610. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, in den
Beziehungen zwischen den beiden Staaten die
Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und öffentlichen Urkunden
auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
zu sichern, haben beschlossen, zu diesem
Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben
zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Franz Weidinge r,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
Herrn Gaston Thorn,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben.
Artikel 1
Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten
der Hohen Vertragschließenden Teile auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten
Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme
jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren
und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen
1. unter „Entscheidung" jede im streitigen
Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen
gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet
sein mag, und auch, wenn sie von einem Strafgericht
erlassen worden ist;
2. unter „Titelgericht" das Gericht, das die
Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung
oder Vollstreckung beantragt wird;
3. unter „Entscheidungsstaat" der Staat, in
dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
4. unter „ersuchtes Gericht" in Luxemburg das
Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in
Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung
beantragt wird;
5. unter „ersuchter Staat" der Staat, in dessen
Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung
beantragt wird.
Artikel 3
(1) Die von einem Gericht eines der Hohen
Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen
werden in dem Gebiet des anderen anerkannt,
wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln
6 bis 11 dieses Abkommens zuständig
war und die Entscheidung nach dem Recht des
Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung
muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden
sein. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines
Zahlungsauftrages muß die Entscheidung dem
Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden
sein.
Artikel 4
Die Anerkennung ist in folgenden Fällen zu
versagen
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten
Staates widerspricht;
2. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter Antrag zwischen denselben
Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem
ersuchten Staat gefällt worden oder die in einem
dritten Staat gefällt worden und in dem ersuchten
Staat anerkannt ist;
3. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher,
auf denselben Rechtsanspruch gestützter
Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates
anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht
mit der Sache befaßt worden ist;
4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,
die säumige Partei von dem Verfahren
nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich
zu verteidigen, oder, wenn es sich um einen
Zahlungsbefehl oder einen Zahlungsauftrag handelt,
der Schuldner nicht in der Lage gewesen
ist, zeitgerecht Widerspruch (Einwendungen) zu
erheben.
Artikel 5
(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen
versagt werden, weil das Titelgericht ein anderes
Recht angewendet hat, als nach den Regeln des
internationalen Privatrechts des ersuchten Staates
anzuwenden gewesen wäre, außer es handelt
sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit
natürlicher Personen, das eheliche
Güterrecht, letztwillige Verfügungen oder erbrechtliche
Verhältnisse. Selbst in diesen Fällen
darf die Anerkennung nicht versagt werden,
wenn die Anwendung der genannten Regeln zu
dem gleichen Ergebnis geführt hätte.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates
über die Vertretung nicht oder nicht voll handlungsfähiger
Personen verletzt wurden.
Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften
über die Zuständigkeit der Gerichte der
Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel
3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur
anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne
der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.
Artikel 7
(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind
für Verfahren betreffend den Personenstand und
die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine
der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit
betroffen wird, Angehöriger dieses
Staates ist. Solchen Personen sind Staatenlose
gleichgestellt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates
haben.
(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren
Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen
wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des
Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten
Staat angehören.
Artikel 8
Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für
Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an
einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum
Gegenstand haben. Diese Zuständigkeit umfaßt
auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein
solches dingliches Recht.
Artikel 9
Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für
Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches
Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger
dieses Staates war oder auf dessen Gebiet
seinen letzten Wohnsitz hatte.
Artikel 10
In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln;
7 bis 9 angeführt sind, sind die Gerichte
des Entscheidungsstaates zuständig
1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses
Staates hat;
2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates
eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige
Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder
hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser
Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden
Streitigkeit belangt wird;
3. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche
aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand
hat und die schädigende Handlung im
Gebiet dieses Staates begangen wurde;
4. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens im Gebiet dieses Staates
Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen
Staates weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Artikel 11
In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln
7 bis 9 angeführt sind, ist das Titelgericht
auch zuständig
1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit
dieses Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat,
vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates
dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes
entgegensteht;
2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst
eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts
bestritten oder erklärt zu haben, daß
er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des
im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens unterwirft;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt
und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen
des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung
über die Hauptklage zuständig war.
Artikel 12
Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend
gemacht wird, ist an Feststellungen! von
Tatsachen gebunden, die in der Entscheidung
enthalten sind und die der Begründung der Zuständigkeit
des Titelgerichts dienen.
Artikel 13
Die Partei, welche die Anerkennung geltend
macht, hat vorzulegen
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,
welche die für ihre Echtheit erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das
in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß
die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Luxemburg gefällt
wurde, einen urkundlichen Nachweis über
den Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung
des Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen diese
Entscheidung weder Widerspruch noch Berufung
offensteht, und in den Fällen, in denen die
Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt,
eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde
erhoben wurde;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung
der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten
geeignetes Schriftstück;
4. Im Fall eines Zahlungsbefehles oder eines
Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen
Zustellung der Entscheidung an
den Schuldner geeignetes Schriftstück.
Artikel 14
(1) Die Gerichte jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile haben, je nach den Vorschriften
ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag
entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung
aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben
Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben
Parteien schon vor einem Gericht des
anderen Staates anhängig ist und darüber eine
gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung
gefällt werden kann.
(2) Bei Dringlichkeit können jedoch bei den
Gerichten jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt
werden, gleich welches Gericht mit der
Sache selbst befaßt ist.
Artikel 15
(1) Jede von einem luxemburgischen Gericht
gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreck-
bar, wenn sie in Luxemburg vollstreckbar ist und
die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt
sind.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht
gefällte Entscheidung ist in Luxemburg für vollstreckbar
zu erklären, wenn sie in Österreich
vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für
ihre Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung
kann nicht mit der „Opposition"
angefochten werden.
Artikel 16
Die Partei, welche die Vollstreckung einer in
Luxemburg gefällten Entscheidung in Österreich
oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich
gefällten Entscheidung in Luxemburg begehrt,
hat außer den in Artikel 13 angeführten
Urkunden die erforderlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung
im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar
ist.
Artikel 17
(1) Die in Luxemburg errichteten und dort
vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in
Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten
und dort vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden werden in Luxemburg für vollstreckbar
erklärt; die Vollstreckbarerklärung kann
nicht mit der „opposition" angefochten werden.
(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das
Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für
ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung
nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten
Staates widerspricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind)
auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen
geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche
und auf die vor österreichischen Behörden
als Trägern der Amtsvormundschaft geschlossenen
vollstreckbaren Vergleiche in Unterhaltssachen
anzuwenden.
Artikel 18
(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden
Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
(2) Die in Luxemburg vorzulegenden Urkunden
müssen in französischer oder in deutscher
Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in
eine dieser Sprachen versehen sein. Die in Österreich
vorzulegenden Urkunden müssen in
deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit
der Übersetzung muß von einer hiezu in
einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt
sein.
Artikel 19
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht
die Bestimmungen anderer Abkommen oder
Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören
und die die Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen oder
öffentlichen Urkunden regeln.
(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die
nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten
gerichtlichen Entscheidungen anzuwenden. Es ist
auf öffentliche Urkunden anzuwenden, selbst
wenn sie vor diesem Tage errichtet worden sind.
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und
die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag,
an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
stattfinden wird, in Kraft treten.
Artikel 21
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann dieses Abkommen durch an den anderen
Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Tag dieser
Notifikation wirksam werden.
Artikel 22
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem
Wege zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift
versehen.
Geschehen zu Luxemburg, am 29. Juli 1971,
in zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik
Österreich
Franz Weidinger m. p.
Für Seine Königliche Hoheit den Großherzog
von Luxemburg
Gaston Thorn m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Oktober 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20
Abs. 2 am 30. Dezember 1975 in Kraft.