Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610_1973 AT

610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Bad Ischl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 610. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 158 Wolfgangsee Straße im Bereich der Gemeinde Bad Ischl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 158 Wolfgangsee

Straße wird im Bereich der Gemeinde Bad Ischl

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei alt-km 50,900 im Bereich des künftigen

Knotens Bad Ischl/West von der bestehenden

Trasse ab, führt sodann nördlich derselben zum

Knoten Bad Ischl//Mitte und bindet dort in die

neu hergestellte und verkehrsübergebene Trasse

der B 145 Salzkammergut Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bad

Ischl aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →