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610_1976 AT

610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Graz und Thal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Graz und Thal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Graz und Thal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt in Raach, unmittelbar

an dem bereits ausgebauten Teilstück der A 9

Pyhrn Autobahn, unterfährt die ÖBB-Strecke

„Wien-Südbahnhof—Spielfeld/Straß" und zieht

in einem zirka 8600 m langen Tunnel unter

dem Thalbach und weiter fast geradlinig durch

das Plabutsch- und das Buchkogelmassiv. Bei der

Ausmündung in Webling schließt an den Tunnel

eine zirka 1200 m lange Unterflurtrasse, die

auch die Bahnlinie „Wies—Eibiswald—Lieboch"

der Graz-Köflacher Eisenbahn unterfährt, an.

Hernach erreicht die Trasse wieder die Erdoberfläche

und es erfolgt bei km 222,060 der Anschluß

an das ausgebaute Teilstück der A 9 Pyhrn

Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Graz und

Thal aufliegenden Planunterlage (Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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