkeit) in angemessener Höhe festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können,

wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsvenbandes

(IATA) getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann

diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden verkürzt werden.

5. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen dieser Tarife

einigen oder kann aus einem anderen Grund ein

Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt

ein Vertragschließender Teil dem anderen

während der ersten fünfzehn (15) Tage der in

Absatz 4 dieses Artikels genannten dreißigtägigen

Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den

Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten

Tarif nicht einverstanden ist, bemühen

sich die Luftfahttbehörden der Vertragschließenden

Teile, die Tarife zu vereinbaren.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

4 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden, beider

Vertragschließender Teile in Kraft treten.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft,

bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels festgesetzt sind.

Artikel 11

Überweisung der Nettoeinnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen

über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum

jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale

zu überweisen. Der Überweisungsmodus muß

jedoch den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden

Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die

Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.

Artikel 12

Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil für

die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen

durch Luftfahrzeuge des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens des anderen

Vertragschließenden Teiles eingehobenen

Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren,

die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen,

welche internationale Fluglinien

betreiben, bezahlt werden.

Artikel 13

Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und

Werbung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles hat das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes

Vertragschließenden Teiles in gleicher Weise die

Möglichkeit, das technische und kaufmännische

Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen

und Büros im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles einzurichten und

zu betreiben.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters

in gleicher Weise die Möglichkeit, alle Arten von

Beförderungsdokumenten auszustellen und seine

Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu

fördern.

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten

sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung

und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen

dieses Abkommens und des dazugehörigen

Anhanges zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile

es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des

vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er

um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen

den Luftfahrtbehörden stattfinden und

mündlich oder schriftlich geführt werden kann,

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu

beginnen. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen

treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung

durch diplomatischen Notenwechsel in

Kraft.

3. Abänderungen des Anhanges werden zwischen

den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile vereinbart und treten sechzig

(60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels

in Kraft.

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen eine Meinungsverschiedenneit über die

Auslegung der Anwendung dieses Abkommens

entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden

Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können

sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Organ zur Entscheidung

vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit

auf Ersuchen eines Vertragschließenden

Teiles einem Schiedsgericht von

drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt

werden, wobei je ein Schiedsrichter von jedem

Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und

der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft

gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist.

Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb eines

Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt

des Empfanges einer diplomatischen Note

des einen Vertragschließenden Teiles durch den

anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung

über die Meinungsverschiedenheit ersucht

wird, einen Schiedsrichter namhaft zu

machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

eines weiteren Zeitraumes von sechzig

Tagen zu ernennen. Wenn es einer der Vertragschließenden

Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten

Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft

zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes

ernannt wird, so kann jeder Vertragschließende

Teil an den Präsidenten des Rates der

Internationalen Zivillufttfahrtorganisation das Ersuchen

richten, einen oder erforderlichenfalls

mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Auf jeden

Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger

eines dritten Staates zu sein und den Vorsitz

im Schiedsgericht zu führen.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen.

Artikel 16

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß

bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur

Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft

das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem

Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch

den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird.

Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen

Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die

Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang

durch die Internationale Zivilluftfahrt-

Organisation als eingegangen.

Artikel 17

Registrierung

Das vorliegende Abkommen und jede Änderung

desselben wird der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Registrierung übermittelt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60)

Tage nach dem diplomatischen Notenwechsel, in

dem festgestellt wird, daß die von der Gesetzgebung

der Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen

Formalitäten erfüllt sind, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Damaskus am 28. Juli 1976, in

zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Walser m. p.

Für die Regierung der Arabischen Republik

Syrien

Mehrez m. p.

ANHANG

A — Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf den im folgenden

festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

1 — PUNKTE IN ÖSTERREICH —

Zwischenpunkte — PUNKTE IN

SYRIEN und Punkte darüber hinaus.

B — Das von der Regierung der Arabischen

Republik Syrien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, auf den

im folgenden festgelegten Flugstrecken

Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

1 — PUNKTE IN SYRIEN — Zwischenpunkte

— PUNKTE IN ÖSTERREICH

und Punkte darüber hinaus.

C — Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

ohne Ausübung der

Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen

werden.

Der in Art. 18 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 5. November 1977 durchgeführt;

das Abkommen ist am 4. Jänner 1978 in Kraft getreten.

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