610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Graz und Thal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Graz und Thal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt in Raach, unmittelbar
an dem bereits ausgebauten Teilstück der A 9
Pyhrn Autobahn, unterfährt die ÖBB-Strecke
„Wien-Südbahnhof—Spielfeld/Straß" und zieht
in einem zirka 8600 m langen Tunnel unter
dem Thalbach und weiter fast geradlinig durch
das Plabutsch- und das Buchkogelmassiv. Bei der
Ausmündung in Webling schließt an den Tunnel
eine zirka 1200 m lange Unterflurtrasse, die
auch die Bahnlinie „Wies—Eibiswald—Lieboch"
der Graz-Köflacher Eisenbahn unterfährt, an.
Hernach erreicht die Trasse wieder die Erdoberfläche
und es erfolgt bei km 222,060 der Anschluß
an das ausgebaute Teilstück der A 9 Pyhrn
Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Graz und
Thal aufliegenden Planunterlage (Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.