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610_1974 AT

610. Kundmachung: Erklärung Portugals gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Kundmachung: Erklärung Portugals gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Portugal mittels Note vom 12. Juli 1974

folgende Erklärung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.

Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 162/1974) abgegeben

„Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der

Unterhaltsverpflichtungen ist der Jugendrichter,

in dessen Sprengel der Minderjährige seinen

Wohnsitz hat.

Die Behörde, die ausländische Entscheidungen

anerkennt und vollstreckt, ist der Berufungsgerichtshof

(Tribunal da Relaçâo) des Gerichtsbezirkes

des Wohnsitzes der Person, gegen welche

die Entscheidung vollstreckt werden soll."

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