610_1974
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610. Kundmachung: Erklärung Portugals gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 610. Kundmachung: Erklärung Portugals gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
1974_610_0 610. Kundmachung: Erklärung Portugals gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Portugal mittels Note vom 12. Juli 1974
folgende Erklärung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen auf dem Gebiet
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.
Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 162/1974) abgegeben
„Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der
Unterhaltsverpflichtungen ist der Jugendrichter,
in dessen Sprengel der Minderjährige seinen
Wohnsitz hat.
Die Behörde, die ausländische Entscheidungen
anerkennt und vollstreckt, ist der Berufungsgerichtshof
(Tribunal da Relaçâo) des Gerichtsbezirkes
des Wohnsitzes der Person, gegen welche
die Entscheidung vollstreckt werden soll."