Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610_1975 AT

610. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, in den

Beziehungen zwischen den beiden Staaten die

Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und öffentlichen Urkunden

auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

zu sichern, haben beschlossen, zu diesem

Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben

zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Franz Weidinge r,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Luxemburg

Herrn Gaston Thorn,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben.

Artikel 1

Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten

der Hohen Vertragschließenden Teile auf

dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten

Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme

jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren

und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen

1. unter „Entscheidung" jede im streitigen

Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen

gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet

sein mag, und auch, wenn sie von einem Strafgericht

erlassen worden ist;

2. unter „Titelgericht" das Gericht, das die

Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung

oder Vollstreckung beantragt wird;

3. unter „Entscheidungsstaat" der Staat, in

dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

4. unter „ersuchtes Gericht" in Luxemburg das

Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in

Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung

beantragt wird;

5. unter „ersuchter Staat" der Staat, in dessen

Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung

beantragt wird.

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines der Hohen

Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen

werden in dem Gebiet des anderen anerkannt,

wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln

6 bis 11 dieses Abkommens zuständig

war und die Entscheidung nach dem Recht des

Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung

muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden

sein. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines

Zahlungsauftrages muß die Entscheidung dem

Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden

sein.

Artikel 4

Die Anerkennung ist in folgenden Fällen zu

versagen

1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten

Staates widerspricht;

2. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter Antrag zwischen denselben

Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen

Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem

ersuchten Staat gefällt worden oder die in einem

dritten Staat gefällt worden und in dem ersuchten

Staat anerkannt ist;

3. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher,

auf denselben Rechtsanspruch gestützter

Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates

anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht

mit der Sache befaßt worden ist;

4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,

die säumige Partei von dem Verfahren

nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich

zu verteidigen, oder, wenn es sich um einen

Zahlungsbefehl oder einen Zahlungsauftrag handelt,

der Schuldner nicht in der Lage gewesen

ist, zeitgerecht Widerspruch (Einwendungen) zu

erheben.

Artikel 5

(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen

versagt werden, weil das Titelgericht ein anderes

Recht angewendet hat, als nach den Regeln des

internationalen Privatrechts des ersuchten Staates

anzuwenden gewesen wäre, außer es handelt

sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit

natürlicher Personen, das eheliche

Güterrecht, letztwillige Verfügungen oder erbrechtliche

Verhältnisse. Selbst in diesen Fällen

darf die Anerkennung nicht versagt werden,

wenn die Anwendung der genannten Regeln zu

dem gleichen Ergebnis geführt hätte.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates

über die Vertretung nicht oder nicht voll handlungsfähiger

Personen verletzt wurden.

Artikel 6

Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften

über die Zuständigkeit der Gerichte der

Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel

3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur

anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne

der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.

Artikel 7

(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind

für Verfahren betreffend den Personenstand und

die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine

der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit

betroffen wird, Angehöriger dieses

Staates ist. Solchen Personen sind Staatenlose

gleichgestellt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates

haben.

(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren

Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen

wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des

Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten

Staat angehören.

Artikel 8

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für

Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an

einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum

Gegenstand haben. Diese Zuständigkeit umfaßt

auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein

solches dingliches Recht.

Artikel 9

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für

Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches

Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger

dieses Staates war oder auf dessen Gebiet

seinen letzten Wohnsitz hatte.

Artikel 10

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln;

7 bis 9 angeführt sind, sind die Gerichte

des Entscheidungsstaates zuständig

1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses

Staates hat;

2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates

eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige

Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder

hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser

Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden

Streitigkeit belangt wird;

3. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche

aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand

hat und die schädigende Handlung im

Gebiet dieses Staates begangen wurde;

4. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens im Gebiet dieses Staates

Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen

Staates weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln

7 bis 9 angeführt sind, ist das Titelgericht

auch zuständig

1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit

dieses Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat,

vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates

dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes

entgegensteht;

2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst

eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts

bestritten oder erklärt zu haben, daß

er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des

im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens unterwirft;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt

und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen

des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung

über die Hauptklage zuständig war.

Artikel 12

Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend

gemacht wird, ist an Feststellungen! von

Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung

enthalten sind und die der Begründung der Zuständigkeit

des Titelgerichts dienen.

Artikel 13

Die Partei, welche die Anerkennung geltend

macht, hat vorzulegen

1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,

welche die für ihre Echtheit erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt;

2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das

in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß

die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

b) wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt

wurde, einen urkundlichen Nachweis über

den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung

des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen diese

Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung

offensteht, und in den Fällen, in denen die

Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt,

eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde

erhoben wurde;

3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung

der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten

geeignetes Schriftstück;

4. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines

Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen

Zustellung der Entscheidung an

den Schuldner geeignetes Schriftstück.

Artikel 14

(1) Die Gerichte jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile haben, je nach den Vorschriften

ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag

entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung

aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben

Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben

Parteien schon vor einem Gericht des

anderen Staates anhängig ist und darüber eine

gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung

gefällt werden kann.

(2) Bei Dringlichkeit können jedoch bei den

Gerichten jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt

werden, gleich welches Gericht mit der

Sache selbst befaßt ist.

Artikel 15

(1) Jede von einem luxemburgischen Gericht

gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreck-

bar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und

die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt

sind.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht

gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar

zu erklären, wenn sie in Österreich

vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für

ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung

kann nicht mit der „Opposition"

angefochten werden.

Artikel 16

Die Partei, welche die Vollstreckung einer in

Luxemburg gefällten Entscheidung in Österreich

oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich

gefällten Entscheidung in Luxemburg begehrt,

hat außer den in Artikel 13 angeführten

Urkunden die erforderlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung

im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar

ist.

Artikel 17

(1) Die in Luxemburg errichteten und dort

vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in

Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten

und dort vollstreckbaren öffentlichen

Urkunden werden in Luxemburg für vollstreckbar

erklärt; die Vollstreckbarerklärung kann

nicht mit der „opposition" angefochten werden.

(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das

Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für

ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung

nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten

Staates widerspricht.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind)

auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen

geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche

und auf die vor österreichischen Behörden

als Trägern der Amtsvormundschaft geschlossenen

vollstreckbaren Vergleiche in Unterhaltssachen

anzuwenden.

Artikel 18

(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden

Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.

(2) Die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden

müssen in französischer oder in deutscher

Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in

eine dieser Sprachen versehen sein. Die in Österreich

vorzulegenden Urkunden müssen in

deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit

der Übersetzung muß von einer hiezu in

einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt

sein.

Artikel 19

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht

die Bestimmungen anderer Abkommen oder

Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören

und die die Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen oder

öffentlichen Urkunden regeln.

(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die

nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten

gerichtlichen Entscheidungen anzuwenden. Es ist

auf öffentliche Urkunden anzuwenden, selbst

wenn sie vor diesem Tage errichtet worden sind.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und

die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag,

an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

stattfinden wird, in Kraft treten.

Artikel 21

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann dieses Abkommen durch an den anderen

Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Tag dieser

Notifikation wirksam werden.

Artikel 22

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem

Wege zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift

versehen.

Geschehen zu Luxemburg, am 29. Juli 1971,

in zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich

Franz Weidinger m. p.

Für Seine Königliche Hoheit den Großherzog

von Luxemburg

Gaston Thorn m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. Oktober 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20

Abs. 2 am 30. Dezember 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →